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Amtsvormund-/Pflegeschaft

Ein Vormund ist der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Mündels. Das Gericht kann für Volljährige eine Betreuung anordnen.

Bei der Amtsvormundschaft übt das Jugendamt die gesamte elterliche Sorge für einen Minderjährigen (Mündel) aus. Die Eltern können ihr Sorgerecht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht wahrnehmen.

Die Anordnung einer Vormundschaft erfolgt bei Entzug der elterlichen Sorge, bei Tod der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern bzw. des allein sorgeberechtigten Elternteils, bei Ruhen der elterlichen Sorge.

Das Jugendamt kann zum Ergänzungspfleger bestellt werden, wenn die Eltern des Kindes einen Teil der elterlichen Sorge nicht wahrnehmen können. Die Pflegschaft kann unterschiedliche Aufgaben umfassen und auf Dauer angelegt sein bzw. für bestimmte einzelne Rechtshandlungen eingerichtet werden.

Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondere das Mündel zu vertreten. Er stellt zum Beispiel Anträge bei Behörden, führt Klagen, erteilt Operationseinwilligungen und verwaltet dessen Vermögen. Der Vormund entscheidet auch, wo das Kind lebt und welche Schule es besucht.

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