Fahrberechtigung für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, anerkannten Rettungsdienste und technischen Hilfsdienste: Beantragung
Fahrberechtigung für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, anerkannten Rettungsdienste und technischen Hilfsdienste: Beantragung
Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, anerkannten Rettungsdienste und technischen Hilfsdienste benötigen eine gesonderte Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen.
Diese Fahrberechtigungen berechtigen zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer bestimmten zulässigen Gesamtmasse. Sie können Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste sowie der technischen Hilfsdienste erteilt werden. Sie müssen bei der zuständigen Stelle beantragt werden.
Es werden Fahrberechtigungen für Einsatzfahrzeuge von 3,5 t bis zu 4,75 t erteilt.
Eine Fahrberechtigung erhalten Sie, wenn
- Sie seit mindestens zwei Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B sind und
- von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste für das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t ausgebildet worden sind und
- nach einer Einweisung in einer Abschlussfahrt von mindestens 45 Minuten Dauer (praktische Prüfung) Ihre Befähigung nachgewiesen haben.
- An Ihren Kreis oder Ihre kreisfreie Stadt, wenn Sie als Mitglied anerkannter Rettungsdienste sowie technischer Hilfsdienste eine Fahrberechtigung benötigen,
- an Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung, wenn Sie als Mitglied einer freiwilligen Feuerwehr eine Fahrberechtigung benötigen.
Keine
Keine
Bescheinigung nach § 1 Abs.2 Satz 3 Fahrberechtigungsverordnung (FahrbVO). Sie erhalten diese nach erfolgter Einweisung und Abschlussfahrt.
- § 2 Abs. 10 Straßenverkehrsgesetz (StVG),
- Landesverordnung über die Erteilung von Fahrberechtigungen an Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste (Fahrberechtigungsverordnung - FahrbVO),
- Gesetz zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Erteilung von Fahrberechtigungen an Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste (Fahrberechtigungszuständigkeitsgesetz - FZG).
Die Fahrberechtigungen dürfen Sie nur im Rahmen der Aufgabenerfüllung der freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste nutzen.
Ansprechpartner
Fachdienst 15 Brand- und Katastrophenschutz
Hamburger Straße 5
25541 Brunsbüttel
+49 4852 391-400
brandschutz[at]stadt-brunsbuettel.de
www.feuerwehr-brunsbuettel.de
Herr André Kardel
Mitarbeiter Fachdienst 15 Brand- und Katastrophenschutz
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+49 4852 391447
andre.kardel[at]stadt-brunsbuettel.de
Zimmer:
Feuerwehr Wache Süd
Herr Lars Kumbartzky
Mitarbeiter Fachdienst 15 Brand- und Katastrophenschutz
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+49 4852 391 401
lars.kumbartzky[at]stadt-brunsbuettel.de
Zimmer:
Wache Nord
Herr Christopher Lorenz
Mitarbeiter Fachdienst 15 Brand- und Katastrophenschutz
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+49 4852 391458
Christopher.Lorenz[at]stadt-brunsbuettel.de
Zimmer:
Feuerwehr Wache Süd
Herr Martin Nolte
Mitarbeiter Fachdienst 15 Brand- und Katastrophenschutz
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+49 4852 391 442
martin.nolte[at]stadt-brunsbuettel.de
Zimmer:
Feuerwehr Wache Süd
Herr Matthias Schauland
Mitarbeiter Fachdienst 15 Brand- und Katastrophenschutz
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+49 4852 391257
Matthias.Schauland[at]stadt-brunsbuettel.de
Zimmer:
B 118
Herr Jan Schreiber
Mitarbeiter Fachdienst 15 Brand- und Katastrophenschutz
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+49 4852 391443
jan.schreiber[at]stadt-brunsbuettel.de
Zimmer:
Feuerwehr Wache Süd
Wachabteilungsleitung
Mitarbeiter Fachdienst 15 Brand- und Katastrophenschutz
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+494852 391 449
Zimmer:
R 1.15
Kreis Dithmarschen - Fachdienst 212 - Führerscheinstelle
Stettiner Straße 30
25746 Heide
0481 97-2050
0481 97-1435
fahrerlaubnisbehoerde[at]dithmarschen.de
www.dithmarschen.de/
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein