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Gaststättengewerbe (erlaubnisfrei): Untersagung des Betriebes

Die Ordnungsbehörden können bei Verstößen gegen die Gewerbeordnung jederzeit den Betrieb von erlaubnisfreien Gaststätten untersagen.

Bei Verstößen gegen die Gewerbeordnung, wenn Sie beispielsweise die notwendige Zuverlässigkeit nicht besitzen, kann eine Untersagung für das erlaubnisfreie Gaststättengewerbe erfolgen.

 

An die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt).

 

  • § 31 Gaststättengesetz (GastG),
  • § 35 Gewerbeordnung (GewO).

§ 31 GastG

§ 35 GewO

 

Die Untersagung kann auch vor Beginn des Betriebes eines erlaubnisfreien Gaststättengewerbes erfolgen.

Alle Auskünfte werden vorbehaltlich einer gegebenenfalls erforderlichen baurechtlichen Prüfung erteilt. Nähere Angaben finden Sie in den Leistungsbeschreibungen zum Baurecht (Bauantrag).

 


Ansprechpartner

Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein

Deliusstraße 10
24114 Kiel
+49 431 530550-0
+49 431 530550-99
info[at]ea-sh.de
www.ea-sh.de

Mo. - Fr. 08:00 Uhr bis 10:00 Uhr

Fachdienst 14 Ordnung und Sicherheit, Bürgerbüro

Albert-Schweitzer-Straße 9
25541 Brunsbüttel
+49 4852391 280

Herr Helge Harbeck

Mitarbeiter Fachdienst 14 Ordnung und Sicherheit, Bürgerbüro

Frau Lena Schöttler

Mitarbeiter Fachdienst 14 Ordnung und Sicherheit, Bürgerbüro

Herr Helge Harbeck

Mitarbeiter Fachdienst 14 Ordnung und Sicherheit, Bürgerbüro

Frau Lena Schöttler

Mitarbeiter Fachdienst 14 Ordnung und Sicherheit, Bürgerbüro

Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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