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Zuständigkeitsfinder Bürgerportal

Bestattungskosten

Beschreibung

Bei einem Todesfall müssen in der Regel die Angehörigen der verstorbenen Person für die Bestattung sorgen und die Kosten vorerst übernehmen, sofern der Nachlass oder andere Gelder, wie von einer Sterbegeldversicherung, nicht oder nicht vollständig ausreichen, um die Bestattungskosten zu decken.

Wer dazu verpflichtet ist die Bestattungskosten zu übernehmen, ist gesetzlich geregelt. Hierbei kann es sich um die folgenden Personen handeln:

  • vertraglich verpflichtete Personen
  • Erben
  • Unterhaltspflichtige
  • nach öffentlichem Bestattungsrecht der Länder zur Bestattung verpflichtete Personen

Wenn Sie zur Übernahme der Kosten für eine Bestattung verpflichtet, aber finanziell dazu nicht in der Lage sind, können Sie die Übernahme der Kosten beim zuständigen Sozialamt beantragen. Das Sozialamt prüft dann, inwieweit es Ihnen zuzumuten ist, die Kosten zu tragen.

Das Sozialamt übernimmt die Kosten für eine einfache, angemessene und würdige Bestattung. Dazu gehören unter anderem die angemessenen Kosten für den Sarg, Leichenhaus- und Grabgebühren sowie die Kosten für das Anlegen des Grabes. Das gilt auch für Urnenbestattungen. Nicht übernommen werden zum Beispiel die Kosten für die Bewirtung von Trauergästen.

Zuständig ist das Sozialamt, das für die verstorbene Person bis zu ihrem Tod Sozialhilfe geleistet hat. Sofern die verstorbene Person hingegen keine Sozialhilfe bezogen hat, ist das Sozialamt zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt. Verstirbt eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit, die keine Sozialhilfe bezogen hat, im Ausland, kommt es für die Zuständigkeit auf den Einzelfall an.

Antragstellung

Wenn Sie die Bestattungskostenhilfe beantragen wollen:

  • Stellen Sie einen Antrag auf Übernahme der Kosten beim zuständigen Träger der Sozialhilfe.
  • Welche Kosten im Einzelfall übernommen werden, müssen Sie bei Bedarf vor der Beauftragung des Bestatters beim zuständigen Träger der Sozialhilfe erfragen,
  • Der Träger der Sozialhilfe überprüft die von Ihnen eingereichten Unterlagen und Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
  • Sie erhalten einen Bewilligungsbescheid, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Antrag muss schriftlich gestellt werden. Bitte nutzen Sie hierfür den Antragsvordruck. Diesen finden Sie auf dieser Seite oder können diesen beim Sozialamt anfordern. 

Voraussetzungen

  • Sie sind dazu verpflichtet, die Bestattungskosten zu tragen.
  • Weder der Nachlass der verstorbenen Person noch andere durch das Ableben zugeflossene Mittel, wie die Auszahlungen aus Versicherungen, decken die Bestattungskosten.
  • Sie können die Kosten nicht oder nicht vollständig aus eigenen Mitteln tragen oder die Übernahme der Bestattungskosten ist ihnen nicht oder nicht in voller Höhe zuzumuten.
  • Die Kosten für die Bestattung sind angemessen.

Antragsvordruck

Den Antragsvordruck finden Sie im Zuständigkeitsfinder unter folgendem Link im Reiter "Formulare":

Erforderliche Unterlagen

Neben dem Antrag sind ebenfalls folgende Unterlagen einzureichen:

Nachweise der verstorbenen Person:

  • Aufstellung und Bewertung des Nachlasses mit Vermögensnachweisen, insbesondere:
    • Girokontoauszug vom Sterbetag
    • Sparbücher/Geldanlagen
    • Wohneigentum
    • Versicherungssumme von Lebensversicherungen
    • Kopie des Kraftfahrzeugscheins
    • Bausparguthaben und Ähnliches
    • Falls vorhanden: Testament oder Erbvertrag
  • Aufstellung der möglichen Erben und Familienangehörigen des/der Verstorbenen (Ehegatten, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkelkinder, Großeltern oder Partner in eheähnlicher Gemeinschaft, sonstige Erben)
  • Sterbeurkunde (sobald diese vorliegt)

Nachweise der antragstellenden Person:

