Zur Navigation springen Zum Inhalt springen
Zuständigkeitsfinder Bürgerportal

Ausnahme für das Abbrennen privater Kleinfeuerwerke außerhalb des Jahreswechsels beantragen

Wenn Sie als Privatperson außerhalb des Jahreswechsels ein Kleinfeuerwerk abbrennen möchten, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung. Diese müssen Sie vorab beantragen und kann gegebenenfalls mit Auflagen versehen werden.

Sie benötigen für das Abbrennen von Feuerwerken außerhalb des Jahreswechsels eine vorab beantragte Genehmigung.

Wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, dürfen Sie am 31.12. und 01.01. eines Jahres Pyrotechnik der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerk) ohne besondere behördliche Erlaubnis abbrennen.

Den Rest des Jahres dürfen Sie ein Feuerwerk nur abbrennen, wenn Sie im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins sind.

Außerhalb des Jahreswechsels können Sie aber als Privatperson, wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, zu besonderen Anlässen (wie beispielsweise eine Hochzeit) eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

Die örtlich zuständige Sprengstoffbehörde prüft ihren Antrag darauf, ob eine Gefahr durch das Kleinfeuerwerk besteht, ob ein begründeter Anlass vorliegt und ob alle relevanten Dokumente vorliegen.

Kurztext

  • Ausnahme vom Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 Zulassung
  • für das Abbrennen von Kleinfeuerwerken durch Privatpersonen außerhalb des Jahreswechsels ist eine Ausnahmegenehmigung notwendig
  • Einzelfallentscheidung aufgrund der Gegebenheiten vor Ort, des Anlasses und des Umfangs des Feuerwerkes
  • zuständig: örtlich zuständige Sprengstoffbehörde

 

An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt), in deren Bezirk das Feuerwerk abgebrannt werden soll.

 

  • Für das Abbrennen von Kleinfeuerwerken der Kategorie F2 müssen Sie mindestens 18 Jahre alt sein.
  • Es muss ein spezieller Anlass vorliegen (zum Beispiel eine Goldene Hochzeit).

 

  • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
  • gegebenenfalls eine Einverständniserklärung der Grundstückeigentümerin oder des Grundstückseigentümers
  • Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks,
  • Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen innerhalb des größten Schutzabstandes,
  • die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit

 


Ansprechpartner

Amt Burg-St. Michaelisdonn

Holzmarkt 7
25712 Burg (Dithmarschen)
04825 9305-0
04825 9305-40
amt[at]burg-st-michaelisdonn.de

Frau Jana Ahlf

Mitarbeiter Amt Burg-St. Michaelisdonn

Kontakt herunterladen
04825 9305-14
0431 98866180-14
jana.ahlf[at]burg-st-michaelisdonn.de
Zimmer: 2 im Erdgeschoss

Frau Jana Ahlf

Mitarbeiter Amt Burg-St. Michaelisdonn

Kontakt herunterladen
04825 9305-14
0431 98866180-14
jana.ahlf[at]burg-st-michaelisdonn.de
Zimmer: 2 im Erdgeschoss

Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein

Deliusstraße 10
24114 Kiel
+49 431 530550-0
+49 431 530550-99
info[at]ea-sh.de
www.ea-sh.de

Mo. - Fr. 08:00 Uhr bis 10:00 Uhr

Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


Auszeichnungen & Mitgliedschaften

Kontakt

Öffnungszeiten