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Kinder- und Jugendschutz

Unter "Kinder- und Jugendschutz" wird eine Vielzahl von Regelungen und Maßnahmen verstanden, die dazu beitragen, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen. Diese Aufgabe obliegt dem Jugend- und Sozialdienst.

Neben präventiven Angeboten und unterstützenden Maßnahmen stellt das Jugendamt den Schutz von Kindern, Jugendlichen in Fällen von Kindes- und Jugendwohlgefährdung mit beispielsweise Förderung der Beratung und Unterstützung, Hilfen zur Erziehung oder Frühe Hilfen sicher.

Junge Menschen haben Anspruch auf eine gesunde geistige, körperliche und psychische Entwicklung sowie auf Schutz vor körperlicher und seelischer Vernachlässigung, Misshandlung und vor sexuellem Missbrauch.

Ein Verdacht einer Kindes- und Jugendwohlgefährdung kann im Jugend- und Sozialdienst des Kreises Dithmarschen gemeldet werden.

Erhält der Jugend- und Sozialdienst Hinweise auf eine Kindes- bzw. Jugendwohlgefährdung, so hat dieser im Rahmen des Schutzauftrags das Gefährdungsrisiko und den Hilfebedarf im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen (gem. §8a Abs. 1 SGB VIII). Bei der Überprüfung hat er die Eltern und das Kind bzw. Jugendliche in geeigneter Weise mit einzubinden, sofern dadurch der Schutz des Kindes/Jugendlichen nicht gefährdet wird.

In der Ausübung des sogenannten staatlichen Wächteramtes (vgl. §6 GG) ist der Jugend- und Sozialdienst verpflichtet, unter Beteiligung der Sorgeberechtigten und des Kindes bzw. des Jugendlichen festgestellte Gefährdungen abzuwenden. Sofern der Schutz anders nicht sichergestellt werden kann, ist der JSD berechtigt, ein Kind/Jugendlichen in Obhut zu nehmen.

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