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Verbandssatzung des Zweckverbandes Wegeunterhaltungsverband Dithmarschen

Verbandssatzung des Zweckverbandes Wegeunterhaltungsverband Dithmarschen

erlassen am: 27.06.2022 | i.d.F.v.: 27.06.2022 | gültig ab: 01.07.2022 | Bekanntmachung am: 30.06.2022

Aufgrund des § 5 Abs. 3 und 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBL. S. 122), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 07. September 2020 (GVOBL. S. 514) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBL. S. 57) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2021 (GVOBL. S. 566) wird nach Beschlussfassung der Verbandsversammlung vom 27.06.2022 folgende Satzung erlassen:


§ 1 Rechtsnatur, Name, Sitz, Siegel

(1)

Die im Anhang zu dieser Satzung aufgeführten Mitglieder bilden einen Zweckverband im Sinne des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit. Der Zweckverband führt den Namen „Wegeunterhaltungsverband Dithmarschen“. Er hat seinen Sitz in Heide.

(2)

Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit. Er darf Beschäftigte beschäftigen.

(3)

Der Zweckverband führt das Landessiegel mit der Inschrift „Wegeunterhaltungsverband Dithmarschen“.


§ 2 Verbandsgebiet

Das Verbandsgebiet (Bezirk im Sinne § 30 Abs. 1 LVwG) umfasst das Gebiet der Verbandsmitglieder.


§ 3 Aufgabe

(1)

Der Zweckverband hat bituminös ausgebaute Gemeindewege der Verbandsmitglieder auf ihre Veranlassung im Rahmen verfügbarer Mittel bituminös zu unterhalten. Gegenstand der Verbandsaufgabe ist die Unterhaltung der bituminösen Fahrbahn des auf Antrag des Verbandsmitglieds im Wegekataster gem. § 17 verzeichneten Gemeindeweges durch bituminöse Deckenerneuerung.

Die Straßenbaulast der Verbandsmitglieder nach dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) bleibt unberührt.

(2)

Größere Unterhaltungsmaßnahmen werden regelmäßig im Zusammenhang mit dem Haushaltsplan durch das Wegeunterhaltungsprogramm von der Verbandsversammlung beschlossen.

(3)

Der Unterhaltungsstandard des Zweckverbands ist auf 100 kg/m² Einbaugewicht begrenzt. Sofern z. B. aufgrund von Spurrillen oder Sondernutzungen straßenbautechnisch höhere Einbaugewichte erforderlich sind, hat das Verbandsmitglied die Mehrkosten der Unterhaltungsmaßnahmen des Zweckverbands als Straßenbaulastträger zu tragen.


§ 4 Organe

Organe des Zweckverbands sind die Verbandsversammlung und die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher.


§ 5 Verbandsversammlung

(1)

Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeisterinnen oder Bürgermeistern der Verbandsmitglieder oder ihren Stellvertretenden im Verhinderungsfall.

(2)

Jedes Verbandsmitglied kann eine weitere Vertreterin oder einen weiteren Vertreter in die Verbandsversammlung entsenden, die sie dem Zweckverband vor Zugang der Einladung benannt hat. Weitere Vertreterinnen und Vertreter haben eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Sie oder er ist nur bei Abwesenheit des Verbandsversammlungsmitglieds nach Abs. 1 stimmberechtigt.

(3)

Jedes Verbandsmitglied hat je angefangene 20.000 m2 im Wegekataster verzeichneter Fläche seiner Gemeindewege eine Stimme; Stichtag ist der 31.12. des Vorjahres.

(4)

Die Verbandsversammlung wählt in ihrer ersten Sitzung unter der Leitung des ältesten Mitglieds aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und unter der Leitung der oder des Vorsitzenden zwei Stellvertretende, die zugleich Verbandsvorsteherin oder Verbandsvorsteher sind. Entsprechendes gilt für Stellvertretungen. Für sie oder ihn und die Stellvertretungen gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung für ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister entsprechend.


§ 6 Einberufung der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung ist von der oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung einzuberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal im Jahr. Sie muss unverzüglich einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder der Verbandsversammlung oder die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher gem. § 5 Abs. 1 es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.


§ 7 Sitzungen in Fällen höherer Gewalt

(1)

Bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder vergleichbaren außergewöhnlichen Notsituationen, die eine Teilnahme der Verbandsmitglieder an Sitzungen der Verbandsversammlung erschweren oder verhindern, können die notwendigen Sitzungen der Verbandsversammlung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum als Videokonferenz durchgeführt werden. Dabei werden geeignete technische Hilfsmittel eingesetzt, durch die die Sitzung einschließlich der Beratungen und Beschlussfassungen zeitgleich in Bild und Ton an alle Personen mit Teilnahmerechten übertragen werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher.

(2)

Sitzungen des Hauptausschusses können im Sinne des Absatzes 1 durchgeführt werden.

(3)

Wahlen finden in einer Sitzung nach Absatz 1 und 2 grundsätzlich offen durch Handzeichen statt. Im Falle eines Widerspruches nach § 5 Abs. 6 GkZ in Verbindung mit § 40 Abs. 2 GO finden Wahlen durch geheime briefliche Abstimmung statt. Näheres regelt die Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung und den Hauptausschuss es Wegeunterhaltungsverbandes Dithmarschen.

(4)

Der Zweckverband entwickelt ein Verfahren, wie Einwohnerinnen und Einwohner im Fall der Durchführungen von Sitzungen im Sinne des Absatzes 1 Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft stellen und Vorschläge und Anregungen unterbreiten können. Das Verfahren wird mit der Tagesordnung zur Sitzung im Sinne des Absatzes 1 bekanntgemacht.

(5)

Die Öffentlichkeit im Sinne des § 5 Abs. 6 GkZ in Verbindung mit § 35 Abs. 1 Satz 1 GO ist durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einen öffentlich zugänglichen Raum und durch eine Echtzeitübertragung oder eine vergleichbare Einbindung der Öffentlichkeit über Internet herzustellen. Im Übrigen bleibt § 5 Abs. 6 GkZ in Verbindung mit § 35 GO unberührt.

(6)

Der Zweckverband hat sicherzustellen, dass die technischen Anforderungen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sitzung einschließlich Beratung und Beschlussfassung eingehalten werden.


§ 8 Film- und Tonaufnahmen in öffentlichen Sitzungen der Verbandsversammlung und Sitzungen des Hauptausschusses

(1)

In öffentlichen Sitzungen der Verbandsversammlung sind Film- und Tonaufnahmen durch den Verband mit dem Ziel der Übertragung zulässig im Internet als Livestream (Echtzeitübertragung mit Wort und Bild) mit folgendem Maßgaben übertragen:

  1. Die Aufnahmen zur Übertragung der Sitzungen der Verbandsversammlung dürfen den Ablauf und die Ordnung der Sitzung nicht stören. Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher handhabt die Ordnung in der Sitzung und ergreift erforderlichenfalls die notwendigen Maßnahmen.
  1. Die Kameraposition und die technischen Rahmenbedingungen werden vor der Sitzung der Verbandsversammlung durch die Verbandsvorsteherin oder den Verbandsvorsteher.
  1. Eine Aufnahme des Zuschauerbereichs im Sitzungssaal ist nicht zulässig.
  1. Sonstige öffentlich tätige Personen im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses dürfen aufgenommen und im Internet mittels Livestreams veröffentlicht werden, wenn sie ausdrücklich eingewilligt haben oder sich die Daten auf das Dienst- oder Arbeitsverhältnis beziehen und die schutzwürdigen Belange der oder des Betroffenen an der Geheimhaltung der Daten nicht überwiegen.
  1. Sonstige Rednerinnen und Redner (z.B. Gäste bzw. Expertinnen und Experten zu bestimmten Tagesordnungspunkten) sind rechtzeitig von der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher auf die Übertragung der Sitzung hinzuweisen. Die Übertragung ist zu unterbrechen, sofern die sonstige Rednerin oder der sonstige Redner einer Übertragung widerspricht.
  1. Für die Übertragung der Einwohnerinnen- und Einwohnerfragestunde gelten die Regelungen für sonstige Rednerinnen und Redner nach Ziffer 5. entsprechend.
  1. Die Übertragung von Ehrungen oder anderweitigen öffentlichkeitswirksamen Ereignissen im Rahmen der Sitzungen der Verbandsversammlung ist nur mit Zustimmung der Beteiligten erlaubt. Fehlt diese, ist die Übertragung für diesen Zeitraum zu unterbrechen.

(2)

In öffentlichen Sitzungen der Verbandsversammlung sind Film- und Tonaufnahmen durch die Medien in Ausübung ihrer Tätigkeit mit dem Ziel der Veröffentlichung und/oder der Übertragung nur zulässig, wenn sie rechtzeitig vor der Sitzung der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher angezeigt werden. Medienvertreterinnen und Medienvertreter haben auf Verlangen einen Nachweis über ihre Berechtigung zu führen.

(3)

Die Regelungen des Absatzes 1 und 2 sind auch anwendbar bei Sitzungen des Hauptausschusses in besonderen Fällen. Hier tritt der Ausschussvorsitz an die Stelle der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers. Ob eine Sitzung in besonderen Fällen vorliegt, entscheidet der Ausschussvorsitz im Einvernehmen mit dem Verbandsvorsteher oder der Verbandvorsteherin des Verbandes.


§ 9 Verbandsvorsteherin, Verbandsvorsteher

(1)

Der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.

(2)

Sie oder er entscheidet ferner über

  1. den Verzicht auf Ansprüche des Zweckverbands und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 5.000 € nicht überschritten wird,
  1. die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von 25.000 € nicht überschritten wird,
  1. die Annahme von Schenkungen, Spenden und Erbschaften bis zu einem Wert von 50.000 €,
  1. die Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 50.000 €,
  1. die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 50.000 €,

  2. die Übertragung der Zustimmung bei über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen bis 25.000 €.


§ 10 Hauptausschuss

(1)

Als ständiger Ausschuss wird der Hauptausschuss gebildet. Er besteht aus 18 Mitgliedern der Verbandsversammlung, von denen 12 dem Personenkreis nach § 5 Abs. 1 angehören müssen. Jedes Mitglied hat eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

(2)

Dem Hauptausschuss wird die Entscheidung über die Befangenheit seiner Mitglieder und der an seinen Sitzungen teilnehmenden Personen übertragen.


§ 11 Aufgaben und Entscheidungen des Hauptausschusses

(1)

Dem Hauptausschuss obliegen die ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.

(2)

Der Hauptausschuss entscheidet über

  1. die Ziele und Grundsätze der wirtschaftlichen Betätigung und privatrechtlichen Beteiligung des Zweckverbands,
  1. den Verzicht auf Ansprüche des Zweckverbands und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen bis zu einem Betrag von 10.000 €,
  1. die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, bis zu einem Betrag von 50.000 €,
  1. die Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 100.000 €,
  1. die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zum einem Wert von 100.000 €,
  1. die nach dieser Satzung übertragenen Angelegenheiten.

(3)

Dem Hauptausschuss wird die Zuständigkeit als oberste Dienstbehörde der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers übertragen.

(4)

Der Hauptausschuss nimmt entsprechend § 45 b GO die Aufgaben im Bereich der Beteiligung wahr. Dem Hauptausschuss berichtet die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher in öffentlicher Sitzung jährlich über die Geschäftslage der Beteiligungen des Zweckverbands. Dieser Bericht enthält zeitnah neben den zusammengefassten Geschäftsergebnissen die aktuellen Beschlüsse der Selbstverwaltung zu den Beteiligungen, insbesondere im Hinblick auf deren Umsetzung.


§ 12 Ehrenamtliche Tätigkeit

(1)

Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Tätigkeit gelten die Vorschriften für Gemeindevertreterinnen und -vertreter entsprechend, soweit nicht das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit etwas anderes bestimmt.

(2)

Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden von der oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet und in ihre Tätigkeit eingeführt.


§ 13 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1)

Namen, Anschrift, Funktion und Tätigkeitsdauer der Mitglieder der Verbandsversammlung sowie der sonstigen Ausschussmitglieder werden vom Zweckverband zu allen mit der Ausübung des Mandats verbundenen Zwecken verarbeitet. Die Daten nach Satz 1 werden auch nach Ausscheiden aus dem Amt zu archivarischen Zwecken weiterverarbeitet.

(2)

Darüber hinaus verarbeitet der Zweckverband Anschrift und Kontoverbindung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen für den Zweck der Zahlung von Entschädigungen. Eine Übermittlung an Dritte findet nicht statt.

(3)

Für den Zweck, Gratulationen auszusprechen, kann der Zweckverband auch das Geburtsdatum der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen verarbeiten, soweit dafür die Einwilligung der Betroffenen vorliegt.

(4)

Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Daten von ehrenamtlich Tätigen.


§ 14 Verbandsverwaltung

Der Zweckverband hat keine eigene Verwaltung. Die Verwaltungs- und Kassengeschäfte werden durch den Kreis Dithmarschen wahrgenommen.


§ 15 Haushalts- und Wirtschaftsführung des Zweckverbands

Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Zweckverbands gelten die Vorschriften des Gemeinderechts entsprechend.


§ 16 Deckung des Finanzbedarfs

(1)

Soweit sonstige Einnahmen des Zweckverbands zur Deckung der nach dem Wegeunterhaltungsprogramm erforderlichen Ausgaben einschließlich Verwaltung und Ansammlung notwendiger Rücklagen nicht ausreichen wird der Fehlbetrag als Umlage von den Verbandsmitgliedern erhoben. Sie ist am 01. Mai eines jeden Jahres fällig.

(2)

Umlagemaßstab ist die Fläche der am 31. Dezember des Vorjahres im Wegekataster nach § 15 verzeichneten Gemeindewege. Der Umlagesatz je Quadratmeter Fläche wird in der Haushaltssatzung festgesetzt.


§ 17 Wegekataster

(1)

Im Wegekataster sind die gem. § 3 auf Antrag der Verbandsmitglieder in die Unterhaltungsaufgabe des Zweckverbandes übernommenen Gemeindewege verzeichnet. In Tabellenform sind insbesondere die Fahrbahnfläche in Quadratmetern und ihre Ermittlung sowie das Durchführungsjahr und der Eigenfinanzierungsanteil des Zweckverbands für größere Unterhaltungsmaßnahmen verzeichnet. Für die verzeichneten Gemeindewege bestehen Übersichtspläne.

(2)

Das Wegekataster wird zum 31. Dezember jeden Jahres fortgeschrieben. Veränderungen werden den Verbandsmitgliedern mitgeteilt.

(3)

Als ausgebaut im Sinne § 3 gelten Gemeindewege mit straßenbautechnisch einwandfreiem Aufbau und neuem oder geringfügig abgenutztem bituminösem Fahrbahnbelag, der eine nach Baugrund, Bauart und Verkehrsbelastung typische volle Nutzungsdauer erwarten lässt.

(4)

Ob der Ausbau eines Gemeindewegs diesem Standard des Zweckverbands für die wirtschaftliche Aufgabenerfüllung genügt und er durch Eintragung in das Wegekataster in die Unterhaltungsaufgabe übernommen wird, entscheidet bei unterschiedlichen Auffassungen des Verbandsmitglieds und der Verbandsgeschäftsführung der Hauptausschuss.

(5)

Soweit die Trägerschaft des Verbandsmitglieds für einen im Wegekataster verzeichneten Gemeindeweg nach dem StrWG endet, wird der Gemeindeweg aus dem Wegekataster getilgt. Soweit die Trägerschaft auf ein anderes Verbandsmitglied übergeht, wird das Wegekataster entsprechend geändert.


§ 18 Mitwirkung der Verbandsmitglieder

(1)

Die Verbandsmitglieder haben die Unterhaltungsaufgabe des Zweckverbands für die Fahrbahnen ihrer im Wegekataster verzeichneten Gemeindewege zu unterstützen. Sie haben insbesondere

  1. die nicht vom Zweckverband zu unterhaltenden Bestandteile der Gemeindewege, insbesondere Straßenkörper, Banketten, Borde, Bordsteine, Einfassungen, Entwässerungseinrichtungen, Wegeseitengräben, Einmündungen und Auffahrten so zu unterhalten, dass sich deren Unterhaltungszustand nicht negativ auf die vom Zweckverband zu unterhaltende Fahrbahn auswirkt,
  1. die Bestandteile gem. 1. bei Bedarf dem veränderten Fahrbahnprofil infolge von Unterhaltungsmaßnahmen des Zweckverbands anzupassen,
  1. alle in ihren Kräften stehenden Maßnahmen zu treffen, um Schäden von den Gemeindewegen fern zu halten,
  1. sicherzustellen, dass die Gemeindewege nur im Rahmen ihres Ausbauzustandes genutzt werden,
  1. Schlaglöcher, Risse der Fahrbahndecke, deren Beseitigung vermutlich keine Deckenerneuerungen erfordern, unverzüglich zu beseitigen,
  1. drohende oder bereits eingetretene größere Schäden, deren Beseitigung vermutlich Deckenerneuerungen erfordern, unverzüglich dem Zweckverband anzuzeigen und
  1. Sondernutzungserlaubnisse nach § 21 StrWG nur mit Zustimmung des Zweckverbands zu erteilen.

(2)

Auf Antrag des Verbandsmitglieds lässt der Zweckverband im Rahmen seiner Verwaltungskapazität Maßnahmen gem. Abs. 1 Nr. 1 und 2 für dessen Rechnung durchführen.

(3)

Bei unterschiedlichen Auffassungen des Verbandsmitglieds und der Verbandsgeschäftsführung über unzureichende oder unsachgemäße Unterstützung entscheidet der Hauptausschuss über konkret erforderliche Maßnahmen.

(4)

Werden Maßnahmen gem. Abs. 1 Nr. 1 unterlassen und entstehen dem Zweckverband dadurch höhere Unterhaltungskosten, hat das Verbandsmitglied diese zu ersetzen. Wird dem Verlangen des Hauptausschusses nach Abs. 3 nachhaltig nicht entsprochen und dadurch der Bestand der Fahrbahndecke gefährdet, ist der Zweckverband von der Erfüllung seiner Verbandsaufgabe befreit.


§ 19 Verträge mit Mitgliedern der Verbandsversammlung

Verträge des Zweckverbands mit Mitgliedern der Verbandsversammlung und juristischen Personen, an denen Mitglieder der Verbandsversammlung beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Verbandsversammlung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 12.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 1.000 €, halten. Ist dem Abschluss eines Vertrages eine Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach Maßgabe der Verdingungsordnung für Leistungen, der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen oder der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen erteilt worden, so ist der Vertrag ohne Genehmigung der Verbandsversammlung rechtsverbindlich, wenn er sich innerhalb einer Wertgrenze von 25.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 2.000 €, hält.


§ 20 Verpflichtungserklärungen

Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 50.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 4.000 €, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 11 Abs. 2 und 3 GkZ entsprechen.


§ 21 Aufnahme neuer Verbandsmitglieder

Zur Aufnahme eines neuen Verbandsmitgliedes bedarf es neben der Satzungsänderung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Zweckverband und dem aufzunehmenden Mitglied.


§ 22 Ausscheiden von Verbandsmitgliedern und Auflösung des Zweckverbands

(1)

Jedes Verbandsmitglied kann den öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Mitgliedschaft bzw. die durch Beitrittserklärung erworbene Mitgliedschaft im Zweckverband mit einer Frist von 9 Monaten zum Ende jedes Kalenderjahres kündigen.

(2)

Mit dem Ausscheiden des Verbandsmitglieds gehen alle Rechte und Pflichten des Verbandsmitglieds im Zweckverband unter; Vermögensvor- und -nachteile sind durch eine Vereinbarung nach § 6 GkZ nach folgender Maßgabe auszugleichen: Dem Zweckverband verbleibt die Umlage des Verbandsmitglieds. Dem ausgeschiedenen Verbandsmitglied verbleibt der durch Unterhaltungsmaßnahmen an seinen Gemeindewegen entstandene Vermögenszuwachs. Soweit nach dem Wegekataster innerhalb der letzten 10 Kalenderjahre Unterhaltungsmaßnahmen abgeschlossen worden sind, hat das ausscheidende Verbandsmitglied den dort verzeichneten Eigenfinanzierungsanteil an den Zweckverband auszugleichen. Die Ausgleichszahlung verringert sich für jedes volle Jahr seit Abschluss der Unterhaltungsmaßnahme um 10 %.

(3)

Der Zweckverband wird aufgelöst, wenn die Voraussetzungen für den Zusammenschluss entfallen sind. Die Verbandsmitglieder vereinbaren die Auflösung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag.

(4)

Wird der Zweckverband aufgelöst, so vereinbaren die Verbandsmitglieder eine Vermögensauseinandersetzung. Die Vereinbarung hat zu berücksichtigen, in welchem Umfange die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs des Zweckverbands beigetragen haben.


§ 23 Rechtsstellung des Personals bei der Auflösung des Zweckverbands

Die Abwicklung der Dienst- und Versorgungsverhältnisse der Beschäftigten des Zweckverbands erfolgt bei einer Auflösung oder einer Änderung der Aufgaben nach einer Vereinbarung zwischen den Verbandsmitgliedern. Die Vereinbarung soll vorsehen, dass die Beschäftigten von den Verbandsmitgliedern oder ihren Rechtsnachfolgern anteilmäßig unter Wahrung ihres Besitzstandes übernommen werden. Die Vereinbarung ist Bestandteil des öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Auflösung des Zweckverbands.


§ 24 Veröffentlichungen

(1)

Satzungen des Zweckverbandes werden durch Bereitstellung auf der Internetseite http://www.wuv-dithmarschen.de bekannt gemacht.

(2)

Jede Person kann sich Satzungen kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen werden (in der Geschäftsstelle im Kreishaus in Heide, Stettiner Straße 30) zur Mitnahme ausgelegt oder bereitgehalten.

(3)

Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

(4)

Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.


§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Verbandssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verbandssatzung vom 17.02.2021 außer Kraft.



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