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Niederlassungserlaubnis

Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel und Ausdruck der Aufenthaltsverfestigung.  Für die Erteilung kommen unterschiedliche Rechtsgrundlagen in Betracht.  Diese sind von dem jeweiligen Rechtstatus abhängig.

Bei dem folgenden Personenkreis gelten teils besondere Erteilungsvoraussetzungen, die u.a. die Anforderungen an die Aufenthaltszeiten und die Lebensunterhaltssicherung betreffen:

  • anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge,
  • ausländische Absolvent*innen deutscher Hochschulen,
  • Familienangehörige von Deutschen,
  • Inhaber*innen einer Blauen Karte EU,
  • Kinder (ab 16 Jahren),
  • Selbständige.

    Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis an anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge

    Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel und Ausdruck der Aufenthaltsverfestigung. Für die Erteilung kommen unterschiedliche Rechtsgrundlagen in Betracht.  Diese sind von dem jeweiligen Rechtstatus abhängig.

    Für anerkannte Asylberechtigte und nach der Genfer Konvention anerkannten Flüchtlinge sowie Resettlement-Flüchtlinge greifen in Teilen erleichterte Erteilungsvoraussetzungen. Diese Personengruppe kann bereits nach fünf Jahren eine Niederlassungserlaubnis beantragen. Bei besonderen sprachlichen und wirtschaftlichen Integrationsleistungen kann die Niederlassungserlaubnis auch nach drei Jahren erteilt werden.

    Weitere Informationen

    zu allen Leistungen und Anträgen finden Sie im

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