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Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der schulischen Berufsausbildung beantragen

Sie können Ihre Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der schulischen Berufsausbildung vor Ablauf ihrer Geltungsdauer verlängern lassen , wenn Sie Ihre Ausbildung in Deutschland fortsetzen wollen.

Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der schulischen Berufsausbildung ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Wenn Ihre Berufsausbildung über die Dauer des Aufenthaltstitels hinausgeht, können Sie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der schulischen Berufsausbildung müssen Sie dieselben Voraussetzungen erfüllen wie bei der erstmaligen Antragstellung.

Ihre Aufenthaltserlaubnis wird dann für die voraussichtliche Dauer der Ausbildung verlängert.

Eine Verlängerung ist nicht möglich, wenn die Ausländerbehörde dies bereits bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung ausgeschlossen hat.

Während einer qualifizierten Berufsausbildung dürfen Sie bis zu 20 Stunden pro Woche einer Beschäftigung nachgehen, die von Ihrer Berufsausbildung unabhängig ist. Eine selbstständige Tätigkeit ist nicht erlaubt.

Es handelt sich um eine qualifizierte Berufsausbildung,

  • wenn die Berufsausbildung staatlich anerkannt ist oder es sich um einen vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt und
  • wenn nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens 2 Jahren festgelegt ist.

Sollte Ihre qualifizierte Berufsausbildung aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, vorzeitig enden, müssen Sie das Bundesgebiet nicht sofort verlassen. Sie können sich bis zu 6 Monate lang einen anderen Ausbildungsplatz in Deutschland suchen.

Kurztext

  • Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der schulischen Berufsausbildung kann verlängert werden, wenn
    • Geltungsdauer in naher Zukunft abläuft und
    • die schulische Berufsausbildung fortgesetzt werden soll
    • die Voraussetzungen, die bei der erstmaligen Erteilung vorlagen, auch weiterhin vorliegen
    • die Ausländerbehörde die Verlängerung nicht im Vorfeld ausgeschlossen hat
  • die Verlängerung muss spätestens 8 Wochen vor Ablauf der Befristung beantragt werden
  • bei der Verlängerung wird die Aufenthaltserlaubnis erneut befristet

 

Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde

Zuständige Stelle

Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde

 

Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet verlängert. Die Gültigkeit richtet sich gewöhnlich nach der Dauer der Aus- oder Weiterbildung.

 

Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Sie eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung.

 

§ 8 Absatz 1 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)

§ 16a Absatz 2 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
  • Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird

 

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

 


Ansprechpartner

Kreis Dithmarschen - Fachdienst 211 - Aufenthalt

Rungholtstraße 9
25746 Heide
0481 97-0
0481 97-1468
aufenthaltsrecht[at]dithmarschen.de
www.dithmarschen.de/

Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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