Verlust des eigenen Personalausweises melden
Verlust des eigenen Personalausweises melden
Wenn Sie Ihren Personalausweis verlieren, müssen Sie dies melden.
Als deutsche Staatsbürgerin oder deutscher Staatsbürger sind Sie ab einem Alter von 16 Jahren verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen, wenn Sie in Deutschland mit Hauptwohnsitz gemeldet sind und kein gültiges Passdokument, Reisepass oder vorläufiger Reisepass, besitzen.
Den Verlust Ihres Personalausweises müssen Sie unverzüglich einem Bürgeramt oder bei der Polizei melden. Wenn Sie dies nicht machen, handeln Sie ordnungswidrig. Nach Ihrer Meldung in einem Bürgeramt wird die Polizei über den Verlust automatisch ebenfalls in Kenntnis gesetzt.
Bei der Meldung im Bürgeramt können Sie gleichzeitig einen neuen Personalausweis beantragen. Sofern Sie einen gültigen Reisepass besitzen, müssen Sie keinen neuen Personalausweis beantragen.
Melden Sie den Verlust zuerst bei der Polizei, müssen Sie für die Beantragung eines neuen Personalausweises zusätzlich eine Personalausweisbehörde aufsuchen.
Wenn Sie den Verlust melden (Polizei oder Bürgeramt), wird automatisch auch die Online-Ausweisfunktion gesperrt. Das stellt sicher, dass jeder Missbrauchsversuch der online-Ausweisfunktion sofort erkannt wird. Nach der Sperrung ist es nicht möglich, die Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises zu nutzen.
Sie können den Online-Ausweis auch selbst telefonisch sperren lassen.
Die Sperrung der Unterschriftsfunktion können Sie ausschließlich bei dem Anbieter Ihres Signaturzertifikats veranlassen.
Kurztext
- Personalausweis Meldung wegen Verlust
- Verlust des Personalausweises muss gemeldet werden
- Kosten: keine
- Bearbeitungsdauer: keine
- Fristen: unverzüglich
- zuständig: örtliche Personalausweisbehörde (Bürgeramt)
Personalausweisbehörde
An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Bürgerbüro, früher: Einwohnermeldeamt).
Antragstellung bei der Behörde:
- Sie vereinbaren einen Termin bei der zuständigen Melde- oder Passbehörde.
- Sie erscheinen persönlich und melden den Verlust Ihres Personalausweises.
- Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nimmt Ihre Angaben auf, prüft weitere Unterlagen (zum Beispiel Identitätsnachweis) und dokumentiert den Verlust.
- Der Verlust wird im Melderegister oder Personalausweisregister vermerkt.
- Sie erhalten eine Bestätigung über die Verlustmeldung sowie Hinweise zu den nächsten Schritten, zum Beispiel zur Beantragung eines neuen Personalausweises.
Antragstellung über einen Onlinedienst:
- Prüfen Sie auf der Internetseite Ihrer zuständigen Melde- oder Passbehörde, ob ein Onlinedienst für die Verlustmeldung des Personalausweises angeboten wird.
- Wenn ein Onlinedienst verfügbar ist, benötigen Sie ein hoheitliches Dokument mit aktivierter elektronischer Identitätsfunktion (eID) (zum Beispiel Personalausweis oder eID-Karte).
- Wählen Sie den entsprechenden Onlinedienst für die Verlustmeldung aus.
- Füllen Sie das digitale Formular aus und ergänzen Sie die erforderlichen Angaben. Falls nötig, können Sie Nachweise oder Dokumente hochladen.
- Nachdem Sie alle Angaben geprüft haben, senden Sie die Verlustmeldung elektronisch an die Behörde.
- Ihre Angaben werden von der Behörde entgegengenommen, geprüft und im Register vermerkt.
- Sie erhalten eine digitale Rückmeldung, die den Eingang Ihrer Verlustmeldung bestätigt und über die weiteren Schritte informiert, zum Beispiel zur Beantragung eines neuen Personalausweises.
Online-Ausweisfunktion über die Hotline selbst sperren lassen:
- Wählen Sie die Sperrhotline 116 116. Diese ist 7 Tage die Woche rund um die Uhr erreichbar.
- Geben Sie das Sperrkennwort, dass Sie mit dem PIN-Brief erhalten haben, über die Telefontasten ein, sobald Sie dazu aufgefordert werden.
- Ihr Online-Ausweis ist umgehend gesperrt.
Voraussetzungen
- Ihr Personalausweis ist verlorengegangen
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen den Verlust unverzüglich melden.
Bearbeitungsdauer
Ihre Meldung wird ohne Verzögerung aufgenommen.
Es fallen keine Kosten an.
Sie müssen keine Unterlagen einreichen.
§ 27 Absatz 1 Nummer 3 Personalausweisgesetz (PAuswG)
Rechtsbehelf
- Einspruch.
- Widerspruch.
Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen. - verwaltungsgerichtliche Klage
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Ansprechpartner
Stadt Heide - FD 23 Bürgerservice -Bürgerbüro-
Postelweg 1
25746 Heide
+49 481 6850-0
buergerbuero[at]stadt-heide.de
www.heide.de/rathaus-buergerservice/fachbereiche-fachdienste/fachbereich-2-buergerdienste-sicherheit.html
Bürgerbüro
montags 8 Uhr bis 12 Uhr und 13.30 Uhr bis 16.30 Uhr
dienstags bis freitags 8 Uhr bis 12 Uhr
donnerstags 8 Uhr bis 12 Uhr und 13.30 Uhr bis 18 Uhr
und nach besonderer Vereinbarung.
Wichtiger Hinweis
Das Heider Rathaus ist für Bürger:innen geöffnet. Im Hinblick auf eine zügige Bearbeitung Ihres Anliegens bitten wir darum, vorab einen Termin mit uns zu vereinbaren, telefonisch unter 0481/6850-0, per E-Mail an buergerbuero@stadt-heide.de oder direkt über unsere Online-Terminvergabe Timeacle. Es besteht die Möglichkeit, für dringende Angelegenheiten Spontanbesuche ohne Termin vorzunehmen. Wir weisen darauf hin, dass bei Spontanbesuchen mit Wartezeiten zu rechnen ist, da gebuchte Termine Vorrang haben.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Frau Stefanie Klabes
Mitarbeiter Stadt Heide - FD 23 Bürgerservice -Bürgerbüro-
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+49 481 6850-326
stefanie.klabes[at]stadt-heide.de
Zimmer:
EG04
Frau Mirja Klabunde
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+49 481 6850-325
mirja.klabunde[at]stadt-heide.de
Frau Sabrina Schleich
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+49 481 6850-324
sabrina.schleich[at]stadt-heide.de
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Herr Leon Sommerfeld
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leon.sommerfeld[at]stadt-heide.de
Zimmer:
EG04
Herr Dirk Trantoff
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+49 481 6850-325
dirk.tranhoff[at]stadt-heide.de
Zimmer:
EG04
Herr Lukas Wegers
Mitarbeiter Stadt Heide - FD 23 Bürgerservice -Bürgerbüro-
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+49 481 6850-325
lukas.wegers[at]stadt-heide.de
Zimmer:
EG04
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein







