Wohngeld Änderung Änderungsmitteilung
Wohngeld Änderung Änderungsmitteilung
Erhalten Sie Wohngeld und Ihr Anspruch auf Wohngeld sinkt? Das müssen Sie der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen.
Sie teilen der Wohngeldbehörde unverzüglich mit, wenn sich nicht nur vorübergehend
- das Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder um mehr als 15 Prozent erhöht,
- Ihre Miete oder Ihre Belastung bei Wohneigentum ohne Heizkosten sich um mehr als 15 Prozent verringert oder
- sich die Anzahl der Haushaltsmitglieder verringert, weil sie
- nicht mehr zum Haushalt gehören
- nicht mehr beim Wohngeld berücksichtigt werden.
Wenn die Änderungen rückwirkend sind oder rückwirkend bekannt werden, wird auch Ihr Anspruch auf Wohngeld rückwirkend verringert.
Kurztext
- bereits bewilligter Mietzuschuss oder bei Eigentum Lastenzuschuss wird verringert, wenn nicht nur vorübergehend:
- das Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder um mehr als 15 Prozent steigt
- sich die Anzahl der Haushaltsmitglieder verringert,
- weil sie nicht mehr zum Haushalt zählen oder
- nicht mehr beim Wohngeld berücksichtigt werden
- die monatliche Miete oder die monatliche Belastung um mehr als 15 Prozent sinkt
- Mitteilung muss unverzüglich erfolgen
- Antrag schriftlich oder online
- wenn positive Änderungen rückwirkend sind oder rückwirkend bekannt werden, wird auch das Wohngeld rückwirkend verringert
- zuständig: zuständige Wohngeldbehörde
- Sie senden Ihre Änderungsmitteilung schriftlich oder online an die für Sie zuständige Wohngeldstelle.
- Die Behörde prüft, ob Ihre Mitteilung Auswirkung auf die Höhe Ihres Wohngeldes hat und sendet Ihnen gegebenenfalls einen Bescheid zu.
Voraussetzungen
- Das Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder hat sich um mehr als 15 Prozent erhöht oder
- die Zahl Ihrer Haushaltsmitglieder hat sich verringert oder
- Ihre Miete oder Ihre Belastung bei Wohneigentum ohne Heizkosten hat sich um mehr als 15 Prozent verringert
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
Es fallen keine Kosten an.
- Nachweise über die Änderung der Miete oder Belastung
- Nachweise über das geänderte Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder
- Nachweise über die Änderung der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
Sie sind verpflichtet, alle Angaben wahrheitsgemäß zu machen. Die Wohngeldbehörde ist berechtigt, Ihre Angaben durch einen Datenabgleich zu prüfen. Die Überprüfung Ihrer Angaben ist bis 10 Jahre nach Erhalt des Wohngeldbescheids zulässig.
Ansprechpartner
Fachdienst 22 Soziales
Albert-Schweitzer-Straße 9
25541 Brunsbüttel
+49 4852 391-280
asylundwohngeld[at]stadt-brunsbuettel.de
www.brunsbuettel.de/buck/home.htm
Di., Do., Fr. 08.30-12.00 Uhr
Mo: geschlossen
Di. 14.00-18.00 Uhr
Mi: geschlossen
Frau Katja Biess
Mitarbeiter Fachdienst 22 Soziales
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+49 4852 391208
katja.biess[at]stadt-brunsbuettel.de
Zimmer:
B 15
Frau Anna-Lena Gross
Mitarbeiter Fachdienst 22 Soziales
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+49 4852 391 202
Anna-Lena.Gross[at]stadt-brunsbuettel.de
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B 15
Frau Tanja Heuer
Mitarbeiter Fachdienst 22 Soziales
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+49 4852 391 215
tanja.heuer[at]stadt-brunsbuettel.de
Zimmer:
B 12
Frau Nesreen Rasheed
Mitarbeiter Fachdienst 22 Soziales
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+49 4852 391 204
nesreen.rasheed[at]stadt-brunsbuettel.de
Zimmer:
B 17
Frau Frauke Rath
Mitarbeiter Fachdienst 22 Soziales
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+49 4852 391 200
frauke.rath[at]stadt-brunsbuettel.de
Zimmer:
B 16
Frau Ute Strunck
Mitarbeiter Fachdienst 22 Soziales
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+49 4852 391 207
ute.strunck[at]stadt-brunsbuettel.de
Zimmer:
B 17
Herr Ali Tajik
Mitarbeiter Fachdienst 22 Soziales
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+49 4852 391 203
Ali.Tajik[at]stadt-brunsbuettel.de
Zimmer:
B12
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein