Kfz: Befreiung von der Gurtanlege- und Helmtragepflicht
Kfz: Befreiung von der Gurtanlege- und Helmtragepflicht
In besonderen Ausnahmefällen können Sie - auf eigene Verantwortung - von der Gurtanlege - oder Helmtragepflicht befreit werden.
Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat zum Schutz der Verkehrsteilnehmer vorgeschrieben, dass während der Fahrt Sicherheitsgurte anzulegen sind und dass beim Führen von Krafträdern Schutzhelme zu tragen sind.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, von dieser Verpflichtung auf Antrag befreit zu werden. Das dadurch entstehende erhebliche Sicherheitsrisiko geht zu Lasten des Antragstellers.
Sie können von der Gurtanlegepflicht befreit werden,
- wenn es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, Sicherheitsgurte anzulegen oder
- wenn die Körpergröße weniger als 150 cm beträgt.
Sie können von der Helmtragepflicht befreit werden, wenn es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, einen Schutzhelm zu tragen.
Die Ausnahmegenehmigung wird widerruflich und in der Regel befristet erteilt, sofern es sich nicht um einen attestierten/dokumentierten Dauerzustand handelt.
Straßenverkehrsbehörde der Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung
Die Entscheidung kann bei Körperbehinderten kostenfrei ergehen.
Im Übrigen ist nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr eine Gebühr von mindestens 10,20 Euro vorgesehen.
Sofern die Voraussetzungen für eine Befreiung von gesundheitlicher Art sind, ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die zu beantragende Befreiung aus medizinischen Gründen zwingend notwendig ist. Eine Diagnose braucht die Bescheinigung nicht zu enthalten.
Zum Nachweis der Körpergröße unter 150 cm ist ebenfalls ein ärztliches Attest oder ein amtliches Dokument vorzulegen.
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Verlängerung zum Zweck der Beschäftigung bei qualifizierter Beschäftigung als Fachkraft mit Berufsausbildung
- Elektronische Lohnsteuerkarte
- Fahrerlaubnis der Klassen B und BE für begleitetes Fahren ab 17 Jahre erhalten
- Fahrerlaubnis: Fahrgastbeförderung
- Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung für international Schutzberechtigte
Ansprechpartner
Amt Burg-St. Michaelisdonn
Holzmarkt 7
25712 Burg (Dithmarschen)
Tel:
04825 9305-0
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Fax:
04825 9305-40
E-Mail:
amt[at]burg-st-michaelisdonn.de
Mitarbeiter (Amt Burg-St. Michaelisdonn)
Tel:
04825 9305-11
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Fax:
0431 98866180-11
E-Mail:
beate.iberlein[at]burg-st-michaelisdonn.de
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Zimmer:
1 im Erdgeschoss