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Eingliederungshilfe für Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Kinder

Kinder mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte Kinder ab dem 3. Lebensjahr können in einer Kindertagesstätte gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung betreut werden.

Leistungen zur Teilhabe für Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Kinder werden so geplant und gestaltet, dass – falls möglich – Kinder nicht von ihrem sozialen Umfeld getrennt und gemeinsam mit Kindern ohne Behinderungen betreut werden. Dabei werden Kinder mit Behinderungen alters- und entwicklungsentsprechend an der Planung und Ausgestaltung der einzelnen Hilfen beteiligt und ihre Sorgeberechtigten intensiv darin einbezogen.

 

Regionale Hinweise

Für den Kreis Dithmarschen gilt:

Kinder stehen ab der Geburt sowohl Leistungen als auch ein Betreuungsangebot zu.

Für Kinder, Jugendliche und junge Menschen mit einer (drohenden) körperlichen, geistigen Behinderung oder Sinnesbeeinträchtigung (dazu gehören in erster Linie Hör- und Sehbehinderungen) wird die Eingliederungshilfe nach dem SGB IX gewährt.

Für Kinder und Jugendliche, die wegen einer seelischen Behinderung Eingliederungshilfe benötigen, ist die Eingliederungshilfe eine Leistung der Jugendhilfe, die beim Jugendamt beantragt werden kann (§ 35a SGB VIII). Eine seelische Behinderung liegt vor, wenn psychische Störungen oder Verhaltensstörungen dazu führen, dass ein junger Mensch in seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Beispielsweise können Angststörungen, Depressionen, Psychosen, Autismus, ADHS oder Essstörungen dazu führen, dass die Betroffenen die Schule nicht ohne Hilfe besuchen können, mit den Eltern nicht zurechtkommen oder ihren Freizeitbeschäftigungen nicht nachkommen können. Es besteht dann ein Rechtsanspruch auf vielfältige ambulante wie auch stationäre Hilfen von der Schulbegleitung oder Freizeitassistenz bis hin zur Unterbringung in einer heilpädagogischen Einrichtung.

Zuständigkeiten: für seelisch behinderte Kinder: Jugendamt und für geistig/körperlich behinderte Kinder: Eingliederungshilfe

Adressen:

25746 Heide, Stettiner Str. 30 

27541 Brunsbüttel, Röntgenstr. 2

fd-soziale-teilhabe@dithmarschen.de

 

  • An die Kindergartenträger oder
  • an die zuständigen Jugendämter.

 

Es fallen die ortsüblichen Gebühren an.

 

Regionale Hinweise

Die ambulanten Hilfen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII sind für die Betroffenen und ihre Familien kostenfrei. Bei stationären und teilstationären Leistungen müssen die Eltern und der junge Mensch abhängig von Einkommen und Vermögen einen Kostenbeitrag leisten. Im Bereich der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX gibt es beitragsfreie Maßnahmen, die in § 138 SGB IX geregelt sind. Im Übrigen ist u.U. ein Kostenbeitrag von den Eltern zu leisten.

 

Informationen finden Sie auch auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.

Kindertageseinrichtungen

 


Ansprechpartner

Kreis Dithmarschen - Fachdienst 110 - Soziale Teilhabe

Standorte: Heide & Brunsbüttel

Stettiner Straße 30
25746 Heide
0481 97-0
0481 97-1499
fd-soziale-teilhabe[at]dithmarschen.de
www.dithmarschen.de/

Öffnungszeiten: Mo, Di, Do 08:00 - 12:00 Uhr, Do. zusätzlich 14:00 - 17:00 Uhr, Mi. + Fr. geschlossen

Kreis Dithmarschen - Fachdienst 122 - Sozialpädagogische Hilfen / Jugendamt

Stettiner Straße 30
25746 Heide
0481 97-0
0481 97-1499
www.dithmarschen.de/

Mo- Fr 08:00 - 12:00 UhrDo 14:00 - 17:00 Uhr

Kreis Dithmarschen - KOMPASS - Beratungsstelle für frühe Hilfen und frühe Förderung

Esmarchstraße 51-53
25746 Heide
0481 97-0
0481 97-4288
kompass2[at]dithmarschen.de
www.dithmarschen.de/

Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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