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Jugendhilfe im Strafverfahren (JuHiS)

Arbeitsgrundlage der JuHiS sind die §§ 52 SGB VIII und 38 JGG

Sie ist zuständig für straffällig gewordene Jugendliche (zur Tatzeit 14 bis17 Jahre) und Heranwachsende (zur Tatzeit 18 bis 20 Jahre alt). Für diese und ihre Familien ist sie beratend tätig. Die JuHiS nimmt an den Gerichtsverhandlungen teil, macht Vorschläge für ein mögliches Urteil und übt die Nachbetreuung aus. Sie vermittelt und überwacht gerichtliche Auflagen (z.B. Arbeitsweisungen, sozialen Trainingskurs und Anti-Gewalt-Training) und führt u.a. den Täter-Opfer-Ausgleich und Betreuungsweisungen durch.

Zudem arbeitet die JuHiS eng mit der Polizei, der Jugendstaatsanwaltschaft und dem Jugendgericht zusammen. So unterstützt sie diese während der verschiedenen Stadien des Jugendstrafverfahrens in der Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und des familiären, sozialen und wirtschaftlichen Hintergrundes der jungen Menschen.

Die JuHiS prüft, ob Jugendhilfemaßnahmen einzuleiten sind, bzw. welche sonstigen Maßnahmen geeignet wären, auch, um unter anderem die Voraussetzung für eine Einstellung des Jugendstrafverfahrens zu schaffen.

Grundsätzlich arbeitet die JuHiS eigenständig und entscheidet nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen, ob und in welcher Weise sie im Verfahren mitwirkt. Hiervon ausgenommen ist die Teilnahme an den Hauptverhandlungen, die verpflichtend ist.

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