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Hausordnung

für das Kreishaus, die Verwaltungsgebäude der Außenstellen und die dazugehörigen Außenflächen der Kreisverwaltung Dithmarschen

Aufgrund § 51 Abs. 1 der Kreisordnung (KrO) wird folgende Hausordnung erlassen:

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Hausordnung gilt für die Verwaltungsgebäude der Kreisverwaltung Dithmarschen, die Außenstellen der Verwaltung und die jeweils dazugehörigen Außenflächen.
  2. In angemieteten oder gepachteten Gebäuden gilt diese Hausordnung ergänzend zu der von der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer oder der Verwalterin bzw. dem Verwalter ggf. erlassenen Hausordnung und nur für den durch die Kreisverwaltung Dithmarschen angemieteten oder gepachteten Bereich.

§ 2 Hausrecht

  1. Die Landrätin oder der Landrat übt das Hausrecht aus.
  2. Darüber hinaus ermächtigt die Landrätin oder der Landrat die Geschäftsbereichsleitungen und Fachdienstleitungen der Kreisverwaltung zur Ausübung des Hausrechts. Die Ausübung des Hausrechts kann auf weitere Personen übertragen werden.
  3. Während der Sitzungen des Kreistags oder seiner Ausschüsse ist die Ausübung des Hausrechts in den jeweiligen Sitzungsräumen auf die jeweilige Vorsitzende bzw. den jeweiligen Vorsitzenden der Sitzung übertragen.
  4. Den Aufforderungen dieser Personen ist unverzüglich Folge zu leisten.

§ 3 Sicherheit und Ordnung

  1. Gebäude und Freiflächen dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden.
  2. Der Zutritt ist grundsätzlich nur während der üblichen Öffnungszeiten für die jeweiligen Verwaltungsgebäude zur Vereinbarung oder zur Wahrnehmung eines Termins, zum Besuch einer öffentlichen Ausstellung oder Veranstaltung oder während der öffentlichen Sitzungen des Kreistages und seiner Ausschüsse gestattet.
  3. Aufgrund besonderer Situationen können andere Regelungen und Vereinbarungen getroffen werden.
  4. Verantwortung, gegenseitige Rücksichtnahme und Sicherheit sowie ein gewaltfreies und tolerantes Miteinander aller Personen sind bei der Nutzung der Gebäude zu gewährleisten. Gleiches gilt für Ordnung und Sauberkeit in den Gebäuden. Die Gebäude und das Inventar sind pfleglich zu behandeln. Sanitärbereiche dürfen nicht zweckentfremdet werden.
  5. Beschriftungen, Plakatierungen, das Anbringen von Bildern u. ä. in den allgemeinen Räumen sowie das Auslegen von Flyern, Aufklebern, Werbung, Visitenkarten und dergleichen sind ohne Zustimmung der Stabsstelle Presse- und Öffentlichkeitsarbeit nicht gestattet.
  6. Fotografieren, Interviews sowie Film- und Tonaufnahmen sind nur mit vorheriger Genehmigung der Stabsstelle Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zulässig.
  7. Abfall darf nur in den vorgesehenen Behältern entsorgt werden. Auf eine konsequente Trennung des Abfalls ist zu achten.
  8. Das Mitbringen von Tieren ist nicht gestattet. Ausgenommen hiervon sind Blindenführhunde, Assistenzhunde, Diensthunde bzw. Tiere, die dem Fachdienst Ordnung, Zuwanderung, Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung in dessen Räumen vorzuführen sind.
  9. Das Mitführen von Gegenständen, welche die öffentliche Sicherheit gefährden könnten (jegliche Waffen, Scheinwaffen, Messer und sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet oder bestimmt sind) ist untersagt. Ausgenommen hiervon ist das dienstlich veranlasste oder anderweitig legitimierte Mitführen derartiger Gegenstände durch Bedienstete der Polizei, des Zolls oder der Bundeswehr sowie durch Mitarbeitende der Ordnungsbehörde, sofern dies dienstlich erforderlich ist, und durch Besucherinnen und Besucher der Waffen- und Jagdbehörde zu Vorlagezwecken.
  10. Das Parken von Kraftfahrzeugen und das Abstellen von Fahrrädern sind nur in den dafür vorgesehenen Parkflächen/ Stellflächen erlaubt.
  11. Innerhalb der Gebäude ist die Benutzung von Fahrrädern, Inline-Skates, Rollern und ähnlichen Fortbewegungsmitteln unzulässig.
  12. Besucherinnen und Besucher, die Anlass zu dem Verdacht geben, dass ein Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere gegen § 130 (Volksverhetzung), § 140 (Billigung von Straftaten) oder § 189 (Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener) Strafgesetzbuch (StGB) vorliegt, haben das Objekt unverzüglich zu verlassen.

§ 4 Rauch- und Alkoholverbot

  1. Es besteht - außer in den ausdrücklich gekennzeichneten Flächen im Außengelände - sowohl in den Gebäuden als auch im Außengelände ein generelles Rauchverbot sowie ein Verbot für das Benutzen von vergleichbaren Geräten zur Verdampfung von Stoffen (z. B. E-Zigaretten).
  2. Des Weiteren besteht ein generelles Verbot des Konsums von Alkohol.

§ 5 Brand- und Gefahrenschutz

  1. Im Falle eines Notfallalarms ist den Anweisungen des Personals Folge zu leisten. Das betroffene Objekt darf erst nach Entwarnung wieder betreten werden. Gefahren und Störungen sind sofort einer oder einem Mitarbeitenden der Kreisverwaltung zu melden.
  2. Die allgemein anerkannten Regeln des Brandschutzes und Verhaltens bei Bränden und Gefahren sind durch alle Nutzenden des Objekts einzuhalten.

§ 6 Konsequenzen bei Verstößen gegen die Hausordnung

  1. Personen, die die Ruhe und Ordnung im Objekt stören, Demonstrationen durchführen oder durch ihr Verhalten oder Erscheinungsbild den respektvollen Betrieb oder das Ansehen des Hauses beeinträchtigen, können aufgefordert werden, das Objekt zu verlassen.
  2. Jeder Verdachtsfall von Straftaten, insbesondere von den in § 3 Abs. 12 genannten Straftaten, wird zur Anzeige gebracht.
  3. Im Fall des Verstoßes gegen die Regelungen dieser Hausordnung kann ein Hausverbot ausgesprochen werden. Verstöße gegen das Hausverbot können zur Anzeige bei der zuständigen Polizeidienststelle führen.
  4. Für Schäden, die durch Verstoß gegen diese Hausordnung entstehen, werden die Verursachenden ersatzpflichtig gemacht.

§ 7 Schlussbestimmungen

  1. Die Hausordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie wird durch Aushang an den Haupteingängen bzw. bei angemieteten oder angepachteten Räumlichkeiten im jeweiligen Zugangsbereich und auf der Internetseite des Kreises bekannt gegeben.
  2. Objektbezogene oder situationsbedingte Abweichungen von dieser Hausordnung für bestimmte Objekte oder Teilbereiche sind möglich. Sie werden in dem betreffenden Objekt durch Aushang bekannt gegeben.

 

Heide, 23.01.2026                                                                                         

Thorben Schütt
Landrat

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