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Informationen zur Verlängerung von Aufenthaltstiteln für Schutzsuchende aus der Ukraine

Inzwischen sind die Modalitäten zur Verlängerung von Aufenthaltstiteln für ukrainische Schutzsuchende durch die Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (UkraineAufenthFGV) geklärt. Die vorübergehende Schutzgewährung für ukrainische Geflüchtete ist bis zum 04.03.2025 verlängert worden. Das heißt, dass der Aufenthalt von ukrainischen Schutzsuchenden im Bundesgebiet bis zum 04.03.2025 als gesichert gilt.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise:

  • Aufenthaltstitel, die noch zum Zeitpunkt des 01.02.2024 gültig sind, gelten automatisch bis zum 04.03.2025 verlängert. Das heißt, dass Sie keinen Termin zur Verlängerung bei der Ausländerbehörde vereinbaren müssen! Ihnen wird auch kein neuer Aufenthaltstitel ausgestellt, sodass wir darum bitten, Ihren bisherigen Aufenthaltstitel gut aufzubewahren!
     
  • Aufenthaltstitel, die vor dem 01.02.2024 ablaufen, werden nicht automatisch verlängert. Wir bitten Sie daher darum, sich eigenständig um einen Termin zur Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels zu bemühen. Dies erfolgt über die Onlineterminvereinbarung:

                             https://termine-reservieren.de/termine/kreis-dithmarschen/

  • Die Terminvereinbarung ist weiterhin in Fällen der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und zur Erstregistrierung nach erstmaliger Einreise in das Bundesgebiet notwendig. Hier findet keine automatische Erteilung eines Aufenthaltstitels statt!
     
  • Wenn Sie bereits in den letzten 6 Monaten zur Aufnahme von Biometriedaten vorgesprochen haben, bedarf es keiner weiteren Terminvereinbarung. In diesen Fällen wird Ihr elektronischer Aufenthaltstitel bestellt.
  • Die Auflagen des Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG haben weiterhin Bestand.
  • Wohnsitzauflage:
    • Sie unterliegen weiterhin einer Wohnsitzauflage nach § 12a AufenthG auf das Land Schleswig-Holstein. Das heißt, dass Sie sich weiterhin nach Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels mit Ihrem Wohnsitz innerhalb des Landes Schleswig-Holstein niederlassen dürfen. Sollten Sie einen Umzug außerhalb des Landes Schleswig-Holstein beabsichtigen, ist dies nur nach vorheriger Zustimmung der Ausländerbehörde des Kreises Dithmarschen erlaubt! Diese Zustimmung müssen Sie im Rahmen eines Antrags auf Aufhebung der Wohnsitzauflage einholen. 
    • Es ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf Aufhebung der Wohnsitzauflage nur Aussicht auf Erfolg haben kann, wenn Sie nachweislich Wohnraum sowie einen Arbeitsplatz bzw. Arbeitsplatzangebot am Zuzugsort darlegen können.
    • Ein Fortzug ohne vorherige Zustimmung ist unerlaubt und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
  • Arbeitsaufnahme:
    • Sobald Sie eine Fiktionsbescheinigung erhalten haben, dürfen Sie arbeiten. Aufgrund der Auflage „Erwerbstätigkeit erlaubt.“ bedarf es keiner gesonderten Arbeitserlaubnis.
  • Die Online-Ausweisfunktion wird in Fällen der automatischen Verlängerung nicht übernommen. Das heißt, dass diese Funktion bei automatisch verlängerten Aufenthaltstiteln deaktiviert wird.
     
  • Sollten Sie diese Online-Ausweisfunktion aktiv nutzen wollen, so muss Ihnen ein neuer Aufenthaltstitel ausgestellt werden. In diesen Fällen bitten wir Sie darum, sich zwecks Neuausstellung des Aufenthaltstitels einen Termin online zu buchen.
  • Sie werden einen PIN-Brief von der Bundesdruckerei an Ihre Wohnanschrift erhalten. Der PIN-Brief wird Ihnen an Ihre bei der Ausländerbehörde hinterlegte Meldeanschrift zugesendet. Sobald dieser PIN-Brief angekommen ist, können Sie Ihren Aufenthaltstitel nach vorheriger Terminvereinbarung abholen.
     
  • Bitte buchen Sie hierfür einen Termin online für das Anliegen „Aushändigung von Dokumenten“

 

 

Weitere Informationen erhalten Sie hier: Startseite (germany4ukraine.de)

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