Eingliederungshilfe für junge Menschen
Eingliederungshilfe für junge Menschen mit (drohender) seelischer Behinderung
Eingliederungshilfe umfasst verschiedene Formen von Unterstützungsleistungen für Menschen mit Behinderung. Das Sachgebiet § 35a SGB VIII des Jugendamtes ist zuständig für junge Menschen ab dem Schuleintritt, bei denen eine seelische Behinderung droht oder bereits vorliegt. Durch individuell abgestimmte Maßnahmen soll Eingliederungshilfe dem jungen Menschen dabei helfen, ein selbstbestimmtes und gleichberechtigtes Leben zu führen.
In § 35a SGB VIII ist definiert, dass bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen eine seelische Behinderung vorliegt, wenn
die seelische Gesundheit eines Menschen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Zu den seelischen Erkrankungen zählen u.a. Angst-, Persönlichkeits- und Essstörungen, Depressionen, Psychosen und Suchterkrankungen. Aber auch Diagnosen aus dem Bereich der Autismus-Spektrum-Störungen (inklusive Asperger-Syndrom) und ADHS fallen in diesen Formenkreis.
Einige Kinder entwickeln schon in den ersten Lebensjahren oder im Vorschulalter Verhaltensweisen oder besondere Bedürfnisse, durch die sie sich deutlich von Gleichaltrigen unterscheiden. Was Zuhause vielleicht noch gehändelt werden konnte, führt in der Schule plötzlich zu Schwierigkeiten, sei es bei der regelmäßigen aktiven Teilnahme am Unterricht oder im Umgang mit den Mitschülerinnen und Mitschülern. Andere junge Menschen ziehen sich mehr und mehr aus dem Familienleben und ihrem Freundeskreis zurück, gehen gewohnten Freizeitaktivitäten nicht mehr nach und wirken oft traurig, teilnahmslos und sind mit ihrer eigenen Situation überfordert.
Für den jungen Menschen und seine Familie ergeben sich hieraus viele Sorgen, Unsicherheiten und Fragen.
Aufklärung und Hilfestellung bieten hier zunächst Ärztinnen und Ärzte, daneben aber auch Beratungsstellen und therapeutische Angebote. Reichen diese Maßnahmen jedoch nicht aus, können unter Umständen auch ergänzend Leistungen der Eingliederungshilfe in Betracht gezogen werden.
Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen ein breites Spektrum an Unterstützungsmöglichkeiten. Darunter fallen z.B. die Freizeitassistenz, Maßnahmen zur Fortführung/Wiederaufnahme des Schulbesuchs, Lerntherapie, Sozialtraining oder betreutes Wohnen.
Welche der möglichen Leistungen infrage kommen, wird jeweils individuell festgestellt. Hierfür wird eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Jugendamtes in einem persönlichen Gespräch gemeinsam mit allen Beteiligten ermitteln, in welchen konkreten Lebensbereichen und Situationen der junge Mensch aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen Unterstützung benötigt. Auf Grundlage dieser Ergebnisse wird eine individuelle Maßnahme festgelegt, welche dem jungen Menschen dabei helfen soll, seine Teilhabeziele zu erreichen.
Bei anhaltenden Verhaltensauffälligkeiten oder Wesensveränderungen eines Kindes oder Jugendlichen sollte immer schnellstmöglich eine medizinische Abklärung erfolgen. Dies kann zunächst durch eine Vorstellung bei der Haus- oder Kinderärztin bzw. dem Haus- oder Kinderarzt geschehen. Liegt eine entsprechende Indikation vor, erfolgt die Überweisung an eine Fachärztin oder einem Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie.
Kommt die Fachärztin oder der Facharzt zu dem Ergebnis, dass eine Gesundheitsstörung vorliegt, wird diese ärztlich bescheinigt. Diese fachärztliche Stellungnahme muss dem Jugendamt im Rahmen der Antragstellung vorgelegt werden.
Im nächsten Schritt kann beim zuständigen Jugendamt ein Antrag gestellt werden. Den entsprechenden Vordruck für den Kreis Dithmarschen finden Sie hier:
- vollständig ausgefüllter und von allen Personensorgeberechtigten unterschriebener Antrag
- Fachärztliche Stellungnahme („Arztbrief“) mit einer Diagnose nach ICD-10, nicht älter als 2 Jahre
- von allen Personensorgeberechtigten unterschriebene Schweigepflichtentbindung
- ggf. Sorgerechtsnachweis
- für einen Antrag auf Schulbegleitung: Ablehnung des Schulträgers sowie das Ergebnis der Schuleingangsuntersuchung und ggf. ein sonderpädagogisches Gutachten
wenn vorhanden:
- MDK-Gutachten
- Berichte der Frühförderung
- Berichte von Ergo- und Physiotherapie und/oder Logopädie
- Schulzeugnisse
- Förderplan/Nachteilsausgleich
Sie haben Fragen zur Antragstellung? Sie möchten sich nach dem Bearbeitungsstand eines Antrags erkundigen oder benötigen eine Auskunft zu einer bewilligten Leistung? Dann kontaktieren Sie bitte die zuständige Mitarbeiterin oder den zuständigen Mitarbeiter aus dem Teilhabemanagement. Gerne können Sie sich mit Ihrem Anliegen auch per E-Mail an teihabemanagementwjh[at]dithmarschen.de wenden.
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