Reisepass: Verlustanzeige
Reisepass: Verlustanzeige
Ist der Reisepass unauffindbar, verloren gegangen oder entwendet worden, muss der Verlust unverzüglich bei der Passbehörde angezeigt werden.
Ist der Reisepass abhanden gekommen, das heißt, der Reisepass ist unauffindbar, verloren gegangen oder entwendet worden, hat die Ausweisinhaberin / der Ausweisinhaber die Pflicht, der Passbehörde unverzüglich den Verlust anzuzeigen.
Sollte der Reisepass wieder gefunden werden, so ist dies ebenfalls unverzüglich der Passbehörde anzuzeigen.
An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Passbehörde).
Die Verlustanzeige sollte im eigenen Interesse möglichst zügig erstattet werden.
Keine
Geeignete Nachweise zur Feststellung Ihrer Identität (zum Beispiel amtliche Lichtbildausweise oder Führerschein).
Sofern Sie kurzfristig einen Ersatz benötigen, kann Ihnen
- ein Expresspass (Bearbeitungsdauer maximal 72 Stunden) oder
- ein vorläufiger Reisepass (Gültigkeit maximal 1 Jahr)
ausgestellt werden.
Ansprechpartner
Amt Marne-Nordsee - Fachdienst 420 - Einwohnerservice
Alter Kirchhof 4 - 5
25709 Marne
+49 4851 9596-36
info[at]amt-marne-nordsee.de
Montag-Mittwoch und Freitag 08.00 Uhr -12.00 Uhr
Donnerstag 08.00 Uhr - 12.00 Uhr und 14.00 Uhr - 18.00 Uhr
sowie nach Vereinbarung
Bürgerbüro Friedrichskoog:
Montag 08.00 Uhr - 12.00 Uhr und 14.00 Uhr - 18.00 Uhr
Frau Kristin Kurzhals
Mitarbeiter Amt Marne-Nordsee - Fachdienst 420 - Einwohnerservice
Kontakt herunterladen
04851 9596-36
04851 9596-23
info[at]amt-marne-nordsee.de
Zimmer:
Zi. 2-15
Frau Nele Stavenhagen
Mitarbeiter Amt Marne-Nordsee - Fachdienst 420 - Einwohnerservice
Kontakt herunterladen
04851 959638
info[at]amt-marne-nordsee.de
Zimmer:
Zi. 2-15
Frau Kristin Kurzhals
Mitarbeiter Amt Marne-Nordsee - Fachdienst 420 - Einwohnerservice
Kontakt herunterladen
04851 9596-36
04851 9596-23
info[at]amt-marne-nordsee.de
Zimmer:
Zi. 2-15
Frau Nele Stavenhagen
Mitarbeiter Amt Marne-Nordsee - Fachdienst 420 - Einwohnerservice
Kontakt herunterladen
04851 959638
info[at]amt-marne-nordsee.de
Zimmer:
Zi. 2-15
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein