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Kfz: Zusatzschild für Fahrradträger oder Ladung

Wenn das hintere amtliche Kennzeichen durch einen Ladungsträger verdeckt wird, muss ein drittes Kennzeichen am Fahrzeug angebracht werden.

Wenn das hintere amtliche Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder mitgeführte Ladung ganz oder teilweise verdeckt wird, muss ein drittes Kennzeichen am Fahrzeug angebracht werden. Das dritte Kennzeichen (Wiederholungskennzeichen) muss nicht gestempelt und auch nicht mit einer Plakette über die nächste Hauptuntersuchung versehen sein.

Die Anbringung eines Wiederholungskennzeichens liegt in der Verantwortung des Halters/der Halterin beziehungsweise Fahrers/Fahrerin.

 

An den Kreis oder an die kreisfreie Stadt.

 

Es fallen keine Gebühren an. Es entstehen jedoch Kosten für den Kauf des Kennzeichenschildes.

 

§ 10 Abs. 9 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV).

§ 10 FZV

 


Ansprechpartner

Kreis Dithmarschen - Fachdienst 212 - Zulassungsstelle

Stettiner Straße 30
25746 Heide
0481 97-2020
0481 97-1478
zulassungsbehoerde[at]dithmarschen.de
www.dithmarschen.de/

Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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