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Zuständigkeitsfinder Bürgerportal

Kinderbetreuung in Dithmarschen

Kindertageseinrichtungen dienen der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern. Jedes Kind hat grundsätzlich mit Vollendung des ersten Lebensjahres einen Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Rechtsanspruch schon davor bestehen. Ab Vollendung des 3. Lebensjahres besteht der Anspruch auf Betreuung in einer Kindertageseinrichtung.

Die Planungs- und Gewährleistungsverantwortung obliegt den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe.

Kinderbetreuungsplatzsuche

Sie sind auf der Suche nach einem Betreuungsplatz für Ihr Kind? Dann haben Sie im Kita-Portal Schleswig-Holstein die Möglichkeit einen Platz zu suchen und sich zu bewerben:

Hier erhalten Sie alle wichtigen Informationen für Eltern zur Übernahme von Kostenbeiträgen (Elternbeiträge) für die Betreuung in Kindertagespflege sowie für Kindertageseinrichtungen.

Informationen für Eltern zur Übernahme von Kostenbeiträgen (Elternbeiträge) für die Betreuung in Kindertagespflege

Ein Kind hat gem. § 5 Kindertagesförderungsgesetz (KiTaG) vom ersten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres einen Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege und ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt einen Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung.

Der monatliche Kostenbeitrag beträgt für Kinder unter 3 Jahren (U3) 5,80 € pro wöchentlicher Betreuungsstunde und für Kinder ab 3 Jahren (Ü3) 5,66 € pro wöchentlicher Betreuungsstunde.

Beispiel: 25 Betreuungsstunden/Woche x 5,80 € = 145,00 € monatlicher Kostenbeitrag

Die Kindertagespflegeperson können gem. § 50 KiTaG in Verbindung mit § 31 Absatz 2 KiTaG lediglich angemessene Verpflegungskostenbeiträge und Auslagen für Ausflüge verlangen.

Der Kostenbeitrag wird gem. § 90 Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – (SGB VIII) in Verbindung mit § 7 KiTaG festgesetzt.

Folgende Ermäßigungen des Kostenbeitrages können auf Antrag gewährt werden:

  • Geschwisterermäßigung:

Wenn mehrere mit Hauptwohnung in einem Haushalt lebende Kinder einer Familie vor dem Schuleintritt in Kindertageseinrichtungen und/oder Kindertagespflege gefördert werden,

  • dann reduziert sich der Elternbeitrag für das zweitälteste Kind um 50% und
  • für jüngere Kinder um 100%.

Die Geschwisterermäßigung ist Einkommensunabhängig.

Die Geschwisterermäßigung ist im Antrag auf Gewährung einer laufenden Geldleistung für Kindertagespflege gemäß §23 SGB VIII mit zu beantragen und beim Kreis Dithmarschen einzureichen.

Den Antrag und weitere Formulare finden Sie hier im Zuständigkeitsfinder unter dem Reiter "Formulare"

oder

 

  • Soziale Ermäßigung:

Der Elternbeitrag wird übernommen oder erlassen, wenn er den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung wird das zu berücksichtigende Einkommen und die Einkommensgrenze ermittelt.

  • Liegt das zu berücksichtigende Einkommen über der Einkommensgrenze, sind von den Eltern 50 % des Einkommens über der Einkommensgrenze einzusetzen. In dem Zeitraum von Januar 2023 bis einschließlich Juli 2024 sind lediglich 25 % des Einkommens über der Einkommensgrenze einzusetzen.
  • Liegt das zu berücksichtigende Einkommen unter der Einkommensgrenze, wird der Elternbeitrag zu 100 % vom Kreis Dithmarschen übernommen.

Wenn Eltern oder Kinder

  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II,
  • Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII,
  • Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen
  • oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6 a des Bundeskindergeldgesetzes
  • oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten,

sind Elternbeiträge nicht zuzumuten und werden daher auf Antrag vollständig übernommen.

Alle notwendigen Formulare finden Sie hier im Zuständigkeitsfinder.

Nach dem öffnen der Seite klicken Sie in der neuen Ansicht auf den Reiter "Formulare":

Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kreisverwaltung Dithmarschen im Rahmen der Bearbeitung von Anträgen auf Ermäßigung des Elternbeitrages

Zu welchem Zweck und auf welcher Rechtsgrundlage werden meine Daten verarbeitet?

Der Fachdienst Wirtschaftliche Jugendhilfe, Sachgebiet KiTa-Referat / Förderung von Kindern und Jugendlichen der Kreisverwaltung Dithmarschen erhebt Ihre personenbezogenen Daten im Verfahren zur Bearbeitung Ihres Antrags auf Ermäßigung des Elternbeitrages. Die Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung findet sich in Art. 6 Abs. 1 Buchst. e Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung §§ 67 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Die Kreisverwaltung Dithmarschen speichert Ihre personenbezogenen Daten ab Erhebung für die Dauer des Verwaltungsverfahrens und im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen.

Werden meine Daten weitergegeben?

Im Rahmen der Bearbeitung des Antrages auf Ermäßigung des Elternbeitrages werden Ihre Daten an folgende Empfänger weitergegeben:

  1. örtlich zuständige Stadt- oder Amtsverwaltung (Wohnortgemeinde)
  2. Träger Ihrer Kindertageseinrichtung
  3. Fachdienst Wirtschaftliche Jugendhilfe, Sachgebiet KiTa-Referat / Förderung von Kindern und Jugendlichen des Kreises Dithmarschen                                                   

Es werden selbstverständlich nur die Daten weitergegeben, die zum Erreichen des Zwecks erforderlich ist.

Übermittlung an ein Drittland oder eine Internationale Organisation:

Eine Datenübermittlung in Drittstaaten (Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes – EWR) oder an internationale Organisationen findet nicht statt.

Bin ich verpflichtet, meine personenbezogenen Daten bereitzustellen?

Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Sie haben daher alle Daten preiszugeben, die benötiget werden, um festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Kinderbetreuungskosten in Ihrem Fall vorliegen.

Informationen für Eltern zur Übernahme von Kostenbeiträgen (Elternbeiträge) für die Betreuung in Kindertageseinrichtungen

Ein Kind hat gem. § 5 Kindertagesförderungsgesetz (KiTaG) vom ersten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres einen Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege und ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt einen Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung.

Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen können Kostenbeiträge gem. § 90 Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – (SGB VIII) in Verbindung mit § 7 KiTaG festgesetzt werden.

Der monatliche Kostenbeitrag beträgt für Kinder unter 3 Jahren  5,80 € pro wöchentlicher Betreuungsstunde und für Kinder ab 3 Jahren 5,66 € pro wöchentlicher Betreuungsstunde.

Maximaler Elterndeckel

Monatsbeitrag für:

U3

Ü3

1 Std./Tag

  29,00 €

28,30 €

2 Std./Tag

  58,00 €

56,60 €

3 Std./Tag

  87,00 €

84,90 €

4 Std./Tag

116,00 €

113,20 €

5 Std./Tag

145,00 €

141,50 €

6 Std./Tag

174,00 €

169,80 €

7 Std./Tag

203,00 €

198,10 €

8 Std./Tag

232,00 €

226,40 €

9 Std./Tag

261,00 €

254,70 €

10 Std./Tag

290,00 €

283,00 €

 

Neben den Elternbeiträgen kann der Einrichtungsträger gem. §31 Absatz 2 SGB VIII lediglich angemessene Verpflegungskostenbeiträge und Auslagen für Ausflüge verlangen.

Folgende Ermäßigungen des Kostenbeitrages (Elternbeitrages) können auf Antrag gewährt werden:

  • Geschwisterermäßigung:

Wenn mehrere mit Hauptwohnung in einem Haushalt lebende Kinder einer Familie vor dem Schuleintritt in Kindertageseinrichtungen und/oder Kindertagespflege gefördert werden,

  • dann reduziert sich der Elternbeitrag für das zweitälteste Kind um 50% und
  • für jüngere Kinder um 100%.

Die Geschwisterermäßigung wird einkommensunabhängig gewährt.

Der formlose Antrag auf Geschwisterermäßigung ist in der betreuenden Kindertageseinrichtung  zu stellen.

oder

  • Soziale Ermäßigung:

Der Elternbeitrag wird übernommen oder erlassen, wenn er den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung wird das zu berücksichtigende Einkommen und die Einkommensgrenze ermittelt.

  • Liegt das zu berücksichtigende Einkommen über der Einkommensgrenze, sind von den Eltern 50 % des Einkommens über der Einkommensgrenze einzusetzen. In dem Zeitraum von Januar 2023 bis einschließlich Juli 2024 sind lediglich 25 % des Einkommens über der Einkommensgrenze einzusetzen.
  • Liegt das zu berücksichtigende Einkommen unter der Einkommensgrenze, wird der Elternbeitrag zu 100 % vom Kreis Dithmarschen übernommen.

 

Wenn Eltern oder Kinder

  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II,
  • Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII,
  • Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen
  • oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6 a des Bundeskindergeldgesetzes
  • oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten,

sind Elternbeiträge nicht zuzumuten und werden daher auf Antrag vollständig übernommen.

Den Antrag und weitere Formulare finden Sie hier im Zuständigkeitsfinder unter dem Reiter "Formulare"

Der Antrag auf soziale Ermäßigung ist bei der zuständigen Amts-bzw. Stadtverwaltung der entsprechenden Wohnsitz-Gemeinde zu stellen.

  • für Geschwisterermäßigung:

Wenn das/die jüngere/n Kind/Kinder in einer Kindertageseinrichtung betreut wird/werden, ist/sind die entsprechende/n KiTa-Leitung/en zuständig. Dort ist die Geschwisterermäßigung formlos zu beantragen.   

Wenn das/die jüngere/n Kind/Kinder in der Kindertagespflege betreut wird/werden, ist das KiTa-Referat des Kreises Dithmarschen zuständig. Dort ist die Geschwisterermäßigung formlos zu beantragen.  

  • für soziale Ermäßigung:

Zuständig sind die örtlichen Sozialstaffelstellen der entsprechenden Amts- bzw. Stadtverwaltung der Wohnsitz-Gemeinde. Die Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des/der Personensorgeberechtigten, bei dem/denen das Kind lebt.

Ansprechpartner/innen für die Übernahme von Kostenbeiträgen (Elternbeiträge) für den KiTa-Besuch:

Koogstraße 61-63
25541 Brunsbüttel

Frau Matzen
Kita Schatzkiste
Tel: 04852/391-147
Fax: 04852/3916147
Mail: meike.matzen[at]stadt-brunsbuettel.de

Frau Just
Kita Kleiner Anker & kirchliche Kitas
Tel: 04852/391-145
Fax: 04852/3916145
Mail: elena.just[at]stadt-brunsbuettel.de

Frau Tank
Kita Löwenzahn
Tel: 04852/391-142
Fax: 04852/3916142
Mail: michelle.tank[at]stadt-brunsbuettel.de

Postelweg 1
25746 Heide

Herr Neutzling
Nachname A - G
Tel: 0481/6850-522
Fax: 0481/6850-7522
Mail: peter.neutzling[at]stadt-heide.de

Frau Senirli
Nachname H - N
Tel: 0481/6850-521
Fax: 0481/6850-7521
Mail: kerstin.senirli[at]stadt-heide.de

Frau Claussen
Nachname O - Z
Tel: 0481/6850-520
Fax: 0481/6850-7520
Mail: jessica.claussen[at]stadt-heide.de

 

Kirchspielsschreiber-Schmidt-Straße 1
25779 Hennstedt

Frau  Frahm
Hennstedt & Lunden
Tel: 04836/990-43   
Fax: 04836/990-40 
Mail: petra.frahm[at]amt-eider.de

Frau Falkner
Tellingstedt
Tel: 04836/990-42
Fax: 04836/990-40      
Mail: sonja.falkner[at]amt-eider.de

Alter Kirchhof 4-5
25709 Marne

Frau von Horsten
Tel: 04851/9596-17
Fax: 04851/959639
Mail: Andrea.von.horsten[at]amt-marne-nordsee.de

Frau Johannßen
Tel: 04851/9596-18
Fax: 04851/959639
Mail: silvia.johannssen[at]amt-marne-nordsee.de

Roggenstr. 14
25704 Meldorf

Frau Krämer
Nachname A – L
Tel: 04832/6065 256
Fax: 04832/6065215
Mail: n.krämer[at]mitteldithmarschen.de

Frau Hansen
Nachname M – Z
Tel: 04832/6065 258
Fax: 04832/6065215
Mail: v.hansen[at]mitteldithmarschen.de

Holzmarkt 7
25712 Burg

Frau von der Heide
Tel: 04825/9305-77
Fax: 04825/9305-80
Mail: anke.vonderheide[at]burg-st-michaelisdonn.de

Frau Schuck
Tel: 04825/9305-78
Fax: 04825/9305-80
Mail: stephanie.schuck[at]burg-st-michaelisdonn.de

Frau Brümmerstedt
Tel: 04825/9305-73
Fax: 04825/9305-80
Mail: ute.bruemmerstedt[at]burg-st-michaelisdonn.de

Kirchspielsweg 6
25746 Heide

Frau Gempf
Tel: 0481/60546
Fax: 0481/60570
Mail: Gesa-Marie.Gempf[at]amt-heider-umland.de

Rathaus
25761 Büsum

Frau Voigt
Tel: 04834/909-212
Fax: 04834/3415
Mail: christina.voigt[at]amt-buesum-wesselburen.de

Der Anspruch auf Übernahme/Ermäßigung des Elternbeitrags beginnt in der Regel mit dem Ersten des Monats, in dem der Antrag bei der örtlichen Verwaltung eingeht, frühestens jedoch mit dem Besuch der Kindertageseinrichtung.

Alle notwendigen Formulare finden Sie im Zuständigkeitsfinder:

Nach dem öffnen der Seite klicken Sie in der neuen Ansicht auf den Reiter "Formulare".

Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kreisverwaltung Dithmarschen im Rahmen der Bearbeitung von Anträgen auf Ermäßigung des Elternbeitrages

Zu welchem Zweck und auf welcher Rechtsgrundlage werden meine Daten verarbeitet?

Der Fachdienst Wirtschaftliche Jugendhilfe, Sachgebiet KiTa-Referat / Förderung von Kindern und Jugendlichen der Kreisverwaltung Dithmarschen erhebt Ihre personenbezogenen Daten im Verfahren zur Bearbeitung Ihres Antrags auf Ermäßigung des Elternbeitrages. Die Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung findet sich in Art. 6 Abs. 1 Buchst. e Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung §§ 67 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Die Kreisverwaltung Dithmarschen speichert Ihre personenbezogenen Daten ab Erhebung für die Dauer des Verwaltungsverfahrens und im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen.

Werden meine Daten weitergegeben?

Im Rahmen der Bearbeitung des Antrages auf Ermäßigung des Elternbeitrages werden Ihre Daten an folgende Empfänger weitergegeben:

  1. örtlich zuständige Stadt- oder Amtsverwaltung (Wohnortgemeinde)
  2. Träger Ihrer Kindertageseinrichtung
  3. Fachdienst Wirtschaftliche Jugendhilfe, Sachgebiet KiTa-Referat / Förderung von Kindern und Jugendlichen des Kreises Dithmarschen                                                   

Es werden selbstverständlich nur die Daten weitergegeben, die zum Erreichen des Zwecks erforderlich ist.

Übermittlung an ein Drittland oder eine Internationale Organisation:

Eine Datenübermittlung in Drittstaaten (Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes – EWR) oder an internationale Organisationen findet nicht statt.

Bin ich verpflichtet, meine personenbezogenen Daten bereitzustellen?

Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Sie haben daher alle Daten preiszugeben, die benötiget werden, um festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Kinderbetreuungskosten in Ihrem Fall vorliegen.

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