Genehmigung zur Durchführung einer sicherheitsrelevanten Großveranstaltung beantragen
Genehmigung zur Durchführung einer sicherheitsrelevanten Großveranstaltung beantragen
Wer eine Messe, eine Ausstellung oder einen Markt veranstalten möchte, benötigt eine Erlaubnis.
Wenn Sie eine Messe, eine Ausstellung oder einen Markt veranstalten wollen, benötigen Sie dafür die sogenannte Festsetzung der zuständigen Behörde. Sie müssen die Festsetzung schriftlich beantragen. Mit der Festsetzung dürfen Sie als Veranstalter die Messe, Ausstellung oder einen Markt abhalten, sind jedoch gleichzeitig auch zur Durchführung der Veranstaltung verpflichtet. Die Veranstaltung wird von der zuständigen Stelle jedoch nur festgesetzt, wenn die Voraussetzungen der Gewerbeordnung erfüllt sind.
Weitere Voraussetzungen:
- persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers,
- Erfüllen der für die jeweilige Art von Veranstaltung vorgesehenen Voraussetzungen aus der Gewerbeordnung,
- geeigneter Veranstaltungsort (zum Beispiel dürfen Spezialmärkte nicht in Ladengeschäften stattfinden).
Sobald die Veranstaltung festgesetzt wurde, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid. Die Festsetzung kann mit Auflagen verbunden werden.
An die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt).
Wichtiger Hinweis:
Für die Beantragung der Festsetzung einer Veranstaltung (Messen, Ausstellungen, Märkte) gemäß § 69 GewO über den Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein steht Ihnen ein elektronischer Antragsassistent zur Verfügung.
Eine Antragsfrist ist gesetzlich nicht festgelegt. Eine rechtzeitige Antragstellung (bis zu sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn) ist jedoch empfehlenswert.
Die Gebühr für die Festsetzung einer Veranstaltung beträgt 232,00 (Erstantrag) beziehungsweise 70,00 (Folgeantrag).
- Ausgefülltes Antragsformular oder formloser Antrag mit folgenden Angaben:
- Name des Veranstalters,
- Datum, Uhrzeit und Ort der Veranstaltung,
- kurze Beschreibung der Veranstaltung,
- Angaben zum Warensortiment.
- Führungszeugnis des Veranstalters,
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister,
- voraussichtliche Teilnehmerliste,
- Belegungsplan der vorgesehenen Räume/Flächen,
- gegebenenfalls Teilnahmebedingungen,
- gegebenenfalls Nachweis über öffentliche Marktausschreibung (Text und Erscheinungsort der vor der Antragstellung durchgeführten Ausschreibung).
Die Behörde kann weitere Unterlagen anfordern (zum Beispiel eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung).
- §§ 64-71b Gewerbeordnung (GewO),
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift für den Vollzug des Titels IV der Gewerbeordnung (MarktgewVwV),
- Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Gewerbeordnung (GewO-ZustVO),
- Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) Tarifstelle 11.15.1 - VwGebV.
- Aufhebung der Sperrzeit nach Gaststättenrecht beantragen
- Den gewerblichen Umgang mit tierischen Nebenprodukten anzeigen
- Erlaubnis zum gewerbsmäßig oder selbstständig betriebenen Handel mit Schusswaffen oder Munition (Waffenhandelserlaubnis) beantragen
- Gewährleistung der Betriebssicherheit - Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb von Tankstellen beantragen
- Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an der Unterrichtung für das Bewachungsgewerbe bekommen
Ansprechpartner
Stadt Heide - FD 21 Öffentliche Sicherheit -Ordnungsverwaltung-
Postelweg 1
25746 Heide
+49 481 6850-0
ordnungsamt[at]stadt-heide.de
www.heide.de/rathaus-buergerservice/buergerdienste-und-sicherheit/oeffentliche-sicherheit.html
Besuchszeiten Rathaus:
Montag: 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:30 Uhr
Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr
(sowie nach besonderer Vereinbarung.)
Wichtiger Hinweis:
Im Hinblick auf eine zügige Bearbeitung Ihres Anliegens bitten wir darum, vorab einen Termin mit uns zu vereinbaren, telefonisch unter 0481/6850-0, per E-Mail an postoffice@stadt-heide.de oder bei bestimmten Dienstleistungen direkt über unsere Online-Terminvergabe Timeacle. Es besteht die Möglichkeit, für dringende Angelegenheiten Spontanbesuche ohne Termin vorzunehmen. Wir weisen darauf hin, dass bei Spontanbesuchen mit Wartezeiten zu rechnen ist, da gebuchte Termine Vorrang haben.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein