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Zuständigkeitsfinder Bürgerportal

Hinweise zur Einreise von Opfern des Erdbebens in der Türkei und Syrien

Allgemeine Hinweise

Es gibt keine Einreise- und Aufenthaltsprivilegierungen für türkische oder syrische Staatsangehörige. Es soll lediglich die Bearbeitung der Visumsanträge zügiger erfolgen. Es gelten damit die üblichen Einreisebestimmungen und das Erfordernis eines Besuchsvisums (= Schengen- oder C-Visum genannt) zur Einreise in das Bundesgebiet. Mit diesem Visum ist ein 90-tägiger Aufenthalt innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Bundesgebiet möglich. Danach muss die Ausreise erfolgen.

Für die Visavergabe sind die deutsche Botschaft und die jeweiligen Visaannahmestellen im jeweiligen Staat zuständig. Das Visum muss vor der Einreise ausgestellt sein. Für die Beantragung des Visums muss die einreisende Person die erforderlichen Unterlagen beisammenhaben.

Hierzu gehören die Vorlage des Passes, einer Verpflichtungserklärung, Nachweis über individuelle Betroffenheit durch das Erdbeben (z.B. Wohnort im Erdbebengebiet und damit verbundene Wohnungslosigkeit) und Nachweis über die Aufnahme durch Verwandte 1. oder 2. Grades im Bundesgebiet. Letzteres kann durch die Vorlage der Verpflichtungserklärung nachgewiesen werden.

Verpflichtungserklärung

Über die Ausländerbehörde erfolgt die Abgabe von sog. Verpflichtungserklärungen. Mit dieser Verpflichtungserklärung wird Kostenhaftung im Versorgungsfall für die einreisende Person für die Dauer von fünf Jahren übernommen.

Dabei müssen bestimmte Voraussetzungen beachtet werden:

  1. Verpflichtungsgeber*innen müssen selbst über genug finanzielle Mittel verfügen, die über die Bedarfsdeckung der eigenen Lebensunterhaltssicherung hinausgehen.
  2. Sie müssen entweder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sein. Wenn das nicht der Fall ist, muss der sich im Besitz befindende Titel in jedem Fall verlängerbar sein! Eine Duldung oder Aufenthaltsgestattung stellen somit einen Ausschlussgrund dar.
  3. Der*die Verpflichtungsgeber*in muss ein Familienmitglied sein und eine Verwandtschaft 1. oder 2. Grades zu der eingeladenen Person nachweisen. Eine dritte Person darf damit nicht Gastgeber*in sein.

Für die Termine zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung wird ausdrücklich auf die Onlineterminverwaltung hingewiesen. Eine anderweitige und zügigere Terminvergabe ist aufgrund der hohen Anfrage und aufgrund von Auslastung nicht möglich! Hierfür bitten wir um Verständnis.

Besonderheit bei syrischen Staatsangehörigen

Im Falle von syrischen Staatsangehörigen wäre neben einem Visum von 90 Tagen auch eine Aufnahme über das Landesaufnahmeprogramm nach § 23 Abs. 1 AufenthG denkbar. Es handelt sich um kein spezielles Aufnahmeprogramm aufgrund des Erdbebens, sondern um ein zeitlich befristetes humanitäres Aufnahmeprogramm. Hier müssen aber gewisse Voraussetzungen – u.a. die Vorlage einer Verpflichtungserklärung - gegeben sein. Die Bearbeitung erfolgt nur nach Beantragung. Bitte senden Sie einen Antrag per E-Mail an abh[at]dithmarschen.de.

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