Gaststättenbetrieb: Rücknahme der Erlaubnis
Gaststättenbetrieb: Rücknahme der Erlaubnis
Eine Gaststättenerlaubnis kann unter bestimmten Voraussetzungen, z.B. wenn Räume ungeeignet sind, zurückgenommen werden.
Die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes wird zurückgenommen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nr.1 Gaststättengesetz (GastG) vorlagen.
Die Erlaubnis ist danach zu versagen, wenn
- die/der Antragsteller/in nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
- die Räume für den Betrieb nicht geeignet sind,
- die Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können,
- der Betrieb schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt,
- die/der Antragsteller/in nicht durch eine Industrie- und Handelskammer-Bescheinigung die Unterrichtung in lebensmittelrechtlichen Kenntnissen nachweisen kann.
An die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt).
Ansprechpartner
Amt Burg-St. Michaelisdonn
Holzmarkt 7
25712 Burg (Dithmarschen)
04825 9305-0
04825 9305-40
amt[at]burg-st-michaelisdonn.de
Frau Jana Ahlf
Mitarbeiter Amt Burg-St. Michaelisdonn
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04825 9305-14
0431 98866180-14
jana.ahlf[at]burg-st-michaelisdonn.de
Zimmer:
2 im Erdgeschoss
Herr Julian Braag
Mitarbeiter Amt Burg-St. Michaelisdonn
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04825 9305-20
0431 98866180-20
julian.braag[at]burg-st-michaelisdonn.de
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Raum: 7 im Erdgeschoss
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Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein