Schlichtungsausschuss bei Streitigkeiten aus Berufsausbildungsverhältnissen anrufen
Schlichtungsausschuss bei Streitigkeiten aus Berufsausbildungsverhältnissen anrufen
Wenn Sie Sie bei Streitigkeiten aus Berufsausbildungsverhältnissen eine arbeitsgerichtliche Klage einreichen wollen, müssen Sie zuvor einen Schlichtungsausschuss anrufen, wenn die jeweils für die Berufsbildung zuständige Behörde einen solchen gebildet hat.
In manchen Ausbildungsverhältnissen kann es zu Streitigkeiten zwischen der ausbildenden und der auszubildenden Person kommen. Dies kann zum Beispiel folgende Themen betreffen:
- Rechtmäßigkeit von Kündigungen
 - Abmahnungen
 - Vergütung
 - Fehlzeiten
 - Ausbildungsinhalte
 
Um solche Streitigkeiten beizulegen, können Kammern beziehungsweise zuständige Stellen Schlichtungsausschüsse bilden. Sollte ein solcher bestehen, müssen Sie sich an diesen wenden, bevor Sie beim Arbeitsgericht klagen.
Schlichtungsausschüsse bestehen zu gleichen Teilen aus Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden und hören die Beteiligten mündlich an.
Das Verfahren kann enden durch folgende Ergebnisse:
- ein Vergleich
 - ein Schlichtungsspruch
 - ein Säumnisspruch
 - die Feststellung, dass weder eine Einigung noch ein Spruch möglich war
 - die Rücknahme des Antrags durch den Antragsstellenden
 
Wird der vom Schlichtungsausschuss gefällte Spruch nicht innerhalb einer Woche von beiden Parteien anerkannt, kann innerhalb von 2 Wochen nach ergangenem Spruch Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden.
Folgendes wird zwangsvollstreckt:
- Sprüche, die von beiden Seiten anerkannt wurden
 - Vergleiche, die vor einem Schlichtungsausschluss geschlossen wurden
 
Das gilt, sofern sie von einem Arbeitsgericht als vollstreckbar erklärt wurden.
Ein weiteres Streitthema kann sein:
- Fehlende Unterstützung beziehungsweise mangelnde Erreichbarkeit des Ausbilders
 
Beendet werden kann das Verfahren auch durch:
- Die Fortführung der Ausbildung
 
Kurztext
- bei Streitigkeiten aus Berufsausbildungsverhältnissen ist Anrufung eines Schlichtungsausschusses, sofern ein solcher gebildet ist, nötig vor Klageerhebung beim Arbeitsgericht
 - zuständige Stellen können Ausschüsse zur Schlichtung bilden
 - Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl in Ausschüssen vertreten
 - Verfahren kann enden durch folgende Ergebnisse:	
- Vergleich
 - Schlichtungsspruch
 - Säumnisspruch
 - Feststellung, dass weder eine Einigung noch ein Spruch möglich war
 - Rücknahme des Antrags durch den Antragsstellenden
 
 - anerkannte Sprüche und Vergleiche werden zwangsvollstreckt
 
An die für die Berufsausbildung zuständige Kammer. Diese kann sein:
- die Handwerkskammer für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung,
 - die Industrie- und Handelskammer für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen,
 - die Landwirtschaftskammer für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft,
 - die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammer sowie die Notarkasse für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege,
 - die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung,
 - die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe.
 
Weitere Zuständigkeiten, z.B. für Stellen im Bereich des öffentlichen Dienstes sowie der Kirchen und sonstiger Religionsgemeinschaften, sind in §§ 72 - 75 Bundesbildungsgesetz (BBiG) geregelt.
Sie müssen den Schlichtungsspruch innerhalb einer Woche annehmen. Wenn nicht, kann innerhalb von 2 Wochen Klage bei einem zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Die Klage kann von beiden Beteiligten eingereicht werden.
Ansprechpartner
Apothekerkammer Schleswig-Holstein
								Düsternbrooker Weg 75
								24105 Kiel
							+49 431 57935-10
+49 431 57935-20
info[at]aksh-kiel.de
www.apothekerkammer-schleswig-holstein.de
								Mo. 08:00-16:00 Uhr
Di. 08:00-16:00 Uhr
Mi. 08:00-16:00 Uhr
Do. 08:00-16:00 Uhr
Fr. 08:00-14:00 Uhr
							
Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein
								Deliusstraße 10
								24114 Kiel
							+49 431 530550-0
+49 431 530550-99
info[at]ea-sh.de
www.ea-sh.de
Mo. - Fr. 08:00 Uhr bis 10:00 Uhr
Handwerkskammer Flensburg
								Johanniskirchhof 1-7
								24937 Flensburg
							0049461 866-0
0049461 866-110
info[at]hwk-flensburg.de
Postanschrift:
Postfach 1738
										
										24907 
										Flensburg
									
								Mo. - Do: 7.30 – 16.00 Uhr
Fr. 7.30 – 12.30 Uhr
							
Industrie- und Handelskammer zu Flensburg (IHK)
								Heinrichstraße 28-34
								24937 Flensburg
							+49 461 806-806
+49 461 806-9806
service[at]flensburg.ihk.de
www.ihk.de/schleswig-holstein/produktmarken/ihre-ihk/kontakt/vor-ort/geschaeftsstellen-flensburg
								Montag 07:15 - 17:15 Uhr
Dienstag 07:15 - 17:15 Uhr
Mittwoch 07:15 - 17:15 Uhr
Donnerstag 07:15 - 17:15 Uhr
Freitag 07:15 - 15:30 Uhr
							
Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein
								Am Kamp 15-17
								24768 Rendsburg
							+49 4331 9453-0
+49 4331 9453-199
lksh[at]lksh.de
www.lksh.de
								Montag bis Donnerstag 07:30 bis 16:30 Uhr
Freitag 07:30 bis 14:00 Uhr
							
Schleswig-Holsteinische Notarkammer
								Gottorfstraße 13
								24837 Schleswig
							+49 46 21 939-10
+49 46 21 939-126
info[at]notk-sh.de
www.notk-sh.de
								Montag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
							
Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer
								Gottorfstraße 13
								24837 Schleswig
							+49 46 21 9391-0
+49 46 21 9391-26
info[at]rak-sh.de
www.rak-sh.de
								Montag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
							
Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein
								Hopfenstraße 2d
								24114 Kiel
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+49 431 5 70 49-10
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www.stbk-sh.de
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Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein






