Jugendgerichtshilfe
Die Jugendgerichtshilfe ist ein Dienst im Jugend- und Sozialdienst, der durch sozialpädagogische Fachkräfte in den jeweiligen Fachgruppen geleistet wird. Sie ist auf der gesetzlichen Grundlage des §38 JGG (Jugendgerichtsgesetzes) sowie des § 52 SGB VIII (Sozialgesetzbuch VIII) tätig. Im gesamten Strafverfahren gegen einen Jugendlichen (zur Tatzeit 14-17 Jahre) oder Heranwachsenden (zur Tatzeit 18- unter 21 Jahre) muss die Jugendgerichtshilfe herangezogen werden. Es ist auch möglich, dass sie bereits vor Verfahrensbeginn beim Gericht im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung von der Polizei eingebunden wird.
Hauptaufgaben
Die Hauptaufgabe der Jugendgerichtshilfe ist die Beratung der Jugendlichen und ihrer Familien. Sie führen Gespräche mit den Jugendlichen, um dem Gericht ein Bild über den Jugendlichen zu geben. Hierzu gehören Einschätzungen zu:
- der Persönlichkeit des Beschuldigten;
- seiner bisherigen Entwicklung;
- seiner aktuellen Lebenssituation;
- seiner Umwelt;
- sonstigen erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Aspekten.
Geeignete erzieherische Leistungen
Des Weiteren geben sie eine Empfehlung, ob ein Absehen von der förmlichen Strafverfolgung im konkreten Fall sinnvoll erscheint, weil geeignete erzieherische Leistungen der Jugendhilfe zur Verfügung stehen. Zu diesen gehören insbesondere:
- Soziale Arbeitsstunden;
- Verkehrserziehungskurse;
- Soziale Trainingskurse;
- Besuch in einer Justizvollzugsanstalt (zur „Abschreckung“);
- Täter-Opfer-Ausgleich.
Die Jugendgerichtshilfe nimmt an den Verhandlungen teil, im Zuge derer sie ihre Einschätzungen und Empfehlungen in einer mündlichen Stellungnahme oder einem schriftlichen Gutachten einbringt. Sowohl die Einschätzung der Täterpersönlichkeit als auch die Empfehlungen hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahmen fließen letztendlich in die Urteilsfindung ein.