  • Erbschein, gegebenenfalls Nachweis der Erbausschlagung
  • Kopien über die Art und Höhe des Einkommens der letzten 3 Monate
  • Angaben zu weiteren Angehörigen der/des Verstorbenen (zum Beispiel im Haushalt lebende Erben und Angehörige des Verstorbenen),
  • Nachweise über die Vermögensverhältnisse
  • Nachweise der monatlichen Belastungen
  • Nachweis über die aktuelle Miethöhe beziehungsweise über die Lasten bei Wohneigentum
  • falls der Antrag erst nach der Bestattung gestellt wird: Originalrechnung des Bestattungsinstituts

Weitere Informationen zur Übernahme von Bestattungskosten

Der Tod eines nahen Angehörigen ist für jeden Menschen eine psychische als oftmals auch eine finanzielle Belastung.

Wenn Sie nicht in der wirtschaftlichen Lage sind, die Bestattungskosten aus eigenen Mitteln zu bezahlen, kommt eine sogenannte „Sozialbestattung“ gemäß § 74 Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Betracht.

Der § 74 SGB XII besagt, dass die erforderlichen Kosten einer Bestattung aus Sozialhilfemitteln übernommen werden, soweit es den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Einen Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Bestattungskosten nach § 74 SGB XII hat grundsätzlich. nur derjenige, der vorrangig zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet ist.

Die Verpflichtung zur Kostentragung kann sich aus zivilrechtlichen (vertraglichen, erbrechtlichen oder unterhaltsrechtlichen Vorschriften) oder aber aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Die genannten Pflichten stehen nicht nebeneinander, sondern in folgender Rangfolge:

  • Die vertraglich Verpflichteten

Wer gegenüber dem Verstorbenen gegenüber zu Lebzeiten eine vertragliche Verpflichtung eingegangen ist, die Bestattung zu besorgen und die Kosten endgültig zu tragen, geht der Haftung durch die Erben vor.

  • Die Erben (§ 1968 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -), also gemäß Testament oder aufgrund gesetzlicher Erbfolge
     
  • Die Unterhaltspflichtigen (§§ 1615, 1615 m BGB, § 69 Ehegesetz), also
  1. die Unterhaltspflichtigen nach § 1615 Abs. 2 BGB (Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern),
  2. Unterhaltspflichtige nach Eingehung der Ehe nach § 1360 a Abs. 3
  3. BGB,
  4. Unterhaltspflichtige bei Getrenntleben nach § 1361 Abs. 4 S. 4 BGB,
  5. Ende der Unterhaltspflicht bei geschiedenen Ehegatten nach § 1586 Abs. 1 BGB,
  6. der Vater des nichtehelichen Kindes für die Bestattungskosten der Mutter, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung verstorben ist, nach § 1615 m BGB.
  • Die Verpflichteten aus öffentlichem Recht heraus (Bestattungsgesetz Schleswig-Holstein)
  1. Ehegatte oder Ehegattin,
  2. eingetragene Lebenspartner/-in,
  3. leibliche und adoptierte Kinder,
  4. Eltern,
  5. Geschwister,
  6. Großeltern,
  7. Enkelkinder.

Sind mehrere Verpflichtete innerhalb eines Ranges vorhanden (z. B. mehrere Geschwister), hat jedes Geschwisterteil seinen entsprechenden Anteil an den Bestattungskosten zu tragen (Kopfteilprinzip). Bei mehreren Erben, müssen diese die Kosten entsprechend der Erbquote tragen. Nur in diesem Umfang hat die einzelne Person möglicherweise einen Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Bestattungskosten. Von jedem Verpflichteten ist ein gesonderter Antrag zu stellen, sofern dieser außerstande ist, seinen Anteil aus eigenem Einkommen und Vermögen aufzubringen.

Und wenn ich das Erbe ausschlage?

Auch nachdem Sie das Erbe ausgeschlagen haben (hierfür haben Sie sechs Wochen Zeit) besteht (sofern niemand anderes geerbt hat) weiterhin eine Verpflichtung aus öffentlichem Recht heraus.

Für Fragen zu allgemeinen Folgen einer Erbausschlagung wenden Sie sich bitte an einen Notar oder an das zuständige Amtsgericht.

Ich hatte aber gar keinen Kontakt mit dem Verstorbenen. Muss ich trotzdem Nachweise zu meiner Einkommens- und Vermögenssituation einreichen?

