Gewerbe ummelden
Gewerbe ummelden
Wenn Sie den Sitz Ihres Betriebes an einen neuen Standort innerhalb des Zuständigkeitsbezirks Ihrer Gemeinde verlegen wollen, Ihr Name als Gewerbetreiber sich geändert hat oder Sie künftig zusätzliche Waren oder Leistungen anbieten wollen, müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden.
Wenn Sie den Betriebssitz Ihres Unternehmens innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der bisher zuständigen Gemeinde verlegen möchten, müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden. Gleiches gilt, wenn Sie den Standort Ihres Betriebssitzes oder den Sitz einer Zweigniederlassung oder unselbstständigen Zweigstelle wechseln.
Sollten Sie Ihre Gewerbetätigkeit ändern, müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie in Ihrem Geschäft künftig Waren oder Leistungen ausschließlich oder zusätzlich anbieten, die bezogen auf Ihr angemeldetes Gewerbe nicht geschäftsüblich sind.
Darüber hinaus müssen Sie eine Gewerbeummeldung vornehmen, wenn sich Ihr Name als Gewerbetreibender ändert.
Die Ummeldung muss von folgenden Personen oder ihren bevollmächtigten Vertreterinnen oder Vertretern vorgenommen werden:
- bei Einzelgewerben: von der oder dem Gewerbetreibenden selbst
- bei juristischen Personen: von den gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertretern, dies betrifft zum Beispiel Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH und Aktiengesellschaft (AG)
- bei Personengesellschaften: von allen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern: dies betrifft zum Beispiel offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KG), Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG)
Wenn Sie Ihren Betriebssitz in eine andere Gemeinde verlegen, müssen Sie das Gewerbe am neuen Standort anmelden. Ihr alter Standort wird dabei automatisch abgemeldet. Hierbei handelt es sich nicht um eine Ummeldung.
Kurztext
- Gewerbeummeldung erforderlich bei:
- Verlegung des Betriebssitzes oder des Sitzes einer Niederlassung oder unselbstständigen Zweigstelle innerhalb des Zuständigkeitsbereichs einer Gemeinde
- Änderung oder Erweiterung der angebotenen Waren oder Leistungen
- Namensänderung der oder des Gewerbetreibenden
- Ummeldung ist vorzunehmen von folgenden Personen oder deren Vertreterinnen oder Vertretern:
- bei Einzelgewerben: von der oder dem Gewerbetreibenden selbst
- bei juristischen Personen: von den gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertretern, betrifft zum Beispiel GmbH, AG
- bei Personengesellschaften: von allen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern, betrifft zum Beispiel OHG, KG, GbR, GmbH & Co. KG
- wenn Betriebssitz in andere Gemeinde verlegt wird, muss das Gewerbe nur am neuen Standort angemeldet werden; Abmeldung am alten Standort erfolgt automatisch
Die zuständige Stelle richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht.
Einer der folgenden Punkte trifft auf Sie zu:
- Sie verlegen den Betriebssitz, eine Niederlassung oder eine unselbstständige Zweigstelle innerhalb des Zuständigkeitsbereichs einer Gemeinde
- Sie ändern oder erweitern die angebotenen Waren und Leistungen Der Name der oder des Gewerbetreibenden ändert sich.
Bearbeitungsdauer
Sind alle Angaben und Unterlagen vollständig, erhalten Sie Ihre Empfangsbescheinigung
- bei persönlicher Vorsprache: sofort
- bei schriftlicher Ummeldung oder Online-Ummeldung: innerhalb von 3 Tagen
- Ausgefülltes Formular Gewerbe-Ummeldung (GewA 2)
- Nachweis der Identität, zum Beispiel
- Kopie Personalausweis
- Kopie Reisepass
- Meldebescheinigung
- Kopie des Handelsregisterauszugs, wenn Ihre Firma im Handelsregister eingetragen ist
- bei Genossenschaften: Auszug aus dem Genossenschaftsregister
- bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister
- Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten beantragen
- Gaststättengewerbe (erlaubnisfrei): Erlass von Anordnungen
- Genehmigung für die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen Anwendungsgebiet Erteilung im Einzelfall beantragen
- Gewährleistung der Betriebssicherheit - Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb von Tankstellen beantragen
- Handwerksrolle: Eintragung Betriebsleiter
Ansprechpartner
Amt Marne-Nordsee - Fachdienst 400 - Öffentliche Sicherheit, Bürgerservice
Mittelstraße 1
25709 Marne
+49 4851 9596-6400
ordnungsamt[at]amt-marne-nordsee.de
Montag-Mittwoch und Freitag 08.00 Uhr -12.00 Uhr
Donnerstag 08.00 Uhr - 12.00 Uhr und 14.00 Uhr - 18.00 Uhr
sowie nach Vereinbarung
Bürgerbüro Friedrichskoog:
Montag 08.00 Uhr - 12.00 Uhr und 14.00 Uhr - 18.00 Uhr
Frau Birgit Moll
Mitarbeiter Amt Marne-Nordsee - Fachdienst 400 - Öffentliche Sicherheit, Bürgerservice
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04851 95966400
info[at]amt-marne-nordsee.de
Zimmer:
Zi. 2-12
Herr Matthias Peters
Mitarbeiter Amt Marne-Nordsee - Fachdienst 400 - Öffentliche Sicherheit, Bürgerservice
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04851 95966410
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Zimmer:
Zi. 2-13
Frau Marie Schlund
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04851 95966411
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Zimmer:
Zi. 2-12
Herr Oke Urthel
Mitarbeiter Amt Marne-Nordsee - Fachdienst 400 - Öffentliche Sicherheit, Bürgerservice
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04851 95966416
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Zi. 2-4
Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein
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Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein







