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Betreuungsbehörde Dithmarschen

Anlaufstelle bei Fragen der rechtlichen Betreuung für Erwachsene

Zum 01.01.2023 trat das reformierte Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrecht in Kraft. Das Vormundschaftsrecht gilt für Minderjährige, das Betreuungsrecht gilt für Erwachsene.

Der Begriff „Betreuung“ ist eigentlich irreführend, „rechtlicher Unterstützer“ wäre verständlicher. Denn rechtliche Betreuerinnen und Betreuer haben die zu betreuenden Personen immer dann zu unterstützen, wenn diese oder dieser z.B. bestimmte Entscheidungen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr selbst treffen können. Hierbei steht die Beachtung des Willens und der Wünsche des betreuten Menschen im Vordergrund. Die soziale, pflegerische oder gesundheitliche Betreuung haben rechtliche Betreuerinnen und rechtliche Betreuer nicht zu leisten.

Die Betreuungsbehörde berät in allen Fragen der rechtlichen Betreuung für erwachsene Menschen
Dazu gehören beispielsweise Inhalte zur Anregung einer rechtlichen Betreuung, zum Ablauf eines Betreuungsverfahren, zur Auswahl von Betreuungspersonen, zu Fragen der Betreuungsführung, uvm. Die Betreuungsbehörde erstellt im Auftrag des Betreuungsgerichts im Rahmen der Sachverhaltsermittlung Sozialberichte. Hierfür verschafft sie sich einen persönlichen Eindruck von der betroffenen Person und der Betreuerin oder dem Betreuer. Eine weitere Aufgabe ist die öffentliche Beglaubigung Ihrer Unterschrift auf Vollmachten.

Ehrenamtliche Betreuer und Betreuerinnen gesucht

„Sollte ich von dem vielen Guten was mir eigentlich widerfährt, nicht etwas abgeben an andere Menschen, denen es nicht so gut geht, die vielleicht sogar auf meine Hilfe warten? Dieser Gedanke ließ mich nicht mehr los. Und so wurde ich schließlich nach einem Gespräch mit einem Bekannten auf die ehrenamtliche Tätigkeit aufmerksam.“ (aus der Broschüre „Rechtliche Betreuung, Ein Reiseführer für Berufseinsteiger, prosozial, 2017)

Ausgeübt wird die ehrenamtliche Tätigkeit von z.B. Angehörigen der Betreuungsperson, Nachbarn, Berufskolleginnen und Berufskollegen oder engagierten Mitbürgerinnen und Mitbürgern. Ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer übernehmen einen überaus wertvollen Dienst. Wichtig sind, ein wertschätzender Umgang, Interesse am Mitmenschen und Einfühlungsvermögen, persönliches Engagement und Organisationstalent.

Rund die Hälfte aller Betreuungen werden ehrenamtlich geführt. Davon wiederum sind ein hoher Anteil Familienangehörige der betreuten Person. Ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer haben einen Anspruch auf eine jährliche Aufwandspauschale von aktuell 450,00 €.

Wer als ehrenamtliche Betreuerin oder ehrenamtlicher Betreuer tätig ist, kann sich über die „Ehrenamtskarte SH“ Vorteile und Vergünstigungen sichern (ermäßigte Eintrittsgelder, uvm).

Möchten Sie sich im ehrenamtlichen Bereich engagieren und haben wir Ihr Interesse an der Tätigkeit der ehrenamtlichen Betreuung geweckt, dann kontaktieren Sie uns unter            0481 – 97 4848. Wir stehen Ihnen gern für Fragen und Informationen zur Verfügung.

Was ist eine rechtliche/gesetzliche Betreuung?

Voraussetzung für eine rechtliche Betreuung

Wie läuft das Betreuungsverfahren ab?

Sorgen Sie vor in Form einer Vollmacht und Patientenverfügung

Um eine rechtliche Betreuung über das Gericht zu umgehen, haben Sie die Möglichkeit der Vorsorge.

Eine „Vorsorgevollmacht“ ist eine schriftliche Vereinbarung, bei der Sie eine Vertrauensperson benennen, die für Sie in bestimmten Bereichen handeln darf, sofern Sie nicht mehr in der Lage sind eigenverantwortlich zu agieren. Mit einer Vollmacht können Sie Ihre Selbstbestimmung bewahren und festlegen, welche Person für den Bedarfsfall Ihre Angelegenheiten regeln soll.

Neben der Vollmacht ist eine Patientenverfügung zur Selbstbestimmung in gesundheitlichen Angelegenheiten sinnvoll. Sollten Sie Ihren Willen nicht mehr selbst ausdrücken und durchsetzen können, ist eine schriftlich festgelegte Verfügung, z.B. über eine ärztliche Behandlungsmaßnahme für den behandelnden Arzt oder die behandelnde Ärztin, ein verbindlicher Hinweis dessen, wie Sie im Falle einer Nichteinwilligungsfähigkeit behandelt werden möchten. Solange Sie noch selbst über medizinische Maßnahmen entscheiden können, müssen Ärztinnen und Ärzte Sie als Patientin oder Patienten einbinden und Ihre Behandlungswünsche berücksichtigen.

Seit dem 01.01.2023 sieht das Ehegattenvertretungsecht (§ 1358 BGB) eine Vertretung in gesundheitlichen Angelegenheiten für Ehepartner vor. Diese ist allerdings begrenzt auf eine Regelung für sechs Monate und wird nur als Übergangslösung gesehen. 

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