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Beistandschaft

Durch die Beistandschaft wird das Jugendamt zu einem gesetzlichen Vertreter des Kindes und kann in dessen Namen bei Bedarf gerichtlich Unterhaltssprüche geltend machen oder ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren vor dem Familiengericht führen. Die elterliche Sorge wird hierdurch nicht eingeschränkt.

Nur dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, sind Beratungen in dem Bereich möglich und kann beim Jugendamt eine Beistandschaft für ein Kind eingerichtet werden. Der Beistand vertritt die Interessen des Kindes bei der Vaterschaftsfeststellung und bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Antragsberechtigt sind Elternteile mit alleinigem Sorgerecht. Eine Beistandschaft muss schriftlich beim Jugendamt beantragt werden.

Sie kann auf bestimmte Aufgaben beschränkt werden, wie z. B. nur die Feststellung der Vaterschaft. Die Beantragung ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich. Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt.

Die Beistandschaft kann jederzeit schriftlich beendet werden und ist kostenlos.

Der Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes entfällt, wenn es entweder genügend eigene Einkünfte hat bzw. haben könnte oder wenn der Unterhalt zahlende Elternteil nicht (mehr) leistungsfähig ist. Allerdings haben Volljährige unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Studium, Schul- oder Berufsausbildung) einen Unterhaltsanspruch gegen beide Elternteile.

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