Selbst wenn Sie keinen Kontakt zu Ihrer/m Angehörigen hatten, stehen Sie der/dem Verstorbenen näher als die Allgemeinheit. Familiäre Verhältnisse können hier grundsätzlich erst einmal nicht berücksichtigt werden.

Da die Sozialhilfe immer nachrangig zu gewähren ist (§ 2 SGB XII), ist ein eventueller Nachlass immer vorrangig für die Bestattungskosten einzusetzen (auch wenn die Erbschaft ausgeschlagen wurde).

Zum Nachlass gehören u. a. das Kontoguthaben zum Todeszeitpunkt, alle Vermögenswerte (auch das bisherige Schonvermögen bei evtl. vorherigem Sozialhilfebezug), Barbeträge (auch Barbetragskonto bei Heimunterbringung vor dem Tod), Sach- und Anlagewerte wie z.B. Haus, Grundstück, Sparverträge, Lebensversicherungen, Mietkaution, Sterbeversicherungen etc.

Vorhandener Nachlass ist vorrangig mit seinem vollen Wert zur Bestreitung der Bestattungskosten einzusetzen; ein Schonbetrag steht hieraus nicht zu.

Der Begriff der Zumutbarkeit konkretisiert den sozialhilferechtlichen Nachranggrundsatz nach § 2 SGB XII. Dies bedeutet, dass zunächst geprüft werden muss, ob der/die Verpflichte/n sich selbst helfen oder die Hilfe von anderen erlangen kann/können.

Bei der Zumutbarkeitsprüfung ist insb. eine Betrachtung von Einkommen, Vermögen sowie vorrangigen Ansprüchen ggü. Dritten vorzunehmen.

Dazu wird das Einkommen der jeweiligen Einsatzgemeinschaft gemäß § 19 SGB XII geprüft. Das bedeutet, dass auch das Einkommen und Vermögen Ihres nicht getrennt lebenden Ehepartners oder Lebenspartners zu prüfen ist.

Die maßgebliche Einkommensgrenze wird im § 85 SGB XII geregelt.

Sie ergibt sich aus:

 

einem Grundbetrag in Höhe des zweifachen Eckregelsatzes (2024)derzeit 563 x 2 = 1.126,00 €
zzgl. Familienzuschlag für den Ehepartner/Lebenspartner und jede überwiegend unterhaltene Person (z.B. Kinder)derzeit 395,00 € je unterhaltener Person
zzgl. den angemessenen Kosten der Unterkunft (ohne Heizkosten) 

 

Dieser Einkommensgrenze wird Ihr Einkommen gegenübergestellt.

Zum Einkommen gehören u.a.

  • Lohn, Gehalt
  • Einkommen aus selbständiger Tätigkeit
  • Renten/Pensionen
  • Kindergeld
  • Tabellenwohngeld
  • Zinserträge
  • Miet- oder Pachteinnahmen

Eine eventuelle Einkommensüberschreitung wird mit dem vierfachen Einsatz gefordert, da es üblich ist, dass für diese außergewöhnlichen Belastungen Ansparungen oder Finanzierung durch Kredite in Anspruch genommen werden.

Grundsätzlich ist jedes vorhandene Vermögen für die Bestattungskosten einzusetzen.

Dazu zählen z.B.

  • Guthaben auf Girokonten und Sparbüchern
  • Bargeld
  • Kapitalversicherungen
  • Wertpapiere
  • Depots
  • Haus- und Grundbesitz, welcher nicht selbst bewohnt wird

Was zählt nicht zum einzusetzenden Vermögen?

  • ein angemessenes Einfamilienhaus, sofern es von Ihnen bewohnt wird
  • das sogenannte „Schonvermögen“ gemäß § 90 Abs. 2 SGB XII, z.B. kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte in nachfolgender Höhe:
FamilienstandVermögensfreigrenze
alleinstehend10.000,00 €
verheiratet20.000,00 €
für jede weitere von Ihnen unterhaltene Person (z.B. Kinder)500,00 €

 

Nach § 74 SGB XII werden lediglich die erforderlichen Kosten berücksichtigt. Das bedeutet, dass die Kosten für eine sogenannte „Sozialbestattung“ übernommen werden. Es handelt sich hierbei um eine einfache, aber würdige Bestattung, bei der lediglich die angemessenen Kosten im Rahmen von Höchstsätzen berücksichtigt werden. Übersteigende Beträge werden von hier nicht übernommen und müssen von Ihnen selbst gezahlt werden.

Besprechen Sie diesen Umstand im Vorwege mit dem beauftragten Bestatter. Er wird Sie dazu sicherlich gerne beraten.

Nicht zu den erforderlichen Kosten gehören auf jeden Fall immer die Kosten für die Grabpflege, die Bewirtung der Trauergäste sowie Ausgaben für Todesanzeigen, Danksagungen pp. Auch Kosten für die Anreise von Verwandten und für die Trauerkleidung sind im Rahmen des § 74 SGB XII generell nicht zu berücksichtigen.

Was mache ich, wenn der Bestatter vor Durchführung der Beerdigung eine Kostenzusage vom Sozialamt verlangt?

Leider ist es meistens nicht möglich, umgehend eine Entscheidung zu treffen, da hierzu viele Unterlagen und Informationen von Ihnen als Antragsteller benötigt werden. Eine kurzfristige Kostenzusage wird daher nicht erteilt werden können. Dieser Umstand ist aber den örtlichen Bestattern durchaus bekannt.

Und wer bekommt bei einer Kostenzusage das Geld?

Die Leistungen werden grundsätzlich direkt an das Bestattungsunternehmen und an die Friedhofsverwaltung gezahlt. Sollten Sie die Kosten bereits verauslagt haben, weisen Sie dieses bitte nach.

Nachfolgend finden Sie eine Liste über die Unterlagen, die in den meisten Fällen benötigt werden. Sie ist aber nicht abschließend, sondern nur als Anhaltspunkt anzusehen.

  • Formantrag
  • Mietvertrag
  • Nachweise über bestehende Darlehen bei Eigenheim
  • Nachweise über Nebenkosten (Grundsteuer, Schornsteinfeger, etc.)
  • Einkommensnachweise Sterbemonat + folgende 3 Monate
  • Nachweise über weiteres Einkommen, sofern vorhanden
  • Nachweis Kindergeld
  • Rentenbescheide
  • Bescheide über Zusatzversorgung
  • Wohngeldbescheid (falls vorhanden)
  • Versicherungen (Hausrat, Haftpflicht u. ä.)
  • Bankbescheinigung
  • Kontoauszüge aller bestehenden Konten der letzten 3 Monate
  • Sparbücher (falls vorhanden)
  • Wertpapiere (falls vorhanden)
  • Nachweise über Genossenschaftsanteile
  • Kfz.-Schein/Brief
  • Bausparverträge (falls vorhanden)
  • Nachweise über Höhe des Vermögens (Grundvermögen, Zinseinnahmen, Miet- und Pachteinnahmen)
  • Lebensversicherungspolice (falls vorhanden)
  • Schwerbehindertenausweis (falls vorhanden)
  • Erbschein
  • Testament (falls vorhanden)
  • Nachweis über die Erbausschlagung
  • Sterbeurkunde
  • Nachlasserklärung
  • Rechnung Bestattungsunternehmen
  • Rechnung Friedhofsgebühren

 

Individuelle Fragen zu der Übernahme von Bestattungskosten und zur Antragstellung zur Übernahme von Kosten durch den Sozialhilfeträger lassen sich durch eine Beratung beim Fachdienst Soziale Leistungen beantworten.

Hierfür steht Ihnen Frau Schlüter, Telefon-Nummer 0481/97-1560, Fax. 0481/97-221560,  email fd-sozial-teilhabe[at]dithmarschen.de oder lara.schlueter[at]dithmarschen.de, zur Verfügung.

 

Kreis Dithmarschen
Der Landrat
Fachdienst Soziale Teilhabe
Stettiner Str. 30 25746 Heide

Öffnungszeiten:
Mittwoch ist keine Sprechstunde!

 

Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag 8.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag zusätzlich von 14.00 – 17:00 Uhr
Mittwochs geschlossen

Bitte vereinbaren Sie für persönliche Vorsprachen vorab einen Termin.

Hier finden Sie die oben aufgeführten Informationen zusammengefasst in einer PDF-Datei zum ausdrucken inklusive der Liste über die Unterlagen, die in den meisten Fällen benötigt werden.

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