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Aufenthaltsgestattung

Gem. § 55 Asylgesetz (AsylG) ist einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet. Ihm wird für die Dauer seines Asylverfahrens eine Aufenthaltsgestattung ausgestellt, welche ohne weiteren Antrag bei Vorlage verlängert wird.

Ist eine neue Aufenthaltsgestattung auszustellen, ist ein biometrisches Lichtbild (nicht älter als sechs Monate) mitzubringen.

Weitere Informationen

zu allen Leistungen zum Thema Aufenthaltsgestattung finden finden Sie im

Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltsgestattung

Voraussetzungen

  • Sie befinden sich im laufenden Asylverfahren und besitzen eine Aufenthaltsgestattung, die in den nächsten 4 Wochen ihre Gültigkeit verliert.

Erforderliche Unterlagen

  • Aufenthaltsgestattung

Gebühren

Dieser Vorgang ist für Sie gebührenfrei.

Adressänderung

Voraussetzungen

  • Sie befinden sich im laufenden Asylverfahren und besitzen eine Aufenthaltsgestattung.
  • Sie haben sich beim Einwohnermeldeamt bereits umgemeldet und besitzen eine aktuelle Meldebescheinigung mit Ihrer neuen Anschrift

Erforderliche Unterlagen

  • Meldebescheinigung von Einwohnermeldeamt
  • Gültige Aufenthaltsgestattung

Gebühren

Dieser Vorgang ist für Sie gebührenfrei.

Verfahren bei Anträgen auf Umverteilung

Sie haben eine Duldung oder Aufenthaltsgestattung und wohnen im Kreis Dithmarschen und wollen innerhalb des Kreises Dithmarschen in den Bereich eines anderen Amtes/einer anderen Stadt oder außerhalb des Kreises Dithmarschen ziehen. Dann stellen Sie einen Antrag auf Umverteilung und fügen die erforderlichen Unterlagen bei.

Ihr Antrag wird durch die Ausländer- und Staatsangehörigkeitsbehörde geprüft + ggf. werden weitere Unterlagen angefordert. Erst bei vollständiger Einreichung aller Unterlagen wird die aufzunehmende Ausländerbehörde oder des Landesamtes für Zuwanderung und Flüchtlinge beteiligt. Daraufhin wird die Entscheidung über den Antrag getroffen.

Gebühren

  • Volljährige: 50,00 € pro Person
  • Minderjährige: 25,00 € pro Person

Die Gebühr ist auch bei Ablehnung zu erheben.

gebührenfrei:

Bei Vorlage eines aktuellen Nachweises über den Bezug von Leistungen nach SGB II oder XII oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie bei Antragsrücknahme, bevor mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde.

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