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Wohnpflegeaufsicht

Die Wohnpflegeaufsicht (ehemals Heimaufsicht) ist für die rechtliche Überprüfung der Altenpflege- und Eingliederungshilfeeinrichtungen in Dithmarschen zuständig. Dazu gehören auch Wohngemeinschaften für Erwachsene, betreutes Wohnen für Seniorinnen und Senioren, Intensivpflegewohngruppen und ambulante Wohnformen.

Sie ist auch Aufsichts- und Beschwerdestelle für alle Angelegenheiten rund um dieses Thema. Alle neuen Einrichtungen und Wohnformen müssen von den Betreiberinnen und Betreibern bei der Wohnpflegeaufsicht angezeigt werden.

Sie möchten einen Vorfall oder Auffälligkeiten in einem Pflegeheim melden?

Sie haben die Möglichkeit, sich bei der Wohnpflegeaufsicht persönlich oder schriftlich zu melden, sollten Sie Probleme mit einer Einrichtung haben.

Weitere Informationen zum Thema  finden Sie hier: Probleme mit dem Pflegeheim: Das können Sie tun | Verbraucherzentrale.de

Anerkennung von Einrichtungsleitungen gem. § 14 SbStG i.V.m. § 9 Abs. 1 und 2 SbStG-DVO und Anerkennung von Pflegedienstleitungen gem. § 14 SbStG i.V.m. § 9 Abs. 3 SbStG-DVO i.V.m. § 71 Abs. 3 SGB XI

Für die Anerkennung einer Pflegedienstleitung werden folgende Unterlagen benötigt:

  • erweitertes polizeiliches Führungszeugnis, nicht älter als 3 Monate im Original
  • Den Nachweis über eine abgeschlossenen mindestens 3-jährige Ausbildung mit staatlich anerkanntem Abschluss als:

Pflegefachfrau oder Pflegefachmann,

Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger,

Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder

Altenpflegerin oder Altenpfleger (nur beglaubigte Kopien)

  • Den Nachweis über eine praktische Berufserfahrung in dem erlernten Ausbildungsberuf von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre (z.B. Lebenslauf, chronologische Arbeitszeugnisse)
  • Schriftliche Bescheinigung des Einrichtungsträgers, in welchem Umfang (Vollzeit, Teilzeit) die Wahrnehmung der Funktion als Pflegedienstleitung erfolgt (mit Angabe der auf die Funktion entfallende wöchentliche Arbeitszeit) und welche Funktionen in der Einrichtung zusätzlich wahrgenommen werden
  • Den Nachweis über die erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung zur Pflegedienstleitung von mindestens 460 Stunden (nur beglaubigte Kopien)

Sollten die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, ist eine Anerkennung als Pflegedienstleitung nicht möglich.

Für die Anerkennung einer Einrichtungsleitung werden folgende Unterlagen benötigt:

  • einfaches polizeiliches Führungszeugnis, nicht älter als 3 Monate im Original
  • Den Nachweis über eine abgeschlossenen mindestens 3-jährige Ausbildung mit staatlich anerkanntem Abschluss oder den Nachweis über ein abgeschlossenes Studium in den Bereichen des Sozial- und Gesundheitswesens, des kaufmännischen Bereichs oder der öffentlichen Verwaltung (nur beglaubigte Kopien)
  • Den Nachweis über mindestens eine einjährige hauptberufliche Tätigkeit in einer Einrichtung der Pflege oder der Behindertenhilfe, in der die weiteren für die Leitung der Einrichtung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden (z.B. Lebenslauf, chronologische Arbeitszeugnisse)
  • Schriftliche Bescheinigung des Einrichtungsträgers, in welchem Umfang (Vollzeit, Teilzeit) die Wahrnehmung der Funktion als Einrichtungsleitung erfolgt (mit Angabe der auf die Funktion entfallende wöchentliche Arbeitszeit) und welche Funktionen in der Einrichtung zusätzlich wahrgenommen werden
  • Den Nachweis über den erfolgreichen Abschluss einer Weiterbildungsmaßnahme für die Qualifikation zur Leitung einer stationären Einrichtung, die mindestens 480 Stunden umfasst (nur beglaubigte Kopien)

Sollte eine der oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, ist eine kommissarische Anerkennung möglich, bis die Voraussetzungen vollständig erfüllt sind. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.

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Sie haben eine Beschwerde? Nutzen Sie gerne unser Online-Beschwerdeformular, um uns Ihr Anliegen mitzuteilen:

Weitere Informationen

und Leistungen zum Thema Wohnpflegeaufsicht finden Sie im

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