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Gaststättenbetrieb: Erteilung von Auflagen (nachträglich)

Wer eine Gaststätte betreibt, dem können jederzeit Auflagen, z.B. zum Gesundheitsschutz, erteilt werden.

Wenn Sie eine Gaststätte betreiben, können Ihnen jederzeit Auflagen zum Schutze

  • der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
  • der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
  • gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit

erteilt werden.

 

An die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt).

 

§ 5 Gaststättengesetz (GastG)

§ 5 GastG

 


Ansprechpartner

Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein

Deliusstraße 10
24114 Kiel
+49 431 530550-0
+49 431 530550-99
info[at]ea-sh.de
www.ea-sh.de

Mo. - Fr. 08:00 Uhr bis 10:00 Uhr

Fachdienst 14 Ordnung und Sicherheit, Bürgerbüro

Albert-Schweitzer-Straße 9
25541 Brunsbüttel
+49 4852391 280

Herr Helge Harbeck

Mitarbeiter Fachdienst 14 Ordnung und Sicherheit, Bürgerbüro

Frau Lena Schöttler

Mitarbeiter Fachdienst 14 Ordnung und Sicherheit, Bürgerbüro

Herr Helge Harbeck

Mitarbeiter Fachdienst 14 Ordnung und Sicherheit, Bürgerbüro

Frau Lena Schöttler

Mitarbeiter Fachdienst 14 Ordnung und Sicherheit, Bürgerbüro

Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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