Erstzulassung eines Fahrzeugs aus einem Drittstaat (Neuzulassung) beantragen
Erstzulassung eines Fahrzeugs aus einem Drittstaat (Neuzulassung) beantragen
Sie haben außerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ein Fahrzeug gekauft und möchten es innerhalb Deutschlands nutzen? Dann müssen Sie eine Zulassung für den deutschen Straßenverkehr beantragen.
Wenn Sie ein gebrauchtes Fahrzeug in einem Staat außerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erworben haben, brauchen Sie eine Zulassung, um es im deutschen Straßenverkehr nutzen zu dürfen.
Ihr Fahrzeug gilt als Gebrauchtfahrzeug, wenn es im Herkunftsland bereits zugelassen war und damit mindestens eine Vorbesitzerin oder einen Vorbesitzer hatte.
Die Zulassung beantragen Sie oder Ihre Vertretung bei der örtlich zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde.
Fahrzeuge mit einer EG-Typgenehmigung entsprechen den europäischen Richtlinien für die Genehmigung von Fahrzeugen, deren Bauteilen und Systemen. Wenn Sie eine Übereinstimmungsbescheinigung für die EG-Typgenehmigung, das sogenannte CoC-Papier, vorlegen können, vereinfacht dies den Zulassungsprozess.
Mit der Zulassung dürfen Sie mit dem Fahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen und das Fahrzeug auf öffentlichen Flächen abstellen.
Alle neu zugelassenen oder umgemeldeten Fahrzeuge erhalten ein Kennzeichen mit Euro-Feld. Sie haben die Möglichkeit, ein Kennzeichen Ihrer Wahl für das Fahrzeug reservieren zu lassen, wenn dieses frei und verfügbar ist.
Kurztext
- Erstzulassung eines Fahrzeugs Erteilung aus Drittstaat
- Zulassung eines Fahrzeugs, das bereits in einem Staat außerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zugelassen war
- COC-Papier (Certificate of Conformity; EG-Übereinstimmungsbescheinigung) für die EG-Typgenehmigung vereinfacht den Zulassungsprozess
- Zulassung ist gebührenpflichtig
- Zulassungsbehörde stellt die gestempelten Zulassungspapiere aus und erteilt Kennzeichen
- Zulassung berechtigt:
- zur Teilnahme am Straßenverkehr mit dem Fahrzeug
- zum Abstellen des Fahrzeugs auf öffentlichen Flächen
- Beantragung kann persönlich oder in Vertretung erfolgen
- zuständig: örtliche Zulassungsbehörde
Wenden Sie sich an die örtlich zuständige Zulassungsbehörde Ihres Landkreises beziehungsweise Ihrer kreisfreien Stadt.
Örtlich zuständig ist i.d.R.
bei natürlichen Personen die Behörde des Wohnorts des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis),
bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle.
- Für das Fahrzeug liegt eine EU-Typgenehmigung oder die ausländischen Fahrzeugdokumente und Gutachten zur Erlangung der Betriebserlaubnis vor.
- Sie müssen für das Fahrzeug eine gültige Hauptuntersuchung nachweisen können.
- Das Fahrzeug erfüllt die übrigen Vorgaben der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).
- Sie müssen eine Bankverbindung angeben und im Falle einer Steuerpflicht einem SEPA-Lastschrifteinzugsverfahren zustimmen können.
Um die Zulassung beantragen zu können, benötigen Sie alle erforderlichen Unterlagen im Original oder als beglaubigte Kopie:
- ausgefüllter Zulassungsantrag
- Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung
- Erklärung zur Empfangsbevollmächtigung, wenn Sie keinen Wohnsitz im Inland haben
- SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer
- ausländische Fahrzeugpapiere, Kaufvertrag oder Importbescheinigung
- Vollgutachten einer technischen Prüfstelle mit technischem Datenblatt gemäß Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), das nicht älter als 18 Monate ist
- wenn das Gutachten Abweichungen von den gesetzlichen Vorgaben feststellt: Ausnahmegenehmigung
- COC-Papier (Certificate of Conformity; EG-Übereinstimmungsbescheinigung) oder Datenbestätigung des Fahrzeugherstellers
- Zollunbedenklichkeitsbescheinigung beziehungsweise Verzollungsnachweis
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) als Nachweis der Versicherung, dass das Fahrzeug haftpflichtversichert ist
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung gemäß Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO)
- alternativ: ausländischer Prüfbericht in deutscher Sprache, der den EU-Vorgaben entspricht
- ausländische Zulassungsbescheinigung
- ausländisches Kennzeichen
- Sie erhalten das Kennzeichen in der Regel zurück, um ihr Fahrzeug gegebenenfalls im Herkunftsland abzumelden.
Wenn Unternehmen die Zulassung beantragen, benötigen sie zusätzlich:
- Gewerbeanmeldung oder Auszug aus dem Handelsregister sowie Personaldokumente der Vertretungsberechtigten
Wenn Vereine die Zulassung beantragen, benötigen sie zusätzlich:
- Auszug aus dem Vereinsregister sowie Personaldokumente der Vertretungsberechtigten
Wenn eine andere Person die Beantragung der Zulassung für Sie übernimmt, benötigt sie zusätzlich:
- formlose schriftliche Vollmacht, einschließlich Personaldokumente der vollmachtgebenden sowie der bevollmächtigten Person
Regionale Hinweise
Für den Kreis Dithmarschen gelten folgende regionale Hinweise:
Das Mitbringen einer Meldebescheinigung ist nicht notwendig.
- FD212 §3 Abs. 7 KraftStG Landwirtschaft
- FD212 §3a KrafStG Schwerbehinderung
- FD212 Erklärung §10a KarftStG Anhängerzuschlag
- FD212 GbR Erklärung
- FD212 Merkblatt land- und forstwirtschaftl Zugm
- FD212 Merkblatt Voraussetzung der Kraftfahrzeugsteuervergünstigung für Schwerbehinderte
- FD212 Selbstfahrermietfahrzeug
- FD212 SEPA
- FD212 Steuerbefreiung Feuerw Krankenw Schausteller usw
- FD212 Vollmacht Minderj und AnhZuschlag
- FD212 Vollmacht zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde
- Ersatz für eine verlorene Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) beantragen
- Erstzulassung eines Fahrzeugs aus einem EU-Mitgliedstaat beantragen
- Fahrerlaubnis für die Klasse B beantragen
- Kfz: Prüf- und Siegelplaketten
- Neuen Führerschein wegen Diebstahl, Unleserlichkeit oder Verlust beantragen
Ansprechpartner
Kreis Dithmarschen
Stettiner Straße 30
25746 Heide
+49 481 97-0
+49 481 97-1499
info[at]dithmarschen.de
www.dithmarschen.de
Montag bis Freitag 08.00 Uhr - 12.00 Uhr
Donnerstag zusätzlich 14.00 Uhr - 17.00 Uhr
sowie nach Vereinbarung
Kreis Dithmarschen - Fachdienst 212 - Zulassungsstelle
Stettiner Straße 30
25746 Heide
0481 97-2020
0481 97-1478
zulassungsbehoerde[at]dithmarschen.de
www.dithmarschen.de/
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein







