Berufsbildung: Überwachung von Auslandsaufenthalten
Berufsbildung: Überwachung von Auslandsaufenthalten
Die für die Berufsausbildung zuständige Kammer überwacht die Durchführung von Auslandsaufenthalten während der Ausbildung.
Nach § 2 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz (BBiG) können Teile der Berufsausbildung im Ausland durchgeführt werden, wenn dies dem Ausbildungsziel dient. Die Gesamtdauer des Auslandsaufenthalts soll ein Viertel der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer nicht überschreiten.
Die zuständige Stelle (z.B. die jeweilige Kammer) überwacht und fördert die Durchführung von Auslandsaufenthalten auf geeignete Weise. Beträgt die Dauer eines Ausbildungsabschnitts im Ausland mehr als vier Wochen, ist hierfür ein mit der zuständigen Stelle abgestimmter Plan erforderlich. Deshalb sollte die zuständige Stelle über den Auslandsaufenthalt informiert sein.
Auch bei der Zulassung zur Prüfung werden ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland berücksichtigt.
An die für die Berufsausbildung zuständige Kammer. Diese kann sein:
- die Handwerkskammer (HWK) für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung,
 - die Industrie- und Handelskammer (IHK) für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen,
 - die Landwirtschaftskammer für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft,
 - die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammer sowie die Notarkasse für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege,
 - die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung,
 - die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe.
 
Weitere Zuständigkeiten, z.B. für Stellen im Bereich des öffentlichen Dienstes sowie der Kirchen und sonstiger Religionsgemeinschaften, sind in §§ 72 - 75 Bundesbildungsgesetz (BBiG) geregelt.
Da nach dem Berufsbildungsgesetz der Auslandsaufenthalt ein Bestandteil der Ausbildung sein kann, das Ausbildungsverhältnis also während  dieser Zeit weiterbesteht, erhalten Auszubildende ihre Ausbildungsvergütung auch während des Auslandsaufenthalts.
 Für die Zeit ihres Auslandsaufenthalts müssen die Auszubildenden eine Beurlaubung von der Berufsschulpflicht bei ihrer jeweiligen Berufsschule in Deutschland beantragen. Der versäumte Berufsschulstoff muss allerdings von den Auszubildenden selbst nachgeholt werden.
 Werden Auszubildende im Rahmen eines Auslandsaufenthaltes ins Ausland entsendet, besteht innerhalb der EU der Schutz der deutschen Sozialversicherungen in der Regel weiter. Für Länder außerhalb der EU gilt dies nur, wenn ein entsprechendes Abkommen mit Deutschland besteht. Der Ausbildungsbetrieb muss einen Antrag bei der Krankenversicherung stellen, um sich die Entsendung und die Geltung für das jeweilige Land bescheinigen zu lassen.
Weitere Informationen finden Sie auch auf den Internetseiten der IHK Schleswig-Holstein.
IHK - Berufsausbildung im Ausland
Ansprechpartner
Apothekerkammer Schleswig-Holstein
								Düsternbrooker Weg 75
								24105 Kiel
							+49 431 57935-10
+49 431 57935-20
info[at]aksh-kiel.de
www.apothekerkammer-schleswig-holstein.de
								Mo. 08:00-16:00 Uhr
Di. 08:00-16:00 Uhr
Mi. 08:00-16:00 Uhr
Do. 08:00-16:00 Uhr
Fr. 08:00-14:00 Uhr
							
Ärztekammer Schleswig-Holstein
								Bismarckallee 8-12
								23795 Bad Segeberg
							+49 4551 803-0
+49 4551 803-180
info[at]aeksh.org
www.aeksh.de
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Montag - Donnerstag: 8:00 - 16:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
Falls Sie eine Abteilung / einen Mitarbeiter persönlich in der Ärztekammer aufsuchen möchten, bitten wir vorab um eine telefonische Terminabsprache.
							
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										24907 
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								Mo. - Do: 7.30 – 16.00 Uhr
Fr. 7.30 – 12.30 Uhr
							
Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein
								Am Kamp 15-17
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+49 4331 9453-199
lksh[at]lksh.de
www.lksh.de
								Montag bis Donnerstag 07:30 bis 16:30 Uhr
Freitag 07:30 bis 14:00 Uhr
							
Schleswig-Holsteinische Notarkammer
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							+49 46 21 939-10
+49 46 21 939-126
info[at]notk-sh.de
www.notk-sh.de
								Montag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
							
Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer
								Gottorfstraße 13
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+49 46 21 9391-26
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Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
							
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								24114 Kiel
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+49 431 5 70 49-10
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Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein






