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Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme beantragen

Ihre Qualifizierungsmaßnahme für die Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation ist noch nicht abgeschlossen? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Die Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme ist ein befristeter Aufenthaltstitel.

Haben Sie die Qualifizierungsmaßnahmen noch nicht abgeschlossen und Ihre Aufenthaltserlaubnis endet bald, können Sie eine Verlängerung beantragen. Gründe für noch nicht abgeschlossene Qualifizierungsmaßnahmen sind beispielsweise, wenn:

  • Sie lange auf Prüfungen warten müssen
  • Sie eine Prüfung wiederholen müssen

Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Erteilung. Insbesondere soll Ihr Lebensunterhalt für die Dauer des Studiums gesichert sein.

Ihre Aufenthaltserlaubnis kann für 12 Monate verlängert werden. Insgesamt darf Ihre Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen 3 Jahre nicht überschreiten.

Eine Verlängerung ist nicht möglich, wenn die Ausländerbehörde dies bereits bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung ausgeschlossen hat.

Sie dürfen mit Ihrer Aufenthaltserlaubnis eine von der Qualifizierungsmaßnahme unabhängige Beschäftigung bis zu 20 Stunden pro Woche ausüben.

Kurztext

  • Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme kann verlängert werden, wenn
    • ihre Geltungsdauer in naher Zukunft abläuft und
    • die Qualifizierungsmaßnahmen die festgestellten Defizite der ausländischen Qualifikation noch nicht ausgeglichen haben
  • Antrag auf Verlängerung spätestens 8 Wochen vor Ablauf der Befristung
  • Voraussetzungen:
    • die Verlängerung wurde nicht vorab ausgeschlossen
    • die Voraussetzungen, die bei der erstmaligen Genehmigung erfüllt wurden, werden weiterhin erfüllt
  • bei der Verlängerung wird die Aufenthaltserlaubnis erneut befristet

 

Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde

Zuständige Stelle

Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde

 

Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung möglich.

 

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

 


Ansprechpartner

Kreis Dithmarschen - Fachdienst 211 - Aufenthalt

Rungholtstraße 9
25746 Heide
0481 97-0
0481 97-1468
aufenthaltsrecht[at]dithmarschen.de
www.dithmarschen.de/

Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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