Melderegisterauskunft - Erteilung Selbstauskunft
Melderegisterauskunft - Erteilung Selbstauskunft
Wenn Sie Auskunft über die im Melderegister zu Ihrer Person gespeicherten Daten erhalten möchten, können Sie einen Antrag auf Auskunft stellen.
Auf Antrag erhalten Sie Auskunft über die im Melderegister zu Ihrer Person gespeicherten Daten.
Die Auskunft umfasst:
- die im Melderegister zu Ihrer Person gespeicherten Daten,
- die Empfänger von regelmäßigen Datenübermittlungen, sowie
- die Zwecke und die Rechtsgrundlagen
- der Speicherung sowie
- der regelmäßiger Datenübermittlungen.
Soweit die Datenübermittlungen durch ein automatisiertes Abrufverfahren oder eine automatisierte einfache Melderegisterauskunft erfolgen, können Sie auf Antrag Auskunft über
- die Arten der übermittelten Daten
- als auch ihre Empfänger erhalten.
Kurztext
Auf Antrag erhalten Sie Auskunft über die im Melderegister zu Ihrer Person gespeicherten Daten.
Die Auskunft umfasst:
- die im Melderegister zu Ihrer Person gespeicherten Daten,
- die Empfänger von regelmäßigen Datenübermittlungen, sowie
- die Zwecke und die Rechtsgrundlagen
- der Speicherung sowie
- der regelmäßiger Datenübermittlungen.
Soweit die Datenübermittlungen durch ein automatisiertes Abrufverfahren oder eine automatisierte einfache Melderegisterauskunft erfolgen, können Sie auf Antrag Auskunft über
- die Arten der übermittelten Daten
- als auch ihre Empfänger erhalten.
Meldebehörde
Sie können die Selbstauskunft aus dem Melderegister persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen.
Einige Gemeinden bieten die Möglichkeit, einfache Melderegisterauskünfte online zu beantragen.
Voraussetzungen
Sie müssen einen formlosen Antrag bei der Meldebehörde stellen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Datenübermittlungen über ein automatisierten Abrufverfahren oder die Daten der automatisierten einfachen Melderegisterauskunft werden nach mindestens 12 Monaten, spätestens zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Speicherung folgt, gelöscht.
formloser Antrag
10 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
Rechtsbehelf
Es gibt keinen Rechtsbehelf.
In gesetzlich geregelten Ausnahmefällen kann die Auskunft über gespeicherte Daten verweigert werden.
Ansprechpartner
Fachbereich 3 - Fachdienst Öffentliche Sicherheit und Bürgerbüros
Am Markt 2
25764 Wesselburen
www.amt-buesum-wesselburen.de
Standort Büsum:
Montag bis Freitag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr.
Donnerstag 14:00 Uhr - 17:00 Uhr
Bürgerbüro Wesselburen:
Montag, Dienstag und Donnerstag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Donnerstag 14:00 Uhr - 17:00 Uhr
Frau Lilly Göttsches
Mitarbeiter Fachbereich 3 - Fachdienst Öffentliche Sicherheit und Bürgerbüros
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04834 7978310
l.goettsches[at]amt-bw.de
Zimmer:
Zimmer 006 // EG
Frau Stephanie Gretic
Mitarbeiter Fachbereich 3 - Fachdienst Öffentliche Sicherheit und Bürgerbüros
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04834 7978311
s.gretic[at]amt-bw.de
Zimmer:
Zimmer 1 // EG
Mitarbeiter/in
Mitarbeiter Fachbereich 3 - Fachdienst Öffentliche Sicherheit und Bürgerbüros
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04834 7978309
n.petsch[at]amt-bw.de
Zimmer:
Zimmer 006 // EG
Herr Max Stelter
Mitarbeiter Fachbereich 3 - Fachdienst Öffentliche Sicherheit und Bürgerbüros
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04834 7978312
m.stelter[at]amt-bw.de
Zimmer:
Zimmer 1 // EG
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein







