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Abgelaufenen Führerschein neu ausstellen lassen

Läuft die Gültigkeit Ihres Führerscheins bald ab oder ist die Gültigkeit abgelaufen, müssen Sie einen neuen Führerschein beantragen.

Führerscheine sind nicht unbegrenzt gültig. Ihr Führerschein verliert seine Gültigkeit abhängig davon, wann er ausgestellt wurde,

Wenn Ihr Kartenführerschein nach dem 19.01.2013 ausgestellt wurde:

  • Der Führerschein ist 15 Jahre lang gültig.

Wenn Sie einen rosafarbenen EU-Führerschein haben, der zwischen dem 01.01.1999 und dem 18.01.2013 ausgestellt wurde:

  • Ausstellungsjahr 1999 bis 2001, gültig bis 19.01.2026
  • Ausstellungsjahr 2002 bis 2004, gültig bis 19.01.2027
  • Ausstellungsjahr 2005 bis 2007, gültig bis 19.01.2028
  • Ausstellungsjahr 2008, gültig bis 19.01.2029
  • Ausstellungsjahr 2009, gültig bis 19.01.2030
  • Ausstellungsjahr 2010, gültig bis 19.01.2031
  • Ausstellungsjahr 2011, gültig bis 19.01.2032
  • Ausstellungsjahr 2012 bis 18.01.2013, gültig bis 19.01.2033
  • Wenn Sie vor 1953 geboren wurden, müssen Sie den Führerschein bis zum 19.01.2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr.

Wenn Ihr Führerschein vor dem 01.01.1999 ausgestellt wurde, ist er nicht mehr gültig. Nur wenn Sie vor 1953 geboren wurden, ist der Führerschein bis zum 19.01.2033 gültig.

Die Befristung betrifft nur das Führerscheindokument, nicht die zugrundeliegende Fahrerlaubnis.

Läuft die Gültigkeit Ihres Führerscheins ab beziehungsweise ist die Gültigkeit abgelaufen, müssen Sie einen neuen Führerschein beantragen. Andernfalls dürfen Sie nicht mehr mit Ihrem Fahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen.

Wenn Sie zum Beispiel aus Altersgründen nicht mehr fahren wollen, beantragen Sie einfach keinen neuen Führerschein.

Kurztext

  • Führerscheine sind begrenzt gültig
  • ab 19.01.2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind 15 Jahre lang gültig
  • Führerscheine, die zwischen 01.01.1999 und 18.01.2013 ausgestellt wurden (rosa EU-Führerschein):
    • Ausstellungsjahr 1999 bis 2001
      • gültig bis 19.01.2026
    • Ausstellungsjahr 2002 bis 2004
      • gültig bis 19.01.2027
    • Ausstellungsjahr 2005 bis 2007
      • gültig bis 19.01.2028
    • Ausstellungsjahr 2008
      • gültig bis 19.01.2029
    • Ausstellungsjahr 2009
      • gültig bis 19.01.2030
    • Ausstellungsjahr 2010
      • gültig bis 19.01.2031
    • Ausstellungsjahr 2011
      • gültig bis 19.01.2032
    • Ausstellungsjahr 2012 bis 18.01.2013
      • gültig bis 19.01.2033
  • Führerscheine, die vor dem 01.01.1999 ausgestellt wurden, sind nicht mehr gültig
  • Ausnahme: wer vor 1953 geboren wurden, kann Führerschein bis 19.01.2033 nutzen, sofern dieser vor 18.01.2013 ausgestellt wurde
  • Befristung betrifft nur das Führerscheindokument, nicht die zugrundeliegende Fahrerlaubnis
  • läuft die Gültigkeit des Führerscheins bald ab oder ist die Gültigkeit abgelaufen, ist ein neuer Führerschein zu beantragen

 

An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Fahrerlaubnisbehörde). Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).

 

  • Sie haben Ihren Wohnsitz in Deutschland.
  • Ihr Führerschein läuft demnächst ab oder ist bereits abgelaufen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen Ihren Führerschein rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit verlängern lassen. Ist Ihr Führerschein abgelaufen, dürfen Sie damit nicht mehr fahren, bis Sie wieder einen gültigen Führerschein haben.

 

  • Personalausweis oder Reisepass, gegebenenfalls mit Meldebestätigung
  • ein aktuelles biometrisches Passfoto (Größe 45 x 35 mm, Hochformat, Frontalaufnahme), das nicht älter als 2 Jahre ist
  • alter Führerschein

 


Ansprechpartner

Kreis Dithmarschen - Fachdienst 212 - Führerscheinstelle

Stettiner Straße 30
25746 Heide
0481 97-2050
0481 97-1435
fahrerlaubnisbehoerde[at]dithmarschen.de
www.dithmarschen.de/

Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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