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Geschäftsordnung für den Kreistag und die Ausschüsse des Kreistages des Kreises Dithmarschen

Geschäftsordnung für den Kreistag und die Ausschüsse des Kreistages des Kreises Dithmarschen

erlassen am: 16.06.2022 | i.d.F.v.: 18.07.2022 | gültig ab: 16.06.2022

Gemäß des § 29 Absatz 2 und § 41 Abs. 12 der Kreisordnung (KrO) für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S.95), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 07. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 514) hat der Kreistag in seiner Sitzung am 22. April 2021 folgende Geschäftsordnung beschlossen:


§ 1 Konstituierende Sitzung des Kreistages

(1)

Der Kreistag wird zur ersten Sitzung spätestens zum 30. Tag nach Beginn der Wahlzeit, in den Fällen des § 1 Abs. 3 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes zum 30. Tag nach der Wahl von der* oder dem* bisherigen Vorsitzenden einberufen.

(2)

Die* oder der* Vorsitzende des letzten Kreistages, im Verhinderungsfall die* oder der* Stellvertretende, eröffnet die Sitzung und stellt die Beschlussfähigkeit des Kreistages fest. Auf ihren* oder seinen* Vorschlag bestellt der Kreistag eine*n Protokollführer*in. Die* oder der* bisherige Vorsitzende stellt sodann das älteste anwesende Mitglied des Kreistages fest, welches bereit ist, das Amt der Alterspräsidentin* oder des Alterspräsidenten* zu übernehmen.

(3)

Unter Leitung der Alterspräsidentin* oder des Alterspräsidenten* wählt der Kreistag aus seiner Mitte die Vorsitzende* oder den Vorsitzenden* des Kreistages, die* oder der* von der Alterspräsidentin* oder dem Alterspräsidenten* durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer* oder seiner* Obliegenheiten verpflichtet und in ihre* oder seine* Tätigkeit eingeführt wird. Die* oder der* Vorsitzende des Kreistages führt die Bezeichnung Kreispräsidentin* oder Kreispräsident*.

(4)

Nach der Wahl der Kreispräsidentin* oder des Kreispräsidenten* geht die Verhandlungsleitung auf diese* oder diesen* über. Der Kreistag wählt unter der Leitung der Kreispräsidentin* oder des Kreispräsidenten* die Stellvertretenden, die von der Kreispräsidentin* oder vom Kreispräsidenten* durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet und in ihre Tätigkeit eingeführt werden.


§ 2 Einberufung des Kreistages

(1)

Der Kreistag ist durch die Kreispräsidentin* oder den Kreispräsidenten* einzuberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal im Vierteljahr. Außerordentliche Sitzungen zählen hierbei nicht mit. Er muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten oder die Landrätin* oder der Landrat* unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.

(2)

Die Einberufung erfolgt durch einfachen Brief; Ort, Tag und Uhrzeit der Sitzung sind anzugeben. Die Tagesordnung ist der Einladung beizufügen. Die Sitzungsunterlagen zu den Beratungsgegenständen sind in der Regel der Einladung beizufügen. Jeder Verhandlungsgegenstand muss besonders bezeichnet werden. Die Schriftform kann mit der schriftlichen Zustimmung der* oder des* Kreistagsabgeordneten durch eine Einladung per E-Mail unter Hinweis auf den Umstand, dass die Sitzungsunterlagen im Kreistagsinformationssystem hinterlegt sind, ersetzt werden.

(3)

Die Ladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage. Sie kann in begründeten Ausnahmefällen (Eilfällen) unterschritten werden; es sei denn, dass ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten widerspricht. Für die Berechnung der Ladungsfrist ist § 89 LVwG entsprechend anzuwenden. Diese Regelung verweist auf die §§ 187 bis 193 BGB. Fristbeginn ist der Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Ladung zugegangen ist. Der Tag der Sitzung zählt für die Berechnung der Frist nicht mit. Es ist ein Nachweis zu führen, dass die Briefe/E-Mails mindestens drei Tage vor Beginn der 14-tägigen Ladungsfrist gesandt worden sind.

(4)

Ort, Tag und Stunde der Sitzung sowie die Tagesordnung sind durch Bereitstellung auf der kreiseigenen Homepage www.dithmarschen.de öffentlich bekannt zu machen; sie sind darüber hinaus gemäß § 14 Abs. 2 der Hauptsatzung des Kreises Dithmarschen in der Dithmarscher Landeszeitung unter der Überschrift „Kreisblatt für Dithmarschen - Informationen des Kreises Dithmarschen“ zu veröffentlichen.


§ 3 Öffentlichkeit der Sitzungen

(1)

Die Sitzungen des Kreistages sind öffentlich.

(2)

Zuhörer*innen sind nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen oder sich sonst an den Beratungen zu beteiligen. Sie dürfen auch im Übrigen die Sitzungen nicht stören, insbesondere keine Zeichen des Beifalls oder des Missfallens geben. Zuhörer*innen, die die Ordnung stören, können von der* oder dem* Vorsitzenden aus dem Sitzungssaal verwiesen werden.

(3)

Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen einzelner es erfordern. Die Angelegenheit kann in öffentlicher Sitzung behandelt werden, wenn die Personen, deren Interessen betroffen sind, dies schriftlich verlangen oder hierzu schriftlich ihr Einverständnis erklären. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließt der Kreistag im Einzelfall. Antragsberechtigt sind die Kreistagsabgeordneten und die Landrätin* oder der Landrat*. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Kreistagsabgeordneten.

(4)

Über den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nicht öffentlicher Sitzung beraten und entschieden; ohne Beratung über den Antrag wird in öffentlicher Sitzung entschieden.

(5)

Ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden, können neben den Kreistagsabgeordneten folgende Personen an der Sitzung teilnehmen:

  • die Landrätin* oder der Landrat*,
  • Mitarbeiter*innen der Verwaltung, soweit die Landrätin* oder der Landrat* dies für erforderlich hält,
  • die Gleichstellungsbeauftrage (gem. § 10 Abs. 5 Satz 3 und 4 der Hauptsatzung des Kreises Dithmarschen),
  • das den Vorsitz führende Mitglied des Personalrats in Personalangelegenheiten im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 4 KrO,
  • bürgerliche Ausschussvorsitzende, soweit Angelegenheiten ihres Ausschusses betroffen sind und sie nach § 41 Abs. 3 KrO ein Rederecht im Kreistag haben,
  • Sachkundige und Betroffene nach Maßgabe des § 19 Geschäftsordnung.

(6)

In nichtöffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse sind spätestens in der nächsten öffentlichen Sitzung bekanntzugeben, wenn nicht überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen einzelner entgegenstehen.

(7)

Die Teilnehmer*innen an nichtöffentlichen Sitzungen sind über den Gang der Verhandlungen und den Inhalt der Beratung zur Verschwiegenheit verpflichtet.


§ 4 Tagesordnung

(1)

Die Kreispräsidentin* oder der Kreispräsident* setzt nach Beratung mit der Landrätin* oder dem Landrat* die Tagesordnung fest; sie ist in die Ladung aufzunehmen. Die Kreispräsidentin* oder der Kreispräsident* muss eine Angelegenheit auf die Tagesordnung setzen, wenn es die Landrätin* oder der Landrat*, ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten, der Hauptausschuss, ein Ausschuss oder eine Fraktion verlangt.

(2)

Anträge zur Aufnahme eines bestimmten Beratungsgegenstandes in die Tagesordnung sind bis zur abschließenden Festsetzung der Tagesordnung am Tag vor der Versendung bzw. Einstellung der Einladung in das Kreistagsinformationssystem schriftlich oder per E-Mail (kreispraesident@dithmarschen.de bzw. kreispraesidentin@dithmarschen.de) an die Kreispräsidentin* oder den Kreispräsidenten* zu richten. Anträge, die der Kreispräsidentin* oder dem Kreispräsidenten* erst nach dem vorstehenden Zeitpunkt zugehen, können unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.

(3)

Der Kreistag kann die Tagesordnung bis zur Schließung der Sitzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten um dringende Angelegenheiten erweitern. Eine Aussprache über die Dringlichkeit darf sich nicht mit dem Inhalt des Antrages, sondern nur mit der Prüfung der Dringlichkeit beschäftigen.

(4)

Die Beratung erfolgt in der durch die Tagesordnung festgelegten Reihenfolge. Durch Mehrheitsbeschluss können die Reihenfolge abgeändert oder einzelne Beratungsgegenstände von der Tagesordnung abgesetzt werden.

(5)

Im Laufe der Sitzung gestellte Anträge zu Beratungsgegenständen, die auf der Tagesordnung stehen, sind bis zur Abstimmung der Kreispräsidentin* oder dem Kreispräsidenten* schriftlich vorzulegen bzw. zu Protokoll zu geben.


§ 5 Anträge zur Geschäftsordnung

(1)

Jedes Kreistagsmitglied kann während der Sitzung Anträge zur Geschäftsordnung stellen. Hierzu gehören insbesondere Anträge auf

  1. Schließen der Redner*innenliste,
  1. Vertagung einer Angelegenheit,
  1. Verweisung an einen Ausschuss,
  1. Unterbrechung der Sitzung.

Zur Geschäftsordnung muss das Wort jederzeit erteilt werden; eine Rede darf jedoch dadurch nicht unterbrochen werden.

(2)

Wenn der Antrag auf Schließen der Redner*innenliste gestellt wird, sind die beabsichtigten Redebeiträge, die bis zu diesem Zeitpunkt bei der*dem Vorsitzenden angemeldet bzw. schon durch Handheben signalisiert worden sind, noch zuzulassen und abzuarbeiten.

(3)

Auf einen Antrag zur Geschäftsordnung gibt die Kreispräsidentin* oder der Kreispräsident* zuerst der Antragstellerin* oder dem Antragsteller* das Wort zur Begründung. Im Weiteren erhalten je eine Kreistagsabgeordnete* oder ein Kreistagsabgeordneter* der Fraktionen sowie fraktionslose Abgeordnete die Gelegenheit zur Stellungnahme. Anschließend bringt die Kreispräsidentin* oder der Kreispräsident* den Antrag zur Abstimmung durch den Kreistag.


§ 6 Zurückziehen von Anträgen

Anträge können bis zur Abstimmung von der Antragstellerin* oder dem Antragsteller* jederzeit zurückgezogen werden.


§ 7 Verhandlungsleitung

(1)

Die Kreispräsidentin* oder der Kreispräsident* leitet die Sitzung des Kreistages unparteiisch. Sie* oder er* ruft die Verhandlungsgegenstände auf und stellt sie zur Beratung.

(2)

Die Kreispräsidentin* oder der Kreispräsident* wird im Falle ihrer* oder seiner* Verhinderung von ihrer* oder seiner* 1. Stellvertreterin* oder ihrem* oder seinem* 1. Stellvertreter*, ist auch diese* oder dieser* verhindert, von ihrer* oder seiner* 2. Stellvertreterin* oder ihrem* oder seinem* 2. Stellvertreter* vertreten. Bei Verhinderung der Kreispräsidentin* oder des Kreispräsidenten* und aller Stellvertreter*innen der Kreispräsidentin* oder des Kreispräsidenten* leitet das älteste Mitglied die Sitzung des Kreistages.

(3)

Das älteste Mitglied des Kreistages (Alterspräsidentin* oder Alterspräsident*) nimmt die ihr* oder ihm* gesetzlich übertragenen Aufgaben wahr.

(4)

Vor Eintritt in die Tagesordnung hat die Kreispräsidentin* oder der Kreispräsident* dem Kreistag die Protokollführerin* oder den Protokollführer* vorzuschlagen.


§ 8 Ordnung in den Sitzungen

(1)

Die Kreispräsidentin* oder der Kreispräsident* handhabt die Ordnung im Kreistag und übt das Hausrecht aus. Wenn im Kreistag störende Unruhe entsteht, kann sie* oder er* die Sitzung auf unbestimmte Zeit unterbrechen oder ganz aufheben. Wenn jemand im Zuhörerraum trotz Verwarnung Beifall oder Missbilligung äußert oder Anstand und Ordnung verletzt, kann die Kreispräsidentin* oder der Kreispräsident* dessen sofortige Entfernung anordnen. Auch kann die Kreispräsidentin* oder der Kreispräsident* den Zuhörerraum unter Verbleib der Presse räumen lassen, wenn störende Unruhe entsteht und es ihr* oder ihm* nicht möglich ist, im Einzelnen zwischen Störer*innen und Nichtstörer*innen zu unterscheiden.

(2)

Die Kreispräsidentin* oder der Kreispräsident* kann Redner*innen, die vom Beratungsgegenstand abschweifen, unter Namensnennung „zur Sache“ aufrufen.

(3)

Die Kreispräsidentin* oder der Kreispräsident* kann eine Kreistagsabgeordnete* oder einen Kreistagsabgeordneten* bei grober Ungebühr oder Verstoß gegen das Gesetz oder die Geschäftsordnung „zur Ordnung“ rufen. Die Sitzungsteilnehmerin* oder der Sitzungsteilnehmer* kann hiergegen spätestens bis zum folgenden Tage (Werktage) bei der Kreispräsidentin* oder dem Kreispräsidenten* schriftlich Einspruch erheben. Der Einspruch ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Der Kreistag entscheidet ohne Beratung, ob der Ordnungsruf berechtigt war.

