Jagdsteuer
Jagdsteuer
Kreise und kreisfreie Städte können für ihr Gebiet eine Jagdsteuer erheben.
Die Jagdsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Kreisen und kreisfreien Städten erhoben werden. Eine Pflicht zur Erhebung einer Jagdsteuer besteht nicht.
Steuerpflichtig ist, wer das Jagdrecht ausübt oder ausüben lässt.
An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Finanz-/Steuerabteilung).
- Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation als Steuerfachangestellte oder Steuerfachangestellter beantragen
- Befreiung von Prüfung zur Steuerberaterin oder Steuerberater beantragen
- Steuerberaterin / Steuerberater: Prüfung - Verbindliche Auskunft der Kammer
- Steuerberaterin / Steuerberater: Prüfung - Zulassung
- Umsatzsteuer voranmelden
Ansprechpartner
Kreis Dithmarschen - Fachdienst 211 - Ordnungsrecht
Rungholtstraße 9
25746 Heide
Tel:
0481 97-0
|
Fax:
0481 97-1468
E-Mail:
ordnungsrecht[at]dithmarschen.de
Web:
www.dithmarschen.de/