Kfz: Wiederzulassung eines nach Diebstahl zurückgegebenen Fahrzeugs
Kfz: Wiederzulassung eines nach Diebstahl zurückgegebenen Fahrzeugs
Erhält der bisherige Eigentümer sein gestohlenes Fahrzeug zurück, muss dieses Fahrzeug erneut zugelassen werden.
Nach einem Diebstahl wird das gestohlene Fahrzeug regelmäßig zur Vermeidung von Nachteilen für den Halter außer Betrieb gesetzt. Erhält der bisherige Eigentümer das Fahrzeug zurück und möchte dieses wieder für den Verkehr zulassen, gelten hierfür die gleichen Vorschriften wie für die Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs.
- Fahrerlaubnis der Klassen B und BE für begleitetes Fahren ab 17 Jahre erhalten
- Fahrerlaubnis: Namen ändern
- Internationalen Führerschein beantragen
- LKW-Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen, sowie an Samstagen in der Hauptferienzeit: Ausnahmegenehmigung
- Veranstaltungen im öffentlichen Straßenraum: Erlaubnis
Ansprechpartner
Kreis Dithmarschen - Fachdienst 212 - Zulassungsstelle
Stettiner Straße 30
25746 Heide
0481 97-2020
0481 97-1478
zulassungsbehoerde[at]dithmarschen.de
www.dithmarschen.de/
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein






