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Hinweise für Schutzsuchende aus der Ukraine

Aufenthaltsrecht:

Der Europäische Rat hat am 4. März 2022 den erforderlichen Beschluss zur Aufnahme von Vertriebenen nach der Schutzgewährungsrichtlinie gefasst. Dieser ist am gleichen Tag in Kraft getreten. Mit Inkrafttreten des Beschlusses kommt die Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) für Personen aus der Ukraine zur Anwendung.

Der vorübergehende Schutz gilt demnach für folgende Personen:

  • a) ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten,
  • b) Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben, und
  • c) Familienangehörige der unter den Buchstaben a und b genannten Personen.

Die Einreise nach Deutschland kann nach der aktuellen Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung bis zum 30.11.2022 visumfrei erfolgen. Der visafreie Aufenthalt ist jedoch auf 90 Tage begrenzt. Nach spätestens 90 Tage müssen damit eine Registrierung bei der Ausländerbehörde oder eine Ausreise erfolgen.

Da ukrainischen Staatsangehörigen und Drittstaatsangehörigen, die nachweislich ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine haben, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt wird, wird von einer Asylantragsstellung abgeraten. Ein Asylantrag sperrt die Erteilungsmöglichkeit einer Aufenthaltserlaubnis.

Aufnahme in Dithmarschen und Verteilung nach Dithmarschen:

Wenn ukrainische Staatsangehörige nach Schleswig-Holstein einreisen, sind sie vorrangig dazu angehalten, die Erstaufnahmeeinrichtung in der Landesunterkunft für Flüchtlinge in Neumünster aufzusuchen. Dort ist eine kostenlose Unterbringung und Verpflegung sowie die medizinische Versorgung gewährleistet.

Eine Koordinierung von Unterbringungsmöglichkeiten im Kreis Dithmarschen erfolgt nicht durch die Ausländerbehörde. Das Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge koordiniert und führt die Verteilung der Personen auf die Kreise und kreisfreien Städte durch. Anschließend verteilt der Kreis Dithmarschen die Schutzsuchenden auf die Ämter und amtsfreien Gemeinden. Dort wird ihnen eine Wohnung zugewiesen.

Wenn Schutzsuchenden aus der Ukraine bei ihren Familienangehörigen und Bekannten, die im Kreisgebiet leben, aufgenommen und versorgt werden können, so ist eine Unterbringung abseits der Erstaufnahmeeinrichtung ausnahmsweise möglich. Bitte buchen Sie in diesem Fall bitte über unsere Onlinebuchung einen Termin unter dem Anliegen „Erstregistrierung von Schutzsuchenden Ukraine“. Die Personen werden im Rahmen des Termins erkennungsdienstlich erfasst und erhalten zunächst eine Fiktionsbescheinigung für 6 Monate. Erst nach diesem Termin kann beim Jobcenter ein Antrag auf Leistungen gestellt werden.

Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt:

Solange die Personen nicht erkennungsdienstlich behandelt sind und noch keine Fiktionsbescheinigung oder einen Aufenthaltstitel mit der Auflage „Erwerbstätigkeit gestattet“ besitzen, ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt.

Wohnsitzauflage:

Nach Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 AufenthG erhalten die Schutzsuchenden zunächst eine Fiktionsbescheinigung. Mit dieser Fiktionsbescheinigung ist zunächst nur eine Wohnsitznahme im Kreis Dithmarschen erlaubt.

Mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis und Aushändigung dieses Aufenthaltstitels wird die Wohnsitzauflage auf das Land Schleswig-Holstein erweitert.

Sofern eine Wohnsitznahme außerhalb von Dithmarschen bzw. Schleswig-Holstein beabsichtigt ist, ist ein Antrag auf Streichung der Wohnsitzlage bei der Ausländerbehörde zu stellen. Das Antragsformular finden Sie weiter unten auf unserer Seite.
Wenn ein Zuzug aus einem anderen Bundesland nach Dithmarschen beabsichtigt ist, ist der Antrag auf Streichung der Wohnsitzauflage bei der aktuell zuständigen Ausländerbehörde zu stellen.

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