Wahlhelfer oder Wahlhelferin verpflichten
Wahlhelfer oder Wahlhelferin verpflichten
Sie werden als Wahlhelfer oder Wahlhelferin verpflichtet? Hier erfahren Sie Näheres.
Wahlhelfer und Wahlhelferinnen sind wahlberechtigte Bürger und Bürgerinnen, die am Wahltag in den Wahlvorständen als Wahlvorsteher oder Wahlvorsteherinnen beziehungsweise Beisitzer oder Beisitzerinnen die Wahlhandlung leiten und das vorläufige Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellen.
Die Tätigkeit in einem Wahlvorstand, zu dem die Gemeinde- oder Stadtverwaltung beruft, ist ein Ehrenamt. Zur Übernahme ist jede Bürgerin und jeder Bürger verpflichtet, es kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.
Gemeindebehörden sind berechtigt, personenbezogene Daten von Ihnen als wahlberechtigte Person zwecks Verpflichtung als Wahlhelfer oder Wahlhelferin zu erheben und zu verarbeiten. Sie als betroffene Person können der Verarbeitung für künftige Wahlen widersprechen.
Gemeindebehörden können von anderen Behörden Angaben zu deren Mitarbeitenden anfordern, wenn diese im Gemeindegebiet wohnen. Es handelt sich um den Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum und die Anschrift. Die betroffenen Personen werden hierüber informiert.
Sie müssen die Tätigkeit unparteiisch ausüben. Sie müssen Verschwiegenheit zu den bekanntgewordenen Angelegenheiten wahren. Während der Ausübung dürfen Sie Ihr Gesicht nicht verhüllen.
Kurztext
- Wahlhelfer Verpflichtung
- Tätigkeit als Wahlhelfer oder Wahlhelferin ist ein Ehrenamt, zu dem jede wahlberechtigte Person verpflichtet ist
- Ablehnung nur aus wichtigem Grund möglich
- Pflichten: unparteiische Ausübung, Verschwiegenheit
- Keine Gesichtsverhüllung
- Gemeindebehörden können von anderen Behörden folgende Angaben zu deren Mitarbeitenden anfordern, wenn diese im Gemeindegebiet wohnen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift; die betroffenen Personen werden hierüber informiert
- zuständig: Wahlamt
An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Gemeindewahlbüro).
Das Verfahren läuft folgendermaßen ab:
- Die Wahlbehörde prüft und stellt die nötigen Voraussetzungen fest.
- Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin beruft Sie in den Wahlvorstand.
Voraussetzungen
Es müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Sie sind wahlberechtigt,
- Es spricht kein wichtiger Grund gegen eine Verpflichtung.
Verpflichtungsanordnung zur Heranziehung als Wahlhelfer:in
- Nachweis der Wahlberechtigung
- Nachweis des Mindestalters
- Nachweis des Wohnsitzes beziehungsweise gewöhnlichen Aufenthalts
- Gegebenenfalls Erklärung zur Nichtausschließung vom Wahlrecht
- Gegebenenfalls Nachweis über Sprachkenntnisse
- Gegebenenfalls Nachweis über Schulungsteilnahme für Wahlvorstände
- Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen Erteilung für den Familiennachzug eines ausländischen Elternteils zu einem minderjährigen Deutschen
- Beratung und Unterstützung in sozialen Angelegenheiten durch den Bürgerbeauftragten in Anspruch nehmen
- Brexit
- Informationen über den Katastrophenschutz erhalten
- Steuern auf Rennwetten, öffentliche Lotterien und Ausspielungen sowie Sportwetten anmelden
Ansprechpartner
Stadt Heide - FD 11 Zentrale Dienste -Zentrale Verwaltung und Wahlen-
Postelweg 1
25746 Heide
+49 481 6850-0
zentraledienste[at]stadt-heide.de
www.heide.de/rathaus-buergerservice/fachbereiche-fachdienste/fachbereich-1-zentrale-aufgaben-finanzen.html
FD 11 Zentrale Verwaltung und Wahlen
Wahlamt (Briefwahlbüro)
Montag 8 Uhr bis 12 Uhr und 13.30 Uhr bis 16.30 Uhr
Dienstag 8 Uhr bis 12 Uhr
Mittwoch 8 Uhr bis 12 Uhr
Donnerstag 8 Uhr bis 12 Uhr und 13.30 Uhr bis 18 Uhr
Freitag 8 Uhr bis 12 Uhr
Ausgenommen sind die Feiertage:
Tag der Arbeit, 1. Mai 2026 (Freitag)
Christi Himmelfahrt, 14. Mai 2026 (Donnerstag)
Pfingstmontag, 25. Mai 2026 (Montag)
Zudem sind die Dienstellen der Stadt Heide am 15. Mai 2026 (nach Christi Himmelfanhrt) geschlossen.
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein







