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Waffen

Als Jäger*in, aber auch Sportschütz*in oder Bootseigner*in (Inhaber*in des Sportbootführerscheins), können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Waffen erwerben. In jedem Fall benötigen Sie eine Waffenbesitzkarte (WBK), auf der Ihre Waffen eingetragen werden. Bitte erkundigen Sie sich im Einzelfall, ob Sie die Waffe direkt oder nur nach einem Eintrag in Ihre WBK (Waffenerwerbserlaubnis) kaufen können.

Antragsunterlagen für eine Waffenbesitzkarte

  • vollständig ausgefüllter Antrag auf Erlaubnis nach dem Waffengesetz
  • Selbstauskunft Waffenaufbewahrung
  • Bedürfnisnachweis (z. B.: Sportschützenbescheinigung)
  • Sachkundenachweis
  • Personalausweis

Kleiner Waffenschein

Mit Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes wurde das Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit dem PTB-Beschusszeichen außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder befriedeten Besitztum unter die Erlaubnispflicht gestellt (kleiner Waffenschein). Hierfür ist ein vollständig ausgefüllter Antrag einzureichen. Die Verwaltungsgebühr beträgt 60,00 Euro (Stand 01.01.2023). Weitere Informationen können dem Merblatt zum kleinen Waffenschein entnommen werden.

Aufbewahrung von Waffen und Munition

Das Waffengesetz sowie die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung verpflichten jeden Waffenbesitzer besondere Vorkehrungen zu treffen, damit Unbefugte nicht in den Besitz von Waffen oder Munition gelangen. Die sichere Aufbewahrung ist bereits bei Beantragung einer waffenrechtlichen Erlaubnis durch den Antragsteller zu erklären. Darüber hinaus wird die Aufbewahrung der Waffen durch die Waffenbehörde auch am Ort der Aufbewahrung kontrolliert.

Weitere Informationen

zu allen Leistungen zum Thema Waffen finden finden Sie im

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