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Versammlungen

Eine Versammlung im Sinne des Versammlungsfreiheitsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (VersFG) ist eine örtliche Zusammenkunft von mindestens drei Personen, Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung.

Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel oder Aufzüge sind nach § 11 VersFG spätestens 48 Stunden vor der Einladung zu der Versammlung bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Kreis Dithmarschen ist Versammlungsbehörde im Sinne des VersFG.
 
Die Anzeige dient der vertrauensvollen Kooperation von Veranstalter*in und Behörden und hat den Zweck, den störungsfreien Ablauf der Versammlung zu gewährleisten und insbesondere auch den Schutz der Versammlungsteilnehmenden zu ermöglichen.

Anzeigen per Post gehen der Versammlungsbehörde bei Posteingang während der Geschäftszeiten zu. Anmeldungen per E-Mail (an ordnungsrecht[at]dithmarschen.de) gehen der Behörde während der Geschäftszeiten bei zu. Ein Bereitschaftsdienst ist nicht eingerichtet. Anzeigen, welchen außerhalb der Geschäftszeiten eingehen, erreichen die Versammlungsbehörde erst am nächsten Geschäftstag.

Sofern eine Versammlung ohne Anzeige durchgeführt wird, liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 VersFG vor. Dies gilt nicht für Eil- und Spontanversammlungen.

Weitere Informationen

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