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Steuerstraftaten melden

Die Steuerfahndung ermittelt, wenn der Verdacht auf Steuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten besteht, und deckt unbekannte Steuerfälle auf.

Die Steuerfahndung beim Finanzamt für Zentrale Prüfungsdienste ermittelt bei Verdacht auf Steuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten, die in Schleswig-Holstein begangen wurden. Außerdem deckt sie bisher unbekannte Steuerfälle auf und klärt die dafür relevanten Sachverhalte. Wenn Sie den Verdacht haben, dass Steuern in Schleswig-Holstein hinterzogen werden, können Sie dies der Steuerfahndung melden.

Die Bußgeld- und Strafsachenstelle ist für die Verfolgung und Ahndung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten in Schleswig-Holstein zuständig. Sie führt die Verfahren von der Einleitung der Ermittlungen an und kann sie zum Beispiel durch einen Antrag auf Erlass eines Strafbefehls oder den Erlass eines Bußgeldbescheides abschließen. In bestimmten Fällen arbeitet sie dabei mit der Staatsanwaltschaft zusammen und ist ebenfalls für die Bearbeitung von Selbstanzeigen zuständig.

Kurztext

  • Ermittlung bei Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten
  • Aufdeckung und Untersuchung unbekannter Steuerfälle
  • Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen und strafrechtlich relevanten Umständen
  • Anzeige möglich: namentlich oder anonym
  • Bußgeld- und Strafsachenstelle leitet das Steuerstrafverfahren
  • Kann Strafbefehle beantragen oder Bußgeldbescheide erlassen
  • Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft in bestimmten Fällen
  • Bearbeitung von Selbstanzeigen
  • zuständig: Finanzamt für Zentrale Prüfungsdienste

 

Finanzamt für Zentrale Prüfungsdienste

 

  • Sie erstatten bei der Steuerfahndung eine Anzeige, wenn Sie den Verdacht auf eine Steuerstraftat oder eine Steuerordnungswidrigkeit haben.
  • Dies machen Sie am besten über das Anonyme Hinweisgeberportal Schleswig-Holsteins.
  • Alternativ können Sie Ihre Anzeige auch schriftlich oder telefonisch an das Finanzamt für Zentrale Prüfungsdienste richten. Dies ist auch anonym möglich.
  • Wenn Sie Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten angeben, kann die Steuerfahndung bei Bedarf Rückfragen stellen. Dadurch steigen in der Regel die Erfolgsaussichten der Ermittlungen.
  • Die Steuerfahndung prüft den Hinweis und ermittelt die relevanten Besteuerungsgrundlagen sowie die strafrechtlich bedeutsamen Umstände.
  • Wenn sich ein Verdacht bestätigt, wird durch die Steuerfahndung oder die Bußgeld- und Strafsachenstelle ein Steuerstraf- oder Steuerordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet.
  • Nach Abschluss der Ermittlungen bewertet die Bußgeld- und Strafsachenstelle den relevanten Sachverhalt. Zur Ahndung einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit kann sie zum Beispiel bei Gericht den Erlass eines Strafbefehls beantragen oder einen Bußgeldbescheid erlassen. In bestimmten Fällen arbeitet sie mit der Staatsanwaltschaft zusammen.
  • Zudem werden Selbstanzeigen von der Bußgeld- und Strafsachenstelle bearbeitet.

Voraussetzungen

  • Sie können eine Anzeige erstatten, wenn Sie den Verdacht haben, dass eine Steuerstraftat oder eine Steuerordnungswidrigkeit vorliegt, die in Schleswig-Holstein begangen wurde.

Welche Fristen muss ich beachten?

Keine

 

Keine

 

  • Die Bußgeld- und Strafsachenstelle arbeitet in bestimmten Fällen mit der Staatsanwaltschaft zusammen.

 


Ansprechpartner

Finanzamt für Zentrale Prüfungsdienste

Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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