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Studium

Ein ausländischer Staatsangehöriger hat gemäß § 16 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) die Möglichkeit, in der Bundesrepublik Deutschland ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung aufzunehmen. Der Aufenthaltszweck des Studiums umfasst auch studienvorbereitende Sprachkurse sowie den Besuch eines Studienkollegs (studienvorbereitende Maßnahmen).

Dafür muss bei der deutschen Botschaft im Heimatland ein Visum zwecks Studium beantragt werden. Wenn die Antragsprüfung positiv ausfällt, wird in der Regel ein Visum für drei Monate ausgestellt.

Nach der Einreise ist die Anmeldung bei der örtlichen Ordnungsbehörde erforderlich. Des Weiteren muss bei der Ausländerbehörde innerhalb der Gültigkeitsdauer des Visums die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.

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