(4)

Ist eine Rednerin* oder ein Redner* dreimal in derselben Rede „zur Sache“ oder in derselben Sitzung „zur Ordnung“ gerufen worden, so kann ihr* oder ihm* die Kreispräsidentin* oder der Kreispräsident* das Wort entziehen. Nach dem zweiten Ruf „zur Sache“ oder „zur Ordnung“ muss die Kreispräsidentin* oder der Kreispräsident* auf diese Folgen hinweisen. Ist einer Rednerin* oder einem Redner* das Wort entzogen worden, so darf sie* oder er* es zu dem gleichen Beratungsgegenstand nicht wieder erhalten.

(5)

Ist eine Kreistagsabgeordnete* oder ein Kreistagsabgeordneter* in einer Sitzung dreimal „zur Ordnung“ gerufen worden, kann die Kreispräsidentin* oder der Kreispräsident* sie* oder ihn* von der Sitzung ausschließen. Nach dem zweiten Ruf „zur Ordnung“ muss die Kreispräsidentin* oder der Kreispräsident* auf diese Folgen hinweisen.

(6)

Hat die Kreispräsidentin* oder der Kreispräsident* eine Kreistagsabgeordnete* oder einen Kreistagsabgeordneten* von einer Sitzung ausgeschlossen, so kann sie* oder er* sie* oder ihn* in der jeweils folgenden Sitzung nach einmaligem Ordnungsruf ausschließen.

(7)

Die* oder der* Ausgeschlossene hat den Sitzungssaal sofort zu verlassen. Folgt sie* oder er* der Aufforderung nicht, so ist die Kreispräsidentin* oder der Kreispräsident* berechtigt, von ihrem* oder seinem* Hausrecht Gebrauch zu machen.


§ 9 Redeordnung

(1)

Keine Sitzungsteilnehmerin* oder kein Sitzungsteilnehmer* darf das Wort ergreifen, ohne es vorher von der Kreispräsidentin* oder dem Kreispräsidenten* verlangt und erhalten zu haben. Wird das Wort gewünscht, muss sich das Kreistagsmitglied durch Erheben der Hand bemerkbar machen.

(2)

Die Kreispräsidentin* oder der Kreispräsident* bestimmt die Reihenfolge der Redner*innen. In der Regel ist dafür die Reihenfolge der Wortmeldungen maßgebend. Bei Eintritt in die Beratung ist zunächst der Antragstellerin* oder dem Antragsteller* das Wort zur Begründung zu erteilen, danach der Berichterstatterin* oder dem Berichterstatter* der Kreisverwaltung oder des zuständigen Ausschusses.

(3)

Zur Geschäftsordnung muss das Wort jederzeit erteilt werden, jedoch darf da- durch eine Rede nicht unterbrochen werden. Bemerkungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf zur Beratung stehende Gegenstände beziehen und nicht länger als fünf Minuten dauern.

(4)

Persönliche Bemerkungen sind erst nach Schluss der Beratung zulässig oder dürfen nur Angriffe auf die eigene Person zurückweisen oder eigene Ausführungen berichtigen.

(5)

Auf Vorschlag der Kreispräsidentin* oder des Kreispräsidenten* kann der Kreistag die Redezeit für einzelne Beratungsgegenstände auf eine Höchstdauer beschränken. Die Beschlussfassung hierüber erfolgt ohne Beratung. Spricht eine Kreistagsabgeordnete* oder ein Kreistagsabgeordneter* länger, dann muss ihr* oder ihm* die Kreispräsidentin* oder der Kreispräsident* nach vorheriger Mahnung das Wort entziehen.

(6)

Außer der Antragstellerin* oder dem Antragsteller* und der Berichterstatterin* oder dem Berichterstatter* darf keine Sitzungsteilnehmerin* oder kein Sitzungsteilnehmer* während der gleichen Beratung ohne Genehmigung des Kreistages mehr als zweimal sprechen. Satz 1 gilt nicht für die Fraktionsvorsitzenden.

(7)

Die Kreispräsidentin* oder der Kreispräsident* hat, sofern die Redner*innenliste erschöpft ist und keine weiteren Wortmeldungen mehr erfolgen, der Antragstellerin* oder dem Antragsteller* das Schlusswort zu erteilen und die Beratung alsdann zu schließen. Jede* oder jeder* Abgeordnete kann Antrag auf Schluss der Aussprache oder Schluss der Redner*innenliste stellen. Hierüber entscheidet der Kreistag sofort.

(8)

Der Kreistag kann die Beratung unterbrechen, vertagen oder schließen.


§ 10 Beschlussfähigkeit

(1)

Der Kreistag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten anwesend ist. Die Kreispräsidentin* oder der Kreispräsident* stellt die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest. Der Kreistag gilt danach als beschlussfähig, bis die Kreispräsidentin* oder der Kreispräsident* die Beschlussunfähigkeit auf Antrag eines Mitglieds des Kreistages feststellt; dieses Mitglied zählt zu den Anwesenden. Die Kreispräsidentin* oder der Kreispräsident* muss die Beschlussunfähigkeit auch ohne Antrag feststellen, wenn weniger als ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten anwesend ist.

(2)

Zur Feststellung der Beschlussfähigkeit vermindert sich die gesetzliche Zahl der Kreistagsabgeordneten

  1. um die Zahl der nach § 44 Abs. 2 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes leer bleibenden Sitze sowie
  1. im Einzelfall um die Zahl der nach § 27 Abs. 3 der Kreisordnung in Verbindung mit § 22 der Gemeindeordnung ausgeschlossenen Kreistagsabgeordneten.

Vermindert sich die gesetzliche Zahl der Kreistagsabgeordneten nach Satz 1 um mehr als die Hälfte, ist der Kreistag beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten anwesend ist.

(3)

Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit des Kreistages zurückgestellt worden und wird der Kreistag zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Mal einberufen, so ist der Kreistag beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Kreistagsabgeordnete anwesend sind. Bei der zweiten Ladung muss auf diese Vorschrift hingewiesen werden.


§ 11 Beschlussfassung

(1)

Die Kreistagsabgeordneten handeln in ihrer Tätigkeit nach ihrer freien, durch das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung.

(2)

Für die Kreistagsabgeordneten gelten die Ausschließungsgründe nach § 22 der Gemeindeordnung entsprechend.

(3)

Beschlüsse des Kreistages werden, soweit die Gesetze nicht etwas anderes vorsehen, mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(4)

Es wird offen abgestimmt.

(5)

Es kann nur über Anträge abgestimmt werden, die vorher schriftlich festgelegt worden sind. Die vorherige Festlegung kann auch zu Protokoll geschehen. Abstimmungsgrundlage können ebenfalls Vorlagen, Bewerbungen o. ä. sein.

