Fahrzeugkennzeichen erhalten
Fahrzeugkennzeichen erhalten
Wenn Sie ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führen oder abstellen, muss das zugehörige amtliche Kennzeichen ordnungsgemäß am Fahrzeug angebracht sein.
Kennzeichen an Fahrzeugen werden umgangssprachlich Nummernschilder genannt. Sie dienen der Identifizierung der Halterin oder des Halters und als sichtbarer Nachweis, dass das Fahrzeug zum Straßenverkehr zugelassen ist.
Die Zulassungsbehörde teilt Ihrem Fahrzeug im Rahmen des Zulassungsvorgangs ein Kennzeichen zu. Das Kennzeichen besteht aus einem bis 3 Buchstaben für den Verwaltungsbezirk, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, und einer auf das einzelne Fahrzeug bezogenen Erkennungsnummer. In der Regel können Sie sich gegen eine Gebühr ein Wunschkennzeichen aussuchen.
Es gibt folgende Kennzeichen:
- allgemeine Kennzeichen
- Oldtimerkennzeichen
- Saisonkennzeichen
- Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge
Das zugeteilte Kennzeichen muss auf ein Kennzeichenschild geprägt und mit der Stempelplakette der Zulassungsbehörde versehen sein. Sie müssen die Schilder selbst prägen lassen. Die Schilder müssen eine weiße Grundfläche mit schwarzem Rand und schwarzer Schrift haben.
In der Regel müssen Sie Kennzeichenschilder am Fahrzeug vorne und hinten anbringen. Ausnahmen zur Ausgestaltung und Anbringung müssen rechtlich zulässig und in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen sein.
Das Inbetriebsetzen von Fahrzeugen ohne fest angebrachte Kennzeichenschilder ist im öffentlichen Straßenverkehr grundsätzlich nicht erlaubt. Auch einige zulassungsfreie Fahrzeuge benötigen Kennzeichen, zum Beispiel
- Leichtkrafträder
- Stapler
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen
- Anhänger für Sportzwecke oder von Arbeitsmaschinen
Kurztext
- für alle kennzeichenpflichtigen Fahrzeuge ist ein Kennzeichen (Nummernschild) notwendig
- auch einige zulassungsfreie Fahrzeuge benötigen Kennzeichen, zum Beispiel
- Leichtkrafträder
- Stapler
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen
- Anhänger für Sportzwecke oder von Arbeitsmaschinen
- Kennzeichen unterscheiden sich in
- allgemeine Kennzeichen
- Oldtimerkennzeichen
- Saisonkennzeichen
- Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge
- ohne Kennzeichen keine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zulässig
- Kennzeichen müssen in der Regel an Vorderseite und an Rückseite des Kraftfahrzeugs fest angebracht sein
- Wunschkennzeichen in der Regel möglich
die Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz oder Ihre Niederlassung haben
Zulassungsbehörde ist,
- für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung
- für einen Landkreis: das Landratsamt
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Die Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein und müssen entsprechend der rechtlichen Vorgaben an der Vorderseite und an der Rückseite des Fahrzeugs fest angebracht sein.
Bestimmte Kennzeichenkombinationen, die gegen die guten Sitten verstoßen, sind länderspezifisch gesperrt.
- Außerbetriebsetzung für ein Fahrzeug beantragen
- Ersatz für die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) beantragen
- Fahrzeug auf eine andere Halterin oder einen anderen Halter wiederzulassen
- Kfz: Prüf- und Siegelplaketten
- Kfz: Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) - ersetzen (Auskunft zur Abholbereitschaft)
Ansprechpartner
Kreis Dithmarschen - Fachdienst 212 - Zulassungsstelle
Stettiner Straße 30
25746 Heide
0481 97-2020
0481 97-1478
zulassungsbehoerde[at]dithmarschen.de
www.dithmarschen.de/
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein