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Zuständigkeitsfinder Bürgerportal

Besondere Meldepflicht in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen Anmeldung

Sofern Sie in bestimmten Einrichtungen aufgenommen wurden, könnte eine Meldepflicht bei dieser Art von Unterbringung bestehen.

Wenn Sie in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung aufgenommen werden oder einziehen, müssen Sie sich nur anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet und Sie innerhalb Deutschlands nicht für eine Wohnung angemeldet sind. 

Kurztext

Wenn Sie in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung aufgenommen werden oder einziehen, müssen Sie sich nur anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet und Sie innerhalb Deutschlands nicht für eine Wohnung angemeldet sind. 

 

Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Einrichtung liegt

 

Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, sobald Ihr Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet.

 

  • Bestätigung des Wohnungsgebers

 

Können Sie der Meldepflicht nicht persönlich nachkommen, teilt der Leiter der Einrichtung ihre Aufnahme mit. Hierüber werden Sie unterrichtet. 

 


Ansprechpartner

Fachdienst 14 Ordnung und Sicherheit, Bürgerbüro

Albert-Schweitzer-Straße 9
25541 Brunsbüttel
+49 4852391 280

Frau Nina Claußen

Mitarbeiter Fachdienst 14 Ordnung und Sicherheit, Bürgerbüro

Frau Romana Junge

Mitarbeiter Fachdienst 14 Ordnung und Sicherheit, Bürgerbüro

Frau Manuela Rietzschel

Mitarbeiter Fachdienst 14 Ordnung und Sicherheit, Bürgerbüro

Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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