(6)

Bei mehreren Anträgen ist zuerst über den weitgehendsten Antrag abzustimmen. Im Zweifelsfalle entscheidet die Kreispräsidentin* oder der Kreispräsident*.

(7)

Bei der Abstimmung hat die Kreispräsidentin* oder der Kreispräsident* festzustellen,

  1. wie viele Abgeordnete dem Antrag zustimmen,
  1. wie viele ihn ablehnen und
  1. wie viele sich der Stimme enthalten.

(8)

Abgestimmt wird durch Hochheben der von der Kreisverwaltung ausgegebenen gelben Stimmkarten.

(9)

Auf einen vor Abstimmungsbeginn gestellten Geschäftsordnungsantrag einer Fraktion oder von mindestens einem Drittel der anwesenden Kreistagsabgeordneten ist die Abstimmung namentlich durchzuführen. Abweichend von Absatz 8 erfolgt sie durch alphabetischen Namensaufruf und Aufnahme der Namen und des Abstimmungsverhaltens in die Niederschrift.

(10)

Das zahlenmäßige Ergebnis der Abstimmung ist von der Kreispräsidentin* oder dem Kreispräsidenten* festzustellen und bekanntzugeben.


§ 12 Wahlen

(1)

Wahlen sind Beschlüsse, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Verordnung als Wahlen bezeichnet werden.

(2)

Gewählt wird, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen, sonst durch Stimmzettel.

(3)

Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet ein weiterer Wahlgang statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die Kreispräsidentin* oder der Kreispräsident* zieht.

(4)

Die Wahl der Mitglieder eines jeden Ausschusses kann in einem Wahlgang erfolgen, sofern keine Kreistagsabgeordnete* oder kein Kreistagsabgeordneter* widerspricht.

(5)

Sollen die Mitglieder eines Ausschusses durch Verhältniswahl gewählt werden (§ 41 Abs. 1 KrO), so stimmt der Kreistag in einem Wahlgang über die Wahlvorschläge (Listen) der Fraktionen ab. Kreistagsabgeordnete und andere Bürger*innen (§ 41 Abs. 2 KrO) müssen in einem Wahlvorschlag aufgeführt werden. Die Zahl der Stimmen, die jeder Wahlvorschlag erhält, wird durch 0,5 – 1,5 – 2,5 usw. geteilt. Die Wahlstellen werden in der Reihenfolge der Höchstzahlen auf die Wahlvorschläge verteilt. Über die Zuteilung der letzten Wahlstelle entscheidet bei gleicher Höchstzahl das Los, das die Kreispräsidentin* oder der Kreispräsident* zieht. Die Bewerber*innen einer Fraktion werden in der Reihenfolge berücksichtigt, die sich aus dem Wahlvorschlag ergibt.

(7)

Zur Wahl durch Stimmzettel wählt der Kreistag einen Ausschuss von drei Kreistagsabgeordneten, die unter sich die Obfrau* oder den Obmann* bestimmen. Die Obfrau* oder der Obmann* lässt an die Kreistagsabgeordneten gleiche Stimmzettel verteilen. Nach Namensaufruf durch die Protokollführerin* oder den Protokollführer* erfolgt die Stimmabgabe in vorbereiteten, gegen Einsichtnahme geschützten Wahlkabinen unter Verwendung nur des in den Wahlkabinen befindlichen Stiftes. Der Stimmzettel ist in den Wahlkabinen zu falten. Danach ist dieser am Wahltisch in eine vom Wahlausschuss zuvor kontrollierte Wahlurne einzuwerfen. Die Urne wird von der Obfrau* oder dem Obmann* mit den Beisitzer*innen geleert. Die Zettel werden gezählt. Hierauf werden die abgegebenen Stimmen festgestellt. Ein unbeschriebener Stimmzettel gilt für die Stimmenzählung als ungültige Stimme. Das Wahlergebnis ist von der Obfrau* oder dem Obmann* dem Kreistag mitzuteilen.


§ 13 Ersatzwahlen

(1)

Scheiden die Kreispräsidentin* oder der Kreispräsident* oder die Stellvertreter*innen vor Ablauf der Wahlperiode aus ihrem Amt aus, so wählt der Kreistag aus seiner Mitte die Nachfolger*innen. Jede Fraktion kann verlangen, dass die Wahlstellen auf Vorschlag der nach Satz 3 vorschlagsberechtigten Fraktionen besetzt werden. In diesem Fall steht den Fraktionen das Vorschlagsrecht für die Wahl der Vorsitzenden* oder des Vorsitzenden*, der 1. Stellvertreterin* oder des 1. Stellvertreters* oder der 2. Stellvertreterin* oder des 2. Stellvertreters* in der Reihenfolge der Höchstzahlen zu, die sich aus der Teilung der Sitzzahlen der Fraktionen durch 0,5 – 1,5 – 2,5 usw. ergeben. Für die Wahl gilt § 34 Abs. 1 KrO entsprechend.

(2)

Wird die Wahlstelle eines Mitgliedes eines Ausschusses, mit Ausnahme eines gesetzlichen Mitgliedes, während der Wahlzeit frei, wird die Nachfolgerin* oder der Nachfolger* durch Mehrheitswahl nach § 35 Abs. 3 KrO gewählt.

(3)

Sofern die Zusammensetzung eines Ausschusses nicht mehr dem Verhältnis der Stärke der Fraktionen im Kreistag entspricht, kann jede Fraktion verlangen, dass alle Wahlstellen des Ausschusses neu besetzt werden; in diesem Fall verlieren die Mitglieder des Ausschusses zu Beginn der nächsten Sitzung des Kreistages ihre Wahlstellen.


§ 13a Wahlen in digitalen Gremiensitzungen

(1)

Wird in einer digitalen Gremiensitzung eine geheime Wahl beantragt, erfolgt die geheime Wahl nach Maßgabe der folgenden Absätze im Nachgang zur Sitzung als Briefwahl.

(2)

Der Antrag auf geheime Wahl ist in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen; nach Beendigung der Beratung in der Sache und einer eventuell erforderlichen Beschlussfassung über die Bildung eines Wahlausschusses nach Abs. 6 wird der Tagesordnungspunkt in der laufenden Sitzung nicht mehr behandelt.

(3)

Innerhalb einer Frist von einer Woche nach der digitalen Sitzung bereitet die Verwaltung die Unterlagen für eine Briefwahl vor und übersendet sie an die in der betreffenden Sitzung anwesenden stimmberechtigten Sitzungsteilnehmer*innen. Für die Berechnung der Frist nach Satz 1 gilt § 2 Abs. 3 der Geschäftsordnung entsprechend. Für die Durchführung der geheimen Wahl sind die allgemeinen Wahlgrundsätze einzuhalten.

(4)

Die Frist für die Stimmabgabe beträgt eine Woche nach Zugang der Briefwahlunterlagen. Für die Berechnung der Frist nach Satz 1 gilt § 2 Abs. 3 der Geschäftsordnung entsprechend. Das Datum des Fristendes, bei dem die abgegebene Stimme bei der Kreisverwaltung eingegangen sein muss, wird von der Verwaltung bei der Übersendung der Wahlunterlagen benannt.

(5)

Abgegebene Stimmen, die nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 4 bei der Kreisverwaltung eingehen, sind ungültig.

(6)

Das betroffene Gremium kann die Bildung eines Wahlausschusses beschließen, welcher die Briefwahl auswertet. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Sitzungsteilnehmer*innen. Der Wahlausschuss besteht im Kreistag aus den Mitgliedern des Ältestenrates; in den Ausschüssen aus je einer stimmberechtigten Vertreterin* bzw. einem stimmberechtigten Vertreter* der Fraktionen sowie der*dem Ausschussvorsitzenden.

(7)

Sofern kein Wahlausschuss gebildet wird, erfolgt die Auswertung der Briefwahl durch die*den gremienbetreuende*n Mitarbeiter*in der Kreisverwaltung sowie die Kreispräsidentin* oder den Kreispräsidenten* (für den Kreistag) bzw. den*die Ausschussvorsitzende*n (für den Ausschuss).

(8)

Über das Ergebnis der Briefwahl ist das Gremium durch die Verwaltung unverzüglich zu unterrichten.

(9)

In der nächsten Sitzung ist das Ergebnis von der Kreispräsidentin* bzw. dem Kreispräsidenten* oder der*dem Ausschussvorsitzenden öffentlich bekannt zu geben. Damit gilt die geheime Wahl als durchgeführt und das Ergebnis als bekanntgegeben. Ein Vermerk über die Sitzung des Wahlausschusses bzw. über die Stimmauswertung ist der Niederschrift über die Sitzung beizufügen, in der die geheime Wahl beantragt wurde.


§ 14 Abberufungen

(1)

Wer durch Wahl des Kreistages berufen wird, kann durch Beschluss des Kreistages abberufen werden. Ein Antrag auf Abberufung kann nur behandelt werden, wenn er auf der Tagesordnung gestanden hat. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der anwesenden Kreistagsabgeordneten.

(2)

Der Beschluss, mit dem die Kreispräsidentin* oder der Kreispräsident* oder eine* oder einer* ihrer* oder seiner* Stellvertretenden aus dem Vorsitz oder die Landrätin* oder der Landrat* aus ihrem* oder seinem* Amt abberufen werden soll, bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten.

(3)

Über den Antrag, die Landrätin* oder den Landrat* aus ihrem* oder seinem* Amt abzuberufen, ist zweimal zu beraten und zu beschließen. Die zweite Beratung darf frühestens vier Wochen nach der ersten stattfinden.

(4)

Die* oder der* Abberufene scheidet aus ihrer* oder seiner* Wahlstelle oder aus ihrem* oder seinem* Amt aus. Die Landrätin* oder der Landrat* tritt an dem Tag, an dem die Abberufung zum zweiten Mal beschlossen wird, in den einstweiligen Ruhestand.


§ 15 Anfragen

Die Kreistagsabgeordneten können in den Sitzungen des Kreistages unter dem Tagesordnungspunkt „Mitteilungen und Anfragen“ von der Landrätin* oder dem Landrat* Auskunft über alle Selbstverwaltungsaufgaben sowie zu den Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung verlangen.

Solche Anfragen sollen spätestens drei Werktage vor der Sitzung bei der Kreispräsidentin* oder dem Kreispräsidenten* eingereicht werden; sie sind kurz, bestimmt und sachlich abzufassen. Diese* oder dieser* leitet sie unverzüglich der Landrätin* oder dem Landrat* zu.

Die Anfragen sind möglichst in der anberaumten, sonst in der nachfolgenden Sitzung des Kreistages mündlich zu beantworten, es sei denn, der* oder die* Abgeordnete wünscht eine schriftliche Antwort, die dann von der Landrätin* oder dem Landrat* unter Berücksichtigung des Geschäftsablaufes innerhalb von zwei Wochen erteilt werden soll.

Verspätet eingegangene Anfragen brauchen erst in der folgenden Sitzung beantwortet zu werden.


§ 16 Teilnahme der Landrätin* oder des Landrats* an den Kreistagssitzungen

(1)

Die Landrätin* oder der Landrat* nimmt an den Sitzungen des Kreistages teil. Sie* oder er* ist verpflichtet, dem Kreistag und einzelnen Kreistagsabgeordneten zu allen Selbstverwaltungsaufgaben sowie zu den Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung Auskunft zu erteilen; sie* oder er* kann sich hierbei vertreten lassen, wenn nicht eine Fraktion oder ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten widerspricht. Der Landrätin* oder dem Landrat* ist auf Wunsch das Wort zur erteilen. Sie* oder er* kann zu den Tagesordnungspunkten Anträge stellen.

(2)

Wichtige Anordnungen der Aufsichtsbehörde sowie alle Anordnungen, bei denen die Aufsichtsbehörde dies ausdrücklich bestimmt, hat die Landrätin* oder der Landrat* dem Kreistag mitzuteilen. Im Übrigen erfolgt die Unterrichtung nach Maßgabe der entwickelten Grundsätze für die Handhabung des Berichtswesens.


§ 17 Niederschrift

(1)

Über jede Sitzung des Kreistages ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss mindestens

  1. die Zeit und den Ort der Sitzung,
  1. die Namen der Teilnehmer*innen,
  1. die Tagesordnung,
  1. die Feststellung über die Beschlussfähigkeit,
  1. den Wortlaut der Anträge,
  1. die gefassten Beschlüsse in wörtlicher Ausführung unter Angabe des Stimmenverhältnisses,
  1. das Ergebnis der vollzogenen Wahlen unter Angabe der Stimmenverhältnisse enthalten.

(2)

Zur Beweissicherung der Richtigkeit der Niederschrift erfolgen Tonbandaufzeichnungen. Die Aufzeichnungen in digitaler Form sind bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Niederschrift für verbindlich erklärt wird, aufzubewahren. Danach sind sie zu löschen. Auf die Tonbandaufzeichnungen kann durch die Kreispräsidentin* oder den Kreispräsidenten* zur Klärung strittiger Fragen im Zusammenhang mit der Beratung von Einwendungen gegen die Niederschrift zurückgegriffen werden. An Dritte werden die digitalen Medien nicht herausgegeben.

