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Hauptsatzung des Kreises Dithmarschen

Hauptsatzung des Kreises Dithmarschen

erlassen am: 09.12.2021 | i.d.F.v.: 11.01.2022 | gültig ab: 21.01.2022 | Bekanntmachung am: 20.01.2021 | genehmigt am: 30.12.2021

Aufgrund des § 4 der Kreisordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss des Kreistages vom 10. April 2003 und mit Genehmigung des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein folgende Hauptsatzung für den Kreis Dithmarschen erlassen:


§ 1 Wappen, Flagge, Siegel

(1)

Die Verwaltung des Kreises Dithmarschen hat ihren Amtssitz in Heide.

(2)

Das Kreiswappen zeigt in Rot auf silbernem galoppierendem Pferd mit goldenem Zaumzeug und blauer Satteldecke einen golden gerüsteten, sein silbernes Schwert über dem Kopf schwingenden Reiter mit silbernem Helmbusch.

(3)

Die Kreisflagge zeigt im weißen Liek das Kreiswappen (mit Schild) sowie im roten fliegenden Ende drei weiße Balken.

(4)

Das Dienstsiegel zeigt das Kreiswappen mit der Umschrift „Kreis Dithmarschen“.

(5)

Die Abbildung oder Verwendung des Kreiswappens zu künstlerischen, kunstgewerblichen oder heraldisch wissenschaftlichen Zwecken steht jedem frei. Jede sonstige Verwendung des Kreiswappens bedarf der Genehmigung der Landrätin oder des Landrates. Politisch oder gesellschaftsrechtlich problematische Genehmigungen der Verwendung sind dem Hauptausschuss zur Entscheidung vorzulegen.


§ 2 Kreispräsidentin, Kreispräsident

(1)

Die Kreispräsidentin oder der Kreispräsident vertritt die Belange des Kreistages gegenüber der Landrätin oder dem Landrat als verwaltungsleitendem Organ des Kreises.

(2)

Die Kreispräsidentin oder der Kreispräsident vertritt bei öffentlichen Anlässen den Kreistag und gemeinsam mit der Landrätin oder dem Landrat den Kreis als Gebietskörperschaft. Die Kreispräsidentin oder der Kreispräsident und die Landrätin oder der Landrat stimmen ihr Auftreten für den Kreis im Einzelfall miteinander ab.

(3)

Die Kreispräsidentin oder der Kreispräsident wird im Falle ihrer oder seiner Verhinderung von ihrer oder seiner ersten Stellvertreterin oder ihrem oder seinem ersten Stellvertreter, ist auch diese oder dieser verhindert, von ihrer oder seiner zweiten Stellvertreterin oder ihrem oder seinem zweiten Stellvertreter vertreten.

(4)

Scheidet die Kreispräsidentin oder der Kreispräsident oder eine/einer der Stellvertretenden vor Beendigung der Wahlzeit des Kreistages aus ihrem oder seinem Amt aus, so ist die Ersatzwahl innerhalb von drei Monaten durchzuführen.


§ 3 Landrätin, Landrat

(1)

Die Landrätin oder der Landrat wird auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Bei Wiederwahl der Landrätin oder des Landrats verlängert sich die Wahlzeit auf acht Jahre.

(2)

Die Landrätin oder der Landrat erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Kommunalbesoldungsverordnung.


§ 4 Ständige Ausschüsse

(1)

