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Gefährliche Hunde: Ausbildung und Abrichtung

Das zielgerichtete Ausbilden und Abrichten von Hunden zu gefährlichen Hunden ist verboten.

Das zielgerichtete Ausbilden und Abrichten von Hunden zu gefährlichen Hunden ist verboten. In Schleswig-Holstein ist es grundsätzlich verboten, gefährliche Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit auszubilden (gemäß § 3 Gesetz über das Halten von Hunden - Hundegesetz - HundeG).

Ausnahmen vom Aggressionsausbildungsverbot:

  • das Bewachungsgewerbe unterliegt nicht dem Aggressionsausbildungsverbot, sofern eine ordnungsgemäße Schutzdienstausbildung durch Stellen oder Personen, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 6 des Tierschutzgesetzes - TierSchG besitzen, erfolgt ist (§ 34a Gewerbeordnung - GewO),
  • die Ausbildung der Schutzhunde der Polizei sind gemäß § 18 HundeG vom Aggressionsausbildungsverbot ausgenommen.

Das Abrichten von Hunden ist auch gemäß § 3 TierSchG verboten. Es kann keine Ausnahme von dem Verbot beantragt werden.

 

An Ihre zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt).

 

  • § 3 Tierschutzgesetz (TierSchG),
  • § 3 Abs. 6 Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz - HundeG).

§ 3 TierSchG

§ 3 Abs. 6 HundeG

 


Ansprechpartner

Fachdienst 14 Ordnung und Sicherheit, Bürgerbüro

Albert-Schweitzer-Straße 9
25541 Brunsbüttel
+49 4852391 280

Herr Helge Harbeck

Mitarbeiter Fachdienst 14 Ordnung und Sicherheit, Bürgerbüro

Frau Lena Schöttler

Mitarbeiter Fachdienst 14 Ordnung und Sicherheit, Bürgerbüro

Herr Helge Harbeck

Mitarbeiter Fachdienst 14 Ordnung und Sicherheit, Bürgerbüro

Frau Lena Schöttler

Mitarbeiter Fachdienst 14 Ordnung und Sicherheit, Bürgerbüro

Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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