(3)

Die Niederschrift muss von der Kreispräsidentin* oder dem Kreispräsidenten* und der Protokollführung unterzeichnet werden. Sie soll innerhalb von 30 Tagen, jedoch spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung versandt bzw. als elektronisches Dokument im Kreistagsinformationssystem veröffentlicht werden. Einwendungen gegen die Niederschrift sind spätestens zur nächsten Sitzung einzubringen. Werden keine Einwendungen gegen die Niederschrift vorgebracht, erklärt die Kreispräsidentin* oder der Kreispräsident* die Niederschrift für verbindlich. Über Einwendungen gegen die Niederschrift entscheidet der Kreistag.

(4)

Die Einsichtnahme in die Niederschriften über die öffentlichen Sitzungen ist den Einwohner*innen zu gestatten; eine Veröffentlichung der öffentlichen Niederschriften erfolgt auf der Internetseite des Kreises Dithmarschen „www.dithmarschen.de“.


§ 18 Einwohner*innenfragestunde

(1)

Zu Beginn jeder Sitzung des Kreistages findet eine öffentliche Einwohner*innenfragestunde statt, in der für die Einwohner*innen die Möglichkeit besteht, Fragen zu Beratungsgegenständen oder zu anderen Selbstverwaltungsangelegenheiten des Kreises zu stellen und Vorschläge und Anregungen zu unterbreiten. Sie soll in der Regel 30 Minuten nicht überschreiten.

(2)

Jede*r Einwohner*in darf nur eine Frage und eine Zusatzfrage stellen. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen sollen mündlich vorgetragen werden. Sie sind sachlich und möglichst kurz vorzutragen, dürfen nicht einer offenkundig parteipolitischen, geschäftlichen oder anderen Werbung dienen und müssen eine kurze Beantwortung ermöglichen. Ausgenommen sind Fragen zu persönlichen Angelegenheiten und zu solchen, die dem Datenschutz, insbesondere dem Steuer- und Sozialgeheimnis, unterliegen.

(3)

Die Fragesteller*innen sind auf Verlangen verpflichtet, der Kreispräsidentin* oder dem Kreispräsidenten* ihre Eigenschaft als Einwohner*in des Kreises Dithmarschen nachzuweisen.

(4)

Die Fragen werden von der Kreispräsidentin* oder dem Kreispräsidenten*, den Fraktionsvorsitzenden, den Ausschussvorsitzenden oder der Landrätin* oder dem Landrat* mündlich beantwortet. Die Antworten können durch die Mitglieder des Kreistages ergänzt werden. Kann eine Frage nicht sofort beantwortet werden, erfolgt die Beantwortung schriftlich oder in der nächsten Einwohner*innenfragestunde. Eine Aussprache findet nicht statt. Ein Anspruch auf Beantwortung besteht nicht.

(5)

Der Kreispräsidentin* oder dem Kreispräsidenten* obliegt die Handhabung der Einwohner*innenfragestunde. Die Kreispräsidentin* oder der Kreispräsident* kann das Wort entziehen, wenn die Fragestellung die Regelungen in Abs. 2 nicht beachtet. Fragesteller*innen, die aus Zeitgründen nicht zu Wort kommen, sollen als erste*r Fragesteller*in bei der nächsten Einwohner*innenfragestunde berücksichtigt werden.


§ 19 Anhörung von Sachkundigen und Betroffenen

(1)

Sachkundige sowie Einwohner*innen, die von Beratungsgegenständen des Kreistages betroffen sind, können in öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen des Kreistages angehört werden. Die Anhörung findet nur statt, wenn der Kreistag dies im Einzelfall beschließt. In der Anhörung können die Einwohner*innen sowie die Sachkundigen ihre Auffassung zu dem Beratungsgegenstand darlegen.

(2)

Die Handhabung der Anhörung obliegt der Kreispräsidentin* oder dem Kreispräsidenten*. Alle Mitglieder des Kreistages können Fragen an die Einwohner*innen sowie an die Sachkundigen richten. Erfolgt die sich an die Anhörung anschließende Beratung und Beschlussfassung in nichtöffentlicher Sitzung, so haben die Einwohner*innen sowie die Sachkundigen zuvor den Sitzungsraum zu verlassen.

(3)

Auf Antrag eines Mitgliedes des Kreistages kann der Kreistag beschließen, die Anhörung zu beenden.


§ 20 Anregungen und Beschwerden

(1)

Anregungen und Beschwerden an den Kreistag sind umgehend der Kreispräsidentin* oder dem Kreispräsidenten* zuzuleiten.

(2)

Anregungen und Beschwerden aus dem Bereich der Selbstverwaltungsangelegenheiten sind von der Kreispräsidentin* oder dem Kreispräsidenten* unverzüglich der* oder dem* Vorsitzenden des jeweiligen Fachausschusses, in dessen Zuständigkeit die Anregung oder Beschwerde fällt, zu übermitteln. Der Ausschuss erarbeitet einen Entscheidungsvorschlag für den Kreistag. Dieser soll spätestens bis zur übernächsten Sitzung des Kreistages vorliegen.

(3)

Die Anregungen und Beschwerden müssen schriftlich oder zur Niederschrift vorgetragen werden. Mündlich vorgetragene Anregungen oder Beschwerden sind nicht zu behandeln. Werden Anregungen oder Beschwerden in gleicher Sache wiederholt, so ist der die Anregung oder Beschwerde vorbringenden Person mitzuteilen, dass sich der Kreistag nicht erneut mit der Sache befasst.

(4)

Die die Anregung oder Beschwerde vorbringende Person ist über den Termin der Sitzung, in der die Anregung oder Beschwerde beraten werden soll, zu unterrichten.

(5)

Bezieht sich die Anregung oder Beschwerde auf eine Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung oder auf ein Geschäft der laufenden Verwaltung, so teilt die Kreispräsidentin* oder der Kreispräsident* der die Anregung oder Beschwerde vorbringenden Person unverzüglich mit, dass hierfür die Zuständigkeit der Landrätin* oder des Landrats* und nicht des Kreistags gegeben ist. Der Kreistag ist hierüber in seiner nächsten Sitzung in Kenntnis zu setzen. Eine Stellungnahme in der Sache wird nicht abgegeben.


§ 21 Unterrichtung der Einwohner*innen

(1)

Kreistagsabgeordnete können sich durch Erklärung gegenüber der Kreispräsidentin* oder dem Kreispräsidenten* zu einer Fraktion zusammenschließen. Die Mindestzahl der Mitglieder einer Fraktion beträgt zwei.

(2)

Eine Fraktion kann beschließen, dass die bürgerlichen Mitglieder der Ausschüsse Stimmrecht in den Fraktionssitzungen erhalten. Die Geschäftsordnung der Fraktion kann bestimmen, dass das Stimmrecht auf Angelegenheiten ihres Ausschusses beschränkt wird; das Stimmrecht kann für Wahlen und Wahlvorschläge ausgeschlossen werden.

