Kfz: Wiederzulassung eines nach Diebstahl zurückgegebenen Fahrzeugs
Kfz: Wiederzulassung eines nach Diebstahl zurückgegebenen Fahrzeugs
Erhält der bisherige Eigentümer sein gestohlenes Fahrzeug zurück, muss dieses Fahrzeug erneut zugelassen werden.
Nach einem Diebstahl wird das gestohlene Fahrzeug regelmäßig zur Vermeidung von Nachteilen für den Halter außer Betrieb gesetzt. Erhält der bisherige Eigentümer das Fahrzeug zurück und möchte dieses wieder für den Verkehr zulassen, gelten hierfür die gleichen Vorschriften wie für die Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs.
- Behördennummer 115
- Ein Fahrzeug auf eine andere Halterin oder einen anderen Halter wiederzulassen
- Fahrerlaubnis der Klassen B und BE für begleitetes Fahren ab 17 Jahre erhalten
- Sondernutzung von öffentlichem Raum für Arbeits- und Baustellen beantragen
- Zulassung für 100km/h für Kraftfahrzeuge mit Anhängern (Kombinationen)
Ansprechpartner
Kreis Dithmarschen - Fachdienst 212 - Zulassungsstelle
Stettiner Straße 30
25746 Heide
Tel:
0481 97-2020
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Fax:
0481 97-1478
E-Mail:
zulassungsbehoerde[at]dithmarschen.de
Web:
www.dithmarschen.de/