Viehhandel (gewerblich): Anzeige
Viehhandel (gewerblich): Anzeige
Wer gewerbsmäßig mit Vieh handeln, es trasportieren oder eine Sammelstelle betreiben möchte, muss dies anzeigen.
Wenn Sie
- gewerbsmäßig mit Vieh handeln oder
- gewerbsmäßig oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion Vieh transportieren oder
- eine Sammelstelle betreiben wollen,
müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen. Änderungen sind ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
An die Kreise oder kreisfreien Städte (Veterinärämter).
Die Genehmigung hat vor Beginn der Tätigkeit zu erfolgen.
Es fallen Gebühren nach der jeweiligen Kosten- oder Gebührenordnung an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift,
- im Falle des Betreibens einer Sammelstelle: den Ort der Sammelstelle.
§ 11 Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV).
Anträge auf Erteilung beziehungsweise Genehmigung gemäß ViehVerkV können ohne bestimmte Formvorgaben an die zuständige Behörde gerichtet werden.
Was sollte ich noch wissen?
Informationen zu den Veterinärämtern finden Sie auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.
Veterinärämter in Schleswig-Holstein
- Anerkennung als Hufbeschlagschmied oder Hufbeschlagschmiedin beantragen
- Hunde: Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Hundehaltung
- Verwendung von Bioziden anzeigen
- Wassergefährdende Stoffe: Anzeigepflicht nach § 40 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- Zoo-Genehmigung beantragen
Ansprechpartner
Kreis Dithmarschen - Fachdienst 202 - Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Stettiner Straße 30
25746 Heide
0481 97-9350
0481 97-9355
veterinaerwesen[at]dithmarschen.de
www.dithmarschen.de/
Mo- Fr 08:00 - 12:00 UhrDo 14:00 - 17:00 Uhr
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein