Zur Navigation springen Zum Inhalt springen
Zuständigkeitsfinder Bürgerportal

Jagdsteuer

Ortsauswahl
25693 Sankt Michaelisdonn


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Kreise und kreisfreie Städte können für ihr Gebiet eine Jagdsteuer erheben.


Die Jagdsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Kreisen und kreisfreien Städten erhoben werden. Eine Pflicht zur Erhebung einer Jagdsteuer besteht nicht.
Steuerpflichtig ist, wer das Jagdrecht ausübt oder ausüben lässt.

 

An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Finanz-/Steuerabteilung).

 

§ 3 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG)

§ 3 KAG

 

Ansprechpartner

Kreis Dithmarschen - Fachdienst 211 - Ordnungsrecht

Rungholtstraße 9
25746 Heide
Tel: 0481 97-0   |   Fax: 0481 97-1468
E-Mail: ordnungsrecht[at]dithmarschen.de
Web: www.dithmarschen.de/


Auszeichnungen & Mitgliedschaften

Kontakt

Öffnungszeiten