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Bäume und Gehölze

Bäume produzieren lebensnotwendigen Sauerstoff, verbessern das Klima, filtern Staub und Schadstoffe und sorgen für Luftfeuchtigkeit und -bewegung. Sie bieten Lebensraum für die unterschiedlichsten Tiere, beleben und gliedern das Stadt- beziehungsweise Ortsbild und dämpfen Lärm. Damit Bäume erhalten bleiben sind sie – vor allem in stark besiedelten Räumen – besonders geschützt.

Wenn Sie einen Baum fällen möchten, kann eine Genehmigung erforderlich sein. Gegebenenfalls müssen Sie für den gefällten Baum einen Ausgleich leisten. Eine Fällgenehmigung ist insbesondere dann notwendig, wenn Bäume einem besonderen Schutz unterliegen.

In der Zeit zwischen dem 1. März und dem 30. September ist das Fällen von Bäumen und anderen Gehölzen verboten. Auch ist es verboten, diese auf den Stock zu setzen. Sie dürfen Bäume und andere Gehölze dann nur zur Pflege schneiden. Wenn Sie in der Zeit einen Baum fällen müssen, weil er zum Beispiel die Verkehrssicherheit beeinträchtigt, benötigen Sie dafür eine Ausnahmegenehmigung.

Sollten Sie zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar (außerhalb der Schutzfrist) Bäume und andere Gehölze fällen müssen, wenden Sie sich bitte an Ihre untere Naturschutzbehörde. Diese könnte weitere Einschränkungen vorsehen.

Zuständigkeit: Fachdienst 221 (siehe Kontakt)

Kosten: Gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren fallen für die Fällung eines gesunden Baumes
Gebühren in Höhe von ca. 120 Euro  an. Bei Bäumen mit geminderter Lebenserwartung kann die Gebühr geringer ausfallen. Für erhöhten Aufwand, z.B. aufgrund einer Ortsbesichtigung oder einer aufwendigen Maßnahmenkontrolle, können weitere Gebühren anfallen.

Erforderliche Unterlagen: Hilfreich sind Lagepläne, Beschreibungen sowie weitere Angaben, die zur Beurteilung des Vorhabens notwendig sind. Da weitere Unterlagen erforderlich sein können, wird empfohlen, sich diesbezüglich vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung zu setzen.

Bäume produzieren lebensnotwendigen Sauerstoff, verbessern das Klima, filtern Staub und Schadstoffe und sorgen für Luftfeuchtigkeit und -bewegung. Sie bieten Lebensraum für die unterschiedlichsten Tiere, beleben und gliedern das Stadt- beziehungsweise Ortsbild und dämpfen Lärm. Damit Bäume erhalten bleiben sind sie – vor allem in stark besiedelten Räumen – besonders geschützt.

Wenn Sie einen Baum zwischen Oktober und Februar (außerhalb der Schutzfrist) fällen möchten, kann eine Genehmigung erforderlich sein. Gegebenenfalls müssen Sie für den gefällten Baum einen Ausgleich leisten. Eine Fällgenehmigung ist insbesondere dann notwendig, wenn Bäume einem besonderen Schutz unterliegen.

Zuständigkeit: siehe Kontakt

Kosten: Gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren fallen für die Fällung eines gesunden Baumes
Gebühren in Höhe von ca. 120 Euro  an. Bei Bäumen mit geminderter Lebenserwartung kann die Gebühr geringer ausfallen. Für erhöhten Aufwand, z.B. aufgrund einer Ortsbesichtigung oder einer aufwendigen Maßnahmenkontrolle, können weitere Gebühren anfallen.

Erforderliche Unterlagen: Hilfreich sind Lagepläne, Beschreibungen sowie weitere Angaben, die zur Beurteilung des Vorhabens notwendig sind. Da weitere Unterlagen erforderlich sein können, wird empfohlen, sich diesbezüglich vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung zu setzen.

Falls Sie jedoch Schäden an Bäumen (durch Sturmschäden oder stark aufkommender Krankheitsbefall) im öffentlichen Raum wie beispielsweise an Straßen, öffentlichen Grünanlagen, Friedhöfen oder Kinderspielplätzen bemerken, können Sie dies dem zuständigen Fachamt melden. Dies veranlasst weitere Maßnahmen.

Sie möchten die Gehölze in ihrem Garten zurückschneiden oder Ihre Hecke stutzen?

Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen können das ganze Jahr über ohne eine Genehmigung durchgeführt werden. Sie sollten dabei aber darauf achten, dass bei diesen Arbeiten nicht gegen das Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) verstoßen wird. Das heißt, durch die Arbeiten dürfen Tiere der besonders geschützten Arten weder verletzt oder getötet, sie erheblich während ihrer Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeit gestört oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zerstört werden.
Gerade bei alten Bäumen ist deshalb vor der Durchführung von Pflegemaßnahmen besondere Vorsicht geboten. Diese sind aufgrund ihrer fortgeschrittenen ökologischen Entwicklung für viele Arten als Lebensraum besonders geeignet. Baumhöhlen, Spalten und Risse in Stamm und Rinde können beispielsweise ein Hinweis für das Vorkommen von höhlenbrütenden Vögeln, Fledermäusen oder seltenen Insekten sein.

Darüber hinausgehende Pflegemaßnahmen, wie z.B. ein Gehölz ganz oder stärker abzuschneiden / auf den Stock zu setzten, sind nur außerhalb der nach dem Bundesnaturschutzgesetz bestimmten Schonfrist vom 01. März bis zum 30. September erlaubt.

Aber: Gehölz ist nicht gleich Gehölz! Für Knicks als gesetzlich geschützter Biotop gelten besondere Regelungen.

Gehölzpflege, Gehölzrückschnitt

Zuständigkeit: siehe Kontakt

Fristen: 

Das Bundesnaturschutzgesetz sieht aus Gründen des Artenschutzes einen Schutz von Bäumen, Hecken, lebenden Zäunen, Gebüschen und anderen Gehölzen, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen – zu denen auch Privatgärten (Hausgärten, Kleingärten) zählen - stehen, vor. Sie dürfen in der Zeit vom 01. März bis 30. September nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden.

Zulässig sind jedoch auch in dieser Zeit schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses von Gehölzen und zur Gesunderhaltung von Bäumen.

Erforderliche Unterlagen: 

• Lagepläne,
• Beschreibungen,
• Angaben, die zur Beurteilung des Vorhabens notwendig sind.

Welche Unterlagen konkret erforderlich sind, erfragen Sie bitte vor Antragstellung bei der zuständigen Stelle.

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