(3)

Nähere Einzelheiten der inneren Ordnung, über die Aufnahme und das Ausscheiden von Mitgliedern sowie ihrer Rechte und Pflichten kann die Fraktion durch Geschäftsordnung regeln.


§ 22 Fraktionen

(1)

Kreistagsabgeordnete können sich durch Erklärung gegenüber der Kreispräsidentin* oder dem Kreispräsidenten* zu einer Fraktion zusammenschließen. Die Mindestzahl der Mitglieder einer Fraktion beträgt zwei.

(2)

Eine Fraktion kann beschließen, dass die bürgerlichen Mitglieder der Ausschüsse Stimmrecht in den Fraktionssitzungen erhalten. Die Geschäftsordnung der Fraktion kann bestimmen, dass das Stimmrecht auf Angelegenheiten ihres Ausschusses beschränkt wird; das Stimmrecht kann für Wahlen und Wahlvorschläge ausgeschlossen werden.

(3)

Nähere Einzelheiten der inneren Ordnung, über die Aufnahme und das Ausscheiden von Mitgliedern sowie ihrer Rechte und Pflichten kann die Fraktion durch Geschäftsordnung regeln.


§ 23 Ältestenrat

(1)

Der Ältestenrat besteht aus der Kreispräsidentin* oder dem Kreispräsidenten*, ihren* oder seinen* Stellvertreter*innen sowie den Vorsitzenden der Kreistagsfraktionen. An die Stelle der Fraktionsvorsitzenden treten im Verhinderungsfalle deren Vertreter*innen.

(2)

Der Ältestenrat hat die Aufgabe, die Kreispräsidentin* oder den Kreispräsidenten* bei der Führung der Geschäfte zu unterstützen und eine Verständigung zwischen den Fraktionen herbeizuführen. Insbesondere soll der Ältestenrat den Ablauf der Kreistagssitzungen vorbereiten und zwischen den Fraktionen abstimmen.

(3)

Die Kreispräsidentin* oder der Kreispräsident* beruft den Ältestenrat zu nichtöffentlichen Sitzungen ein und leitet seine Verhandlungen. Der Ältestenrat muss einberufen werden, wenn es drei seiner Mitglieder verlangen.


§ 24 Ausschüsse

(1)

Zu Beginn jeder Wahlperiode wählt der Kreistag die in der Hauptsatzung des Kreises vorgesehenen Ausschüsse.

(2)

Der Kreistag kann nach Maßgabe der Hauptsatzung neben Kreistagsabgeordneten auch andere Bürger*innen zu Mitgliedern der Ausschüsse und zu Stellvertreter*innen der Mitglieder der Ausschüsse wählen. Die Art der Vertretung richtet sich nach den Bestimmungen der Hauptsatzung.

(3)

Wird der Kreistag neu gewählt, bleiben die Ausschüsse bis zum Zusammentritt der neu gewählten Ausschüsse tätig. Die erstmalige Einberufung der Ausschüsse nach der Neuwahl hat durch die Landrätin* oder den Landrat* innerhalb einer Frist von drei Monaten zu erfolgen.

(4)

Die Fachausschüsse arbeiten im Rahmen der ihnen vom Kreistag erteilten Auf- träge. Der Kreistag kann den Ausschüssen bestimmte Entscheidungen allgemein durch Hauptsatzung oder im Einzelfall übertragen, soweit nicht § 23 der Kreisordnung entgegensteht. Hat der Kreistag die Entscheidung im Einzelfall übertragen, so kann er selbst entscheiden, wenn der Ausschuss noch nicht entschieden hat. Dem Hauptausschuss obliegen neben den gesetzlichen Aufgaben (§ 40 b KrO) die ihm nach der Hauptsatzung übertragenen Aufgaben. Für den Jugendhilfeausschuss ergibt sich das Aufgabengebiet aus der Satzung für das Jugendamt des Kreises.

(5)

Die Mitglieder der Ausschüsse handeln in ihrer Tätigkeit nach ihrer freien, durch das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung.

(6)

Die Ausschüsse haben Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Landrätin* oder dem Landrat* und der Kreispräsidentin* oder dem Kreispräsidenten* rechtzeitig mitzuteilen.

(7)

Die Sitzungen der Ausschüsse sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen einzelner es erfordern. Über den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden, ohne Beratung über den Antrag wird in öffentlicher Sitzung entschieden.

(8)

Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(9)

Die Kreispräsidentin* oder der Kreispräsident* kann an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen; ihr* oder ihm* ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.

(10)

Die Landrätin* oder der Landrat* ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen. Der Landrätin* oder dem Landrat* ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie* oder er* kann zu den Tagesordnungspunkten Anträge stellen.

(11)

Kreistagsgeordnete oder bürgerliche Mitglieder, die von einer Fraktion als zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme im Sinne von § 41 Abs. 2 KrO in einen Ausschuss entsandt worden sind, können an allen öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen dieses Ausschusses ohne Stimmrecht teilnehmen. Ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen; sie können Anträge stellen.

(12)

Kreistagsabgeordnete können an den öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen aller Ausschüsse teilnehmen. In Ausschüssen, denen sie nicht als Mitglied angehören, ist ihnen auf Wunsch das Wort zu erteilen. Kreistagsabgeordnete, die keiner Fraktion angehören, können Anträge stellen.

(13)

Bürgerliche Ausschussmitglieder und stellvertretende bürgerliche Ausschussmitglieder haben in Ausschüssen, denen sie nicht angehören, keine Anwesenheits-, Rede- und Antragsrechte. Sie können an Sitzungen dieser Ausschüsse lediglich als Teil der Öffentlichkeit teilnehmen; an nichtöffentlichen Sitzungen dieser Ausschüsse nehmen sie nicht teil.

(14)

In den Fällen, in denen den Ausschüssen ein Entscheidungsrecht übertragen ist, haben die Ausschüsse ihre Beschlüsse unverzüglich über die Landrätin* oder den Landrat* dem Kreistag zuzuleiten.

(15)

Im Übrigen ist der Kreispräsidentin* oder dem Kreispräsidenten* vor jeder Kreistagssitzung über die Arbeit der Ausschüsse Bericht zu erstatten. Die Kreispräsidentin* oder der Kreispräsident* hat diesen Bericht, sofern sie* oder er* es für erforderlich hält, dem Kreistag zur Kenntnis zu geben. Sie* oder er* kann mit der Berichterstattung im Kreistag auch die Vorsitzenden der Ausschüsse beauftragen.

(16)

Die Niederschriften der Ausschusssitzungen sind für die Kreistagsabgeordneten im Kreistagsinformationssystem einsehbar.

(17)

Für die Ausschüsse gelten – mit Ausnahme der §§ 11 Absatz 8 und 17 Absatz 2 – die übrigen Vorschriften dieser Geschäftsordnung sinngemäß.

Abweichend von § 2 Absatz 3 Satz 1 beträgt die Ladungsfrist mindestens eine Woche.


§ 25 Wahl der Ausschussvorsitzenden

(1)

Der Kreistag wählt die Vorsitzenden der ständigen Ausschüsse. Das Vorschlagsrecht steht den Fraktionen zu; die Fraktionen können in der Reihenfolge ihrer Höchstzahlen entsprechend § 28 Abs. 2 Satz 2 KrO bestimmen, für welche Vorsitzenden ihnen das Vorschlagsrecht zusteht (Zugriffsverfahren); bei gleicher Höchstzahl entscheidet über die Reihenfolge das Los, das die Kreispräsidentin* oder der Kreispräsident* des Kreistages zieht. Zur* oder zum* Vorsitzenden kann nur ein Mitglied des Ausschusses vorgeschlagen werden. Für die Wahl gilt § 34 Abs. 1 KrO entsprechend.

(2)

Wird während der Wahlzeit die Wahlstelle einer* oder eines* Vorsitzenden frei, gilt für die Wahl der Nachfolgerin* oder des Nachfolgers* Abs. 1 entsprechend; dabei werden jeder Fraktion so viele Höchstzahlen gestrichen, wie im Tage des Ausscheidens der* oder des* Vorsitzenden, für deren* oder dessen* Wahlstelle das Vorschlagsrecht festgestellt werden soll, Vorsitzende der Ausschüsse einer Fraktion angehören. Steht das Vorschlagsrecht für eine Wahlstelle fest, wird die vorschlagsberechtigte Fraktion von diesem Zeitpunkt an bei der Feststellung des Vorschlagsrechts für weitere Wahlstellen so behandelt, als ob die Wahlstelle auf ihren Vorschlag besetzt worden sei.

(3)

Für stellvertretende Vorsitzende gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4)

Bei Verhinderung der* oder des* Vorsitzenden und aller stellvertretenden Vorsitzenden leitet das älteste Mitglied die Sitzung des Ausschusses.

(5)

Bürgerliche Mitglieder eines Ausschusses können diesem vorsitzen. In diesem Fall ist ihnen im Kreistag in Angelegenheiten ihres Ausschusses auf Wunsch das Wort zu erteilen.


§ 26 Beiräte

(1)

Der Kreis kann durch Satzung die Bildung von Beiräten für gesellschaftlich bedeutsame Gruppen vorsehen.

(2)

Die Satzung bestimmt die Anforderungen an die Mitgliedschaft im Beirat, die Zahl der Beiratsmitglieder, das Wahlverfahren und die Grundzüge der inneren Ordnung.

(3)

Die Beiräte werden zu ihren Sitzungen durch die von ihnen gewählten Vorsitzenden einberufen, zur ersten Sitzung jedoch durch die Landrätin* oder den Landrat*.

(4)

Die Unterrichtung der Beiräte über alle wichtigen Angelegenheiten, die von ihnen vertretene gesellschaftlich bedeutsame Gruppen betreffen, obliegt der Landrätin* oder dem Landrat* oder einer von ihr* oder ihm* beauftragten Person. Die Landrätin* oder der Landrat* bestimmt die Art der Unterrichtung.


§ 27 Offenlegung von Beruf und anderen Tätigkeiten

(1)

Sofern dies für die Ausübung des Mandats von Bedeutung sein kann, haben die Mitglieder des Kreistages und der Ausschüsse der Kreispräsidentin* oder dem Kreispräsidenten* ihren Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten mitzuteilen. Der Mitteilungspflicht unterliegen unselbständige Tätigkeiten, selbständige Gewerbeausübungen sowie freie Berufe. Bei mehreren beruflichen Tätigkeiten ist der Schwerpunkt der Tätigkeit anzugeben. Vergütete ehrenamtliche Tätigkeiten sind insbesondere Tätigkeiten als Mitglied eines Organs einer Gebietskörperschaft, eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates oder ähnlichen Organs einer Gesellschaft, Genossenschaft, eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens oder einer Körperschaft, Stiftung und Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Anzeige ist der Kreispräsidentin* oder dem Kreispräsidenten* spätestens 14 Tage nach der konstituierenden Sitzung des Kreistages zuzuleiten. Im Laufe der Wahlperiode eintretende Veränderungen sind unverzüglich anzuzeigen.

(2)

Ob der Beruf oder die vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeit für die Ausübung des Mandats von Bedeutung sein kann, entscheiden die Mitglieder des Kreistages in eigener Verantwortung nach pflichtgemäßem Ermessen.

(3)

Die Kreispräsidentin* oder der Kreispräsident* veröffentlicht die Angaben zu Beginn der Wahlzeit in der in der Hauptsatzung vorgesehenen Form für öffentliche Bekanntmachungen. Gleiches gilt für die Änderungen während der Wahlzeit.


§ 28 Verpflichtungen und Vereidigungen

(1)

Die Kreispräsidentin* oder der Kreispräsident* wird von der Alterspräsidentin* oder dem Alterspräsidenten* durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer* oder seiner* Obliegenheiten verpflichtet und in ihre* oder seine* Tätigkeit eingeführt.

(2)

Die Kreistagsabgeordneten werden von der Kreispräsidentin* oder dem Kreispräsidenten* durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet und in ihre Tätigkeit eingeführt.

(3)

Die Landrätin* oder der Landrat* und ihre* oder seine* Stellvertreter*innen werden vor ihrem Amtsantritt von der Kreispräsidentin* oder dem Kreispräsidenten* in öffentlicher Sitzung vereidigt. Sie leisten den Beamteneid.

(4)

Mitglieder der Ausschüsse, die nicht Kreistagsabgeordnete sind, werden von den Vorsitzenden der Ausschüsse durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet und in ihr Amt eingeführt.


§ 29 Abweichen von der Geschäftsordnung

In Kreistagssitzungen können Abweichungen von der Geschäftsordnung in Einzelfällen durch Beschluss des Kreistages zugelassen werden, wenn keine Abgeordnete* oder kein Abgeordneter* widerspricht und keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.


§ 30 Auslegungsbestimmungen

(1)

Zweifelsfragen über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet die Kreispräsidentin* oder der Kreispräsident*.

(2)

Wird gegen die Entscheidung der Kreispräsidentin* oder des Kreispräsidenten* Einspruch erhoben, so entscheidet der Kreistag.


§ 31 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Annahme durch den Kreistag in Kraft und gilt, bis sie durch Beschluss des Kreistages aufgehoben oder geändert wird. Gleichzeitig tritt die bisherige Geschäftsordnung vom 15. Juni 2017 außer Kraft.


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