a) Hauptausschuss
Zusammensetzung:
11 Kreistagsabgeordnete und die Landrätin oder der Landrat ohne Stimmrecht.
Aufgabengebiet:
Verwiesen wird auf § 40 b KrO (gesetzliche Aufgaben) sowie auf § 8 dieser Satzung.
Tagungsrhythmus:
Der Hauptausschuss ist einzuberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert, in der Regel im Abstand von vier Wochen.
b) Finanzausschuss
Zusammensetzung:
11 Kreistagsabgeordnete.
Aufgabengebiet:
Liegenschaften (mit Ausnahme der in § 8 Abs. 5 Nr. 8 dieser Satzung geregelten Angelegenheiten), Finanzen, Steuern, überörtlicher Brandschutz und technische Hilfeleistung. Die Aufgabenstellung beinhaltet auch die Vorbereitung der Beschlussfassung des Kreistages über den Jahresabschluss und den Lagebericht bzw. den Gesamtabschluss und den Gesamtlagebericht.
c) Wirtschaftsausschuss
Zusammensetzung:
11 Bürgerinnen und Bürger, die dem Kreistag angehören können, davon mindes-tens 6 Kreistagsabgeordnete.
Aufgabengebiet:
Struktur- und Raumordnung, Wirtschaft, Infrastruktur (einschließlich Kreisstraßen und Radwege), Verkehr (einschließlich Öffentlicher Personennahverkehr), Tourismus und Bauwesen.
d) Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Sport
Zusammensetzung:
11 Bürgerinnen und Bürger, die dem Kreistag angehören können, davon mindes-tens 6 Kreistagsabgeordnete.
Aufgabengebiet:
Soziale Angelegenheiten, allgemeines Gesundheitswesen, allgemeine Angelegenheiten des Jobcenters und Angelegenheiten des Sports (außer Schulsport).
e) Schul-und Kulturausschuss
Zusammensetzung:
11 Bürgerinnen und Bürger, die dem Kreistag angehören können, davon mindestens 6 Kreistagsabgeordnete.
Aufgabengebiet:
Schulentwicklungsplanung und sächliche Angelegenheiten der kreiseigenen Schulen, Angelegenheiten des Schulsports, Angelegenheiten der Aus- und Weiterbildung, Volkshochschulwesen, Kulturwesen, Büchereien, Theater und Museen (mit Ausnahme der in § 8 Abs. 5 Nr. 8 dieser Satzung geregelten Angelegenheiten).
f) Agrar- und Umweltausschuss
Zusammensetzung:
11 Bürgerinnen und Bürger, die dem Kreistag angehören können, davon mindestens 6 Kreistagsabgeordnete.
Aufgabengebiet:
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei, Selbstverwaltungsangelegenheiten in den Sachgebieten Umwelt- und Naturschutz, Wasserrecht, Bodenschutzrecht und Abfallentsorgung.

(2)

Neben den in Absatz 1 genannten ständigen Ausschüssen des Kreistages wird folgender nach besonderer gesetzlicher Vorschrift zu bildender Ausschuss bestellt:

Jugendhilfeausschuss
Zusammensetzung:
Gemäß Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 26.06.1990 (BGBl. I S. 1163) in der zurzeit geltenden Fassung i. V. m. dem Jugendförderungsgesetz vom 05.02.1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 158) sowie der Satzung für das Jugendamt des Kreises Dithmarschen vom 23.06.1994 in der zurzeit geltenden Fassung.
Aufgabengebiet:
Das Aufgabengebiet ergibt sich aus der Satzung für das Jugendamt des Kreises Dithmarschen.

(3)

Die Fraktionen können als zusätzliche Mitglieder im Sinne von § 41 Abs. 2 KrO in den Kreistag wählbare Bürgerinnen und Bürger entsenden.


§ 5 Stellvertretende Ausschussmitglieder

(1)

Der Kreistag kann neben Kreistagsabgeordneten auch andere Bürgerinnen und Bürger, die dem Kreistag angehören können, zu Stellvertreterinnen oder Stellvertretern der Mitglieder der Ausschüsse wählen. Ihre Zahl darf die der Ausschussmitglieder nicht übersteigen.

(2)

Die Ausschussmitglieder einer Fraktion werden bei Verhinderung von der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter in der Reihenfolge der Wahlstellen vertreten. Die oder der Vorsitzende des Ausschusses stellt die Reihenfolge fest, die für die gesamte Wahlzeit gilt.

(3)

Die stellvertretenden Mitglieder treten mit allen Rechten und Pflichten an die Stelle von Ausschussmitgliedern, wenn diese verhindert sind. Die Ausschussmitglieder sind verpflichtet, die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Ausschusses unverzüglich von der Verhinderung und dem Vertretungserfordernis zu benachrichtigen.


§ 6 Aufgaben des Kreistages

Der Kreistag trifft die ihm nach §§ 22 und 23 KrO zugewiesenen Entscheidungen, soweit er diese nicht auf die Landrätin oder den Landrat, den Hauptausschuss oder andere Ausschüsse übertragen hat.


§ 7 Aufgaben der Landrätin oder des Landrates

(1)

Der Landrätin oder dem Landrat obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertrage-nen Aufgaben; dazu zählen u. a. die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Geschäfte der laufenden Verwaltung sind solche, die wegen ihrer Regelmäßigkeit und Häufigkeit zu den herkömmlichen und üblichen Aufgaben der Verwaltung gehören, nach feststehenden Grundsätzen (z. B. Richtlinien, Ausweisungen im Haushalt, Rahmenentscheidungen) wahrgenommen werden, der Ausführung gesetzlich vorgeschriebener Maßnahmen dienen, in Handlungen bestehen, für deren Durchführung eine Vorentscheidung der ehrenamtlichen kommunalen Selbstverwaltung (z. B. Ausweisungen im Haushalt) vorliegt.

Im Übrigen wird der Begriff der laufenden Verwaltung wie folgt definiert:

  • Für den Bereich der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen ist Voraussetzung, dass die haushaltsrechtlich vorgeschriebenen Unterlagen für deren Veranschlagung bei den Haushaltsberatungen vorgelegen haben, oder - anderenfalls - infolgedessen eingerichtete haushaltsrechtliche Sperrvermerke aufgehoben sind.

  • Ermessensentscheidungen

    generell bis 2.500 €
    nach feststehenden Grundsätzen bis 25.000 €.

(2)

Sie oder er entscheidet ferner über:

  1. Stundungen von Ansprüchen des Kreises,
  2. den Verzicht auf Ansprüche des Kreises und die Niederschlagung von Ansprüchen des Kreises, soweit der Anspruch 25.000 € oder bei erfolgter Anhörung des Hauptausschusses 100.000 € nicht übersteigt. Über die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen bis zu 250.000 € entscheidet die Landrätin oder der Landrat.
  3. Die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen,
    den Erwerb von Vermögensgegenständen,
    den Abschluss von Leasing-Verträgen

    soweit der Gesamtbetrag 150.000 € oder bei erfolgter Anhörung des Hauptausschusses 250.000 € nicht übersteigt.

  4. Die Veräußerung und Belastung von Kreisvermögen, soweit der ggf. kapitalisierte Wert des Vermögens oder der Belastung 150.000 € oder bei erfolgter Anhörung des Hauptausschusses 250.000 € nicht übersteigt.
  5. Die unentgeltliche Veräußerung und Belastung von Kreisvermögen, soweit der ggf. kapitalisierte Wert des Vermögens oder der Belastung 5.000 € oder bei erfolgter Anhörung des Finanzausschusses 25.000 € nicht übersteigt.
  6. Die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen zur Erfüllung von Aufgaben des Kreises bis zu einem Wert von 25.000 €.

Eine Delegation im Einzelfall oder durch Dienstanweisung auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist im Rahmen der jeweiligen Entscheidungskompetenz zulässig.

(3)

Im übrigen ergeben sich die der Landrätin oder dem Landrat übertragenen Entscheidungen aus der vom Kreistag beschlossenen Zuständigkeitsordnung, die dieser Hauptsatzung als Anlage beigefügt ist und die während der Öffnungszeiten der Kreisverwaltung im Fachdienst Kommunalaufsicht des Kreises eingesehen werden kann.


§ 8 Aufgaben des Hauptausschusses

(1)

Dem Hauptausschuss obliegen die ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.

(2)

Dem Hauptausschuss wird die Befugnis als oberste Dienstbehörde der Landrätin oder des Landrats übertragen.

(3)

Der Hauptausschuss nimmt die Aufgaben des Polizeibeirats wahr.

(4)

Der Hauptausschuss trifft auf Vorschlag der Landrätin oder des Landrates die Personalentscheidungen über die Einstellung, Beförderung, Eingruppierung und Entlassung für Inhaberinnen oder Inhaber für Stellen, die der Landrätin oder dem Landrat direkt unterstellt sind und Leitungsaufgaben erfüllen.

(5)

Der Hauptausschuss entscheidet ferner über:

  1. Die Gründung von Gesellschaften und anderen privatrechtlichen Vereinigun-gen sowie die Beteiligung an diesen und an deren Gründungen, soweit die Beteiligung einen Betrag von 25.000,00 € oder 20 vom Hundert der Gesellschaftsanteile nicht übersteigt; dies gilt auch für mittelbare Beteiligungen.
  2. Die Bestellung von Vertreterinnen und Vertretern des Kreises in Eigengesellschaften und anderen privatrechtlichen Vereinigungen, an denen der Kreis beteiligt ist, soweit die Beteiligung des Kreises den Betrag von 25.000,00 € oder 20 vom Hundert der Gesellschaftsanteile nicht übersteigt.
  3. Die Erteilung von Weisungen gegenüber den Vertreterinnen und Vertretern in den Gremien der Eigengesellschaften und anderen privatrechtlichen Vereini-gungen.
  4. Die Errichtung, die Umwandlung des Zwecks und die Aufhebung einer Stiftung einschließlich der Entscheidung über den Verbleib des Stiftungsvermögens, soweit der Anteil des Kreises am Stiftungsvermögen oder bei einer Entschei-dung über dessen Verbleib der Wert dieses Vermögens den Betrag von 50.000 € nicht übersteigt.
  5. Die Ziele und Grundsätze der wirtschaftlichen Betätigung (Eigenbetriebe) und privatrechtlichen Beteiligung (Gesellschaften und andere privatrechtliche Vereinigungen) des Kreises sowie deren Steuerung im Rahmen des vom Kreistag zu beschließenden Berichtswesens. Dem Hautausschuss berichtet die Landrätin oder der Landrat halbjährlich über die Geschäftslage der Beteiligungen des Kreises. Dieser Bericht enthält zeitnah neben den zusammengefassten Geschäftsergebnissen die aktuellen Beschlüsse der Selbstverwaltung zu den Beteiligungen, insbesondre im Hinblick auf deren Umsetzung.
  6. Die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen zur Erfüllung von Aufgaben des Kreises mit einem Wert von mehr als 25.000 € bis zu 50.000 €.
  7. Kommunale Hafenbauprojekte.
  8. Grundsätzliche Angelegenheiten und wesentliche Baumaßnahmen der Liegenschaften Kreishaus (einschließlich Anmietung von Räumlichkeiten für die Kreisverwaltung), Kreismuseen und Neue Holländerei.
  9. Allgemeines Krankenhaus- und Rettungswesen und allgemeine Angelegenheiten der Ausbildungseinrichtungen.

(6)

Im Übrigen ergeben sich die dem Hauptausschuss übertragenen Entscheidungen aus der vom Kreistag beschlossenen Zuständigkeitsordnung, die dieser Hauptsatzung als Anlage beigefügt ist. § 7 Abs. 3 2. Halbsatz gilt entsprechend.


§ 9 Aufgaben der sonstigen ständigen Ausschüsse

(1)

Verwiesen wird auf § 4. Der Kreistag ist gehalten, sich der Beschlussvorbereitung des zuständigen Ausschusses zu bedienen.

  • Dem Sozial- und Gesundheitsausschuss obliegen die Widerspruchsentscheidungen in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge.
  • Dem Finanzausschuss werden nachstehende Entscheidungen übertragen, soweit sie nicht dem Landrat nach § 7 Abs. 1 vorbehalten sind:
  1. Die Entscheidung über die Aufhebung von Sperrvermerken in Haushaltsplänen gemäß § 12 (2) GemHVO-Doppik, soweit die gesperrte Ausgabe den Betrag von 1 Mio. € nicht übersteigt,
  2. nicht gesondert im Haushaltsplan genannte Darlehen und Zuwendungen für Investitionen, soweit deren Wert den Betrag von 250.000 € nicht übersteigt,
  3. nicht gesondert im Haushaltsplan genannte Zuwendungen für laufende Zwecke, soweit deren Wert den Betrag von 25.000 € nicht übersteigt.
  • Nach § 7 Abs. 2 hat die Landrätin/der Landrat den Finanzausschuss anzuhören, bevor sie/er Entscheidungen innerhalb erweiterter Wertgrenzen trifft.

(2)

Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 41 Abs. 8 KrO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Personen übertragen.


§ 10 Gleichstellungsbeauftragte

(1)

Die Gleichstellungsbeauftragte wird vom Kreistag bestellt. Sie ist hauptamtlich tätig. Anderweitige dienstliche oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen dürfen ihr nicht übertragen werden.

(2)

Die Gleichstellungsbeauftragte trägt zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern im Kreis Dithmarschen bei. Sie ist dabei insbesondere in folgenden Aufgabenbereichen tätig:

  • Einbringung frauenspezifischer Belange in die Arbeit des Kreistages und der Verwaltung,
  • Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen auf Frauen,
  • Mitarbeit an Initiativen zur Verbesserung der Situation von Frauen im Kreis,
  • Beratung von hilfesuchenden Frauen,
  • Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden um frauenspezifische Belange wahrzunehmen.

Dabei hat sie mit dem Kreistag und den Ausschüssen zusammenzuarbeiten.

(3)

Die Gleichstellungsbeauftragte unterliegt der allgemeinen Dienstaufsicht der Landrätin oder des Landrats; sie ist in Ausübung ihrer Tätigkeit an fachliche Weisungen der Landrätin oder des Landrats nicht gebunden.

(4)

Die Landrätin oder der Landrat hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dabei sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie erbetene Auskünfte zu erteilen.

(5)

Die Gleichstellungsbeauftragte kann in ihrem Aufgabenbereich eigene Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Dabei ist sie an Weisungen nicht gebunden. Die Gleichstellungsbeauftragte kann an den Sitzungen des Kreistages und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.

(6)

Die Gleichstellungsbeauftragte hat dem Kreistag jährliche Tätigkeitsberichte vorzulegen.


§ 10a Beauftragte*r für Menschen mit Behinderungen

(1)

Zur Wahrnehmung der Interessen der Einwohner*innen des Kreises Dithmarschen mit Behinderung bestellt der Kreistag eine bzw. einen hauptamtliche*n Beauftragte*n für Menschen mit Behinderung. Die Bestellung kann mit der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten widerrufen werden.

(2)

Die bzw. der Beauftragte für Menschen mit Behinderung soll ein Mensch mit Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Sozialgesetzbuch IX sein. Sie bzw. er kann auch über langjährige Erfahrung im Umgang mit Menschen mit Behinderung verfügen, ohne selbst behindert zu sein.

(3)

Die bzw. der Beauftragte für Menschen mit Behinderung setzt sich dafür ein, dass die Inklusion, die Teilhabe, die Selbstbestimmung und die Gleichstellung der Menschen mit Behinderung unterstützt und gefördert werden. Sie bzw. er soll die Wahrung der diesbezüglichen Interessen der Menschen mit Behinderung sicherstellen.

Dazu gehören insbesondere folgende Aufgaben:

  • Ansprechpartner*in von Menschen mit Behinderung zu sein und ihre Interessen in allen Lebenslagen zu vertreten;
  • Koordinierung der Anliegen und Anregungen der behinderten Menschen und ihrer im Kreis Dithmarschen tätigen Organisationen und Weiterleitung dieser an die zuständigen Stellen;
  • den Angehörigen von Menschen mit Behinderung und Pflegebedarf eine Stimme zu geben;
  • eine vermittelnde Rolle bei der Vernetzung der Aktiven vor Ort einzunehmen, um ihnen die Empfehlungen der UN-Konvention und der Gesetze über die Rechte von Menschen mit Behinderung bewusst zu machen;
  • Abgabe von Stellungnahmen und Empfehlungen gegenüber dem Kreistag und den Fachausschüssen;
  • steuerungsunterstützende Beratung der Verwaltungsleitung, der Geschäftsbereiche und der politischen Gremien des Kreises Dithmarschen bei Entscheidungen und Themen von kreisweiter Bedeutung;
  • Vorlage eines jährlichen Tätigkeitsberichtes an den Kreistag.

(4)

Die bzw. der Beauftragte für Menschen mit Behinderung unterliegt der allgemeinen Dienstaufsicht der Landrätin oder des Landrats; sie bzw. er ist in Ausübung ihrer bzw. seiner Tätigkeit an fachliche Weisungen der Landrätin oder des Landrats nicht gebunden. Die bzw. der Beauftragte für Menschen mit Behinderung kann in ihrem bzw. seinem Aufgabenbereich eigene Öffentlichkeitsarbeit betreiben.


§ 11 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1)

Der Kreis ist für die Zahlung von Entschädigungen und um Gratulationen auszusprechen berechtigt, Namen, Anschrift, Funktion, Kontoverbindung, Fraktionszugehörigkeit, Tätigkeitsdauer und Geburtsdatum der Mitglieder des Kreistages sowie der sonstigen Ausschussmitglieder bei den Betroffenen gemäß §§ 13 Abs. 1 und 26 Abs. 1 LDSG zu erheben und in einer Überweisungs- sowie einer Mitgliederdatei zu speichern.

(2)

Absatz 1 gilt entsprechend für die Erhebung von Namen, Anschriften, Funktionen und Tätigkeitsdauer von ehrenamtlich Tätigen bei den Betroffenen gemäß §§ 13 Abs. 1 und 26 Abs. 1 LDSG und Speicherung in einer Überweisungs- sowie einer Mitgliederdatei.

(3)

Tonaufnahmen während den Sitzungen des Kreistages sind gestattet. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Kreistag und die Ausschüsse des Kreistages des Kreises Dithmarschen.


§ 12 Verträge mit Kreistagsabgeordneten

Verträge des Kreises mit Kreistagsabgeordneten, der Landrätin oder dem Landrat und juristischen Personen, an denen Kreistagsabgeordnete oder die Landrätin oder der Landrat beteiligt sind, sind ohne Genehmigung des Kreistages rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 5.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 1.000 € halten. Ist dem Abschluss eines Vertrages eine Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach Maßgabe der Verdingungsordnung für Leistungen oder der Verdingungsordnung für Bauleistungen oder der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen erteilt worden, so ist der Vertrag ohne Genehmigung des Kreistages rechtsverbindlich, wenn er sich

  • bei beschränkten Ausschreibungen innerhalb einer Wertgrenze von 30.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 3.000 €,
  • bei öffentlichen Ausschreibungen innerhalb einer Wertgrenze von 75.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 7.500 €,

hält.


§ 13 Verpflichtungserklärungen

Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 250.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen 25.000 € monatlich nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 50 Abs. 2 und 3 KrO entsprechen.

Satz 1 gilt entsprechend für Arbeitsverträge mit Beschäftigten.


§ 13a Genehmigung von Dienstreisen für ehrenamtlich Tätige

(1)

Dienstreisen von Abgeordneten und Ausschussmitgliedern außerhalb des Kreisgebietes sind vom Hauptausschuss zu genehmigen.

(2)

Dienstreisen der Landrätin oder des Landrates, der Kreispräsidentin oder des Kreispräsidenten sowie im Vertretungsfall deren Stellvertretenden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gelten als genehmigt und bedürfen keiner Zustimmung des Hauptausschusses.

(3)

Bei parlamentarischen Abenden oder vergleichbaren Veranstaltungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, in denen der Kreis neben der Landrätin oder dem Landrat und/oder der Kreispräsidentin oder dem Kreispräsidenten auch durch Kreistagsabgeordnete bzw. bürgerliche Ausschussmitglieder vertreten sein soll, gelten Dienstreisen jeweils einer von jeder Kreistagsfraktion benannten Person als genehmigt und bedürfen keiner Zustimmung des Hauptausschusses.

(4)

Dienstreisen bedürfen keiner Zustimmung, sofern diese im Rahmen der Ausübung eines Mandates oder einer Mitgliedschaft durchgeführt werden, die durch Kreistags- oder Ausschussbeschluss übertragen worden sind.


§ 14 Öffentliche Bekanntmachungen

(1)

Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, erfolgen örtliche Bekanntmachungen und Verkündungen durch Bereitstellung auf der kreiseigenen Homepage www.dithmarschen.de unter Angabe des Bereitstellungstages.

(2)

Nach Absatz 1 verkündete Verordnungen, nach Absatz 1 bekanntgemachte Satzungen und sonstige nach Absatz 1 erfolgte Bekanntmachungen können in der Dithmarscher Landeszeitung unter der Überschrift „Kreisblatt für Dithmarschen - Informationen des Kreises Dithmarschen“ veröffentlicht werden. In der Veröffentlichung ist der Tag der Verkündung oder Bekanntmachung anzugeben.

(3)

Jede Person kann sich unter der Adresse der Kreisverwaltung des Kreises Dithmarschen, Stettiner Straße 30, 25746 Heide, einen Ausdruck von Satzungen und Verordnungen kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen werden unter der vorgenannten Anschrift im Kreishaus des Kreises Dithmarschen zur Mitnahme bereitgestellt.


§ 14a Sitzungen in Fällen höherer Gewalt

(1)

Bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder in vergleich-baren außergewöhnlichen Notsituationen, die eine Teilnahme der Kreistagsabgeordneten an Sitzungen des Kreistages erschweren oder verhindern, können die notwendigen Sitzungen des Kreistages ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum als Videokonferenz durchgeführt werden. Dabei werden geeignete technische Hilfsmittel eingesetzt, durch die die Sitzung einschließlich der Beratungen und Beschlussfassungen zeitgleich in Bild und Ton an alle Personen mit Teilnahmerechten übertragen wird. Die Entscheidung hierüber trifft die Kreispräsidentin oder der Kreispräsident in Abstimmung mit der Landrätin oder dem Landrat.

(2)

Sitzungen der Ausschüsse und der Beiräte können im Sinne des Absatzes 1 durchgeführt werden.

(3)

Wahlen finden in einer Sitzung nach Absatz 1 und 2 grundsätzlich offen durch Handzeichen statt. Im Falle eines Widerspruches nach § 35 Abs. 2 KrO finden Wahlen durch geheime briefliche Abstimmung statt. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Kreistag und die Ausschüsse des Kreistages des Kreises Dithmarschen.

(4)

Der Kreis entwickelt ein Verfahren, wie Einwohnerinnen und Einwohner im Fall der Durchführung von Sitzungen im Sinne des Absatzes 1 Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft stellen und Vorschläge und Anregungen unterbreiten können. Das Verfahren wird mit der Tagesordnung zur Sitzung im Sinne des Absatzes 1 bekanntgemacht.

(5)

Die Öffentlichkeit im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 KrO ist durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einen öffentlich zugänglichen Raum und durch eine Echtzeitübertragung oder eine vergleichbare Einbindung der Öffentlichkeit über Internet herzustellen. Im Übrigen bleibt § 30 KrO unberührt.

(6)

Der Kreis hat sicherzustellen, dass die technischen Anforderungen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sitzung einschließlich Beratung und Beschlussfassung eingehalten werden.


§ 14b Film- und Tonaufnahmen in öffentlichen Sitzungen des Kreistages und besonderen Sitzungen der Ausschüsse des Kreistages des Kreises Dithmarschen

(1)

In öffentlichen Sitzungen des Kreistages sind Film- und Tonaufnahmen durch den Kreis Dithmarschen mit dem Ziel der Übertragung im Internet als Livestream (Echtzeitübertragung mit Wort und Bild) mit folgendem Maßgaben zulässig:

  1. Die Aufnahmen zur Übertragung der Sitzungen des Kreistages dürfen den Ablauf und die Ordnung der Sitzung nicht stören. Die Kreispräsidentin oder der Kreispräsident handhabt die Ordnung in der Sitzung und ergreift erforderlichenfalls die notwendigen Maßnahmen (§ 32 Kreisordnung).
  2. Die Kameraposition und die technischen Rahmenbedingungen werden vor der Sitzung des Kreistages durch die Kreispräsidentin oder den Kreispräsidenten in Abstimmung mit der Verwaltung festgelegt.
  3. Eine Aufnahme des Zuschauerbereichs im Sitzungssaal ist nicht zulässig.
  4. Sonstige öffentlich tätige Personen im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses dürfen aufgenommen und im Internet mittels Livestreams veröffentlicht werden, wenn sie ausdrücklich eingewilligt haben oder sich die Daten auf das Dienst- oder Arbeitsverhältnis beziehen und die schutzwürdigen Belange der oder des Betroffenen an der Geheimhaltung der Daten nicht überwiegen.
  5. Sonstige Rednerinnen und Redner (z.B. Gäste bzw. Expertinnen und Experten zu bestimmten Tagesordnungspunkten) sind rechtzeitig von der Kreispräsidentin oder dem Kreispräsidenten auf die Übertragung der Sitzung hinzuweisen. Die Übertragung ist zu unterbrechen, sofern die sonstige Rednerin oder der sonstige Redner einer Übertragung widerspricht.
  6. Für die Übertragung der Einwohnerinnen- und Einwohnerfragestunde gelten die Regelungen für sonstige Rednerinnen und Redner nach Buchstabe e) entsprechend.
  7. Die Übertragung von Ehrungen oder anderweitigen öffentlichkeitswirksamen Ereignissen im Rahmen der Sitzungen des Kreistages ist nur mit Zustimmung der Beteiligten erlaubt. Fehlt diese, ist die Übertragung für diesen Zeitraum zu unterbrechen.

(2)

In öffentlichen Sitzungen des Kreistages sind Film- und Tonaufnahmen durch die Medien in Ausübung ihrer Tätigkeit mit dem Ziel der Veröffentlichung und/oder der Übertragung nur zulässig, wenn sie rechtzeitig vor der Sitzung der Kreispräsidentin oder dem Kreispräsidenten angezeigt werden. Medienvertreterinnen und Medienvertreter haben auf Verlangen einen Nachweis über ihre Berechtigung zu führen.

(3)

Die Regelungen des Absatzes 1 und 2 sind auch anwendbar bei Sitzungen der Ausschüsse des Kreistages in besonderen Fällen. Hier tritt der Ausschussvorsitz an die Stelle der Kreispräsidentin oder des Kreispräsidenten. Ob eine Sitzung in besonderen Fällen vorliegt, entscheidet der Ausschussvorsitz im Einvernehmen mit der Landrätin oder dem Landrat.


§ 15 Sonderregelungen für die Westküstenkliniken des Kreises

Soweit durch die Satzung für die Westküstenkliniken des Kreises Dithmarschen und für die diesen angeschlossenen Einrichtungen spezielle Regelungen getroffen worden sind oder werden, haben diese Vorrang vor den allgemeinen Regelungen dieser Hauptsatzung.


§ 16 Inkrafttreten

Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 22. Februar 2001 außer Kraft.

Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Kreisordnung wurde mit Erlass des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein vom 13. Mai 2003/28. Oktober 2008/27. Juni 2012/ 2. Oktober 2013/ 29. Dezember 2017/24. Juli 2018/19. Dezember 2018/ 17. Dezember 2020/ 01. März 2021/30. Dezember 2021 